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Europaius

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt bestimmte landwirtschaftliche Vereinbarungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich, insbesondere die Ursprungseigenschaft von Waren. Es legt fest, unter welchen Bedingungen bestimmte landwirtschaftliche Produkte als vollständig erzeugt gelten.

Was es regelt

  • Die Bedingungen für die Ursprungseigenschaft bestimmter landwirtschaftlicher Waren.
  • Die Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen.
  • Eine Liste spezifischer Waren und die dafür geltenden Herstellungsregeln.
  • Die vorläufige Anwendung und das Außerkrafttreten des Abkommens.

Wen es betrifft

  • Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich.
  • Hersteller und Händler von landwirtschaftlichen Produkten, die in der beigefügten Liste aufgeführt sind.

Eckpunkte

  • Das Abkommen wurde am 01.01.1994 in Kraft gesetzt und am 31.12.1994 außer Kraft gesetzt.
  • Es wurde vorläufig ab dem 15. April 1993 angewendet.
  • Für Produkte wie Schinken, Käse, Salami, Tomaten, Oliven, Ananas, Fruchtsäfte, Qualitätswein und bestimmte Spirituosen (Irish Whiskey, Rum, Taffia, Irish cream liqueurs, Ouzo) gelten spezifische Ursprungsregeln.
  • Die Ursprungseigenschaft wird in der Regel durch die vollständige Erzeugung aller verwendeten Vormaterialien innerhalb der Vertragsparteien bestimmt.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen KundmachungsorganBGBl. Nr. 390/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015, TypVertrag – EG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 7Anlage 7 Inkrafttretensdatum01.01.1994 Außerkrafttretensdatum31.12.1994 Index59/04 EU – EWR BeachteGemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem

  1. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am
  2. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.Gemäß Abkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1993,, wird dieses Abkommen ab dem
  3. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am
  4. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes. TextAnlage------ Liste von Waren, auf die in Absatz 2 Bezug genommen wird, und für die andere Voraussetzungen als die Ursprungseigenschaft der vollständigen Erzeugung gelten --------------------------------------------------------------------- HS-Code Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen ---------------------------------------------------------------------

(1)
(2)
(3)--------------------------------------------------------------------- ex 02.10 Schinken und durchwachsener Herstellen bei dem alle Speck, getrocknet oder verwendeten geräuchert Vormaterialien der Nrn. 0103, 0203 oder 0210 vollständig erzeugt sind ex 04.06 Käse Herstellen bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig erzeugt sind ex 16.01 Salami und andere Würste Herstellen bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1, 2 und 16 vollständig erzeugt sind ex 20.02 Tomaten, ohne Essig oder Herstellen bei dem alle Essigsäure zubereitet oder verwendeten Tomaten des haltbar gemacht, ganz oder Kapitels 7 oder 20 in Stücken vollständig erzeugt sind ex 20.05 Oliven, Kapern und Herstellen bei dem alle Artischocken, ohne Essig verwendeten Oliven, oder Essigsäure zubereitet Kapern und Artischocken oder haltbar gemacht, nicht vollständig erzeugt sind gefroren ex 20.08 Ananas und Zitrusfrüchte, in Herstellen bei dem alle anderer Weise zubereitet verwendeten Früchte oder haltbar gemacht vollständig erzeugt sind 20.09 Fruchtsäfte und Gemüsesäfte Herstellen bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen die in der anderen Vertragspartei vollständig erzeugten Vormaterialien der Nummer 2009 verwendet werden ex 22.04 Qualitätswein, auch Herstellen bei dem alle Qualitätsschaumwein und verwendeten Weintrauben Retsina, in Behältnissen mit und ihre Folgeprodukte einem Inhalt von 2 l oder vollständig erzeugt sind weniger ex 22.08 Irish Whiskey, Rum und Herstellen: Taffia, Irish cream liqueurs - aus Vormaterialien, die und Ouzo nicht in die Nr. 2207 oder 2208 einzureihen sind, und - bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig erzeugt sind SchlagworteBearbeitung Zuletzt aktualisiert am27.01.2026 Gesetzesnummer10007415 DokumentnummerNOR12081178 alte DokumentnummerN5199328420J

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.