Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt bestimmte landwirtschaftliche Vereinbarungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich, insbesondere die Ursprungseigenschaft von Waren. Es legt fest, unter welchen Bedingungen bestimmte landwirtschaftliche Produkte als vollständig erzeugt gelten.
Was es regelt
- Die Bedingungen für die Ursprungseigenschaft bestimmter landwirtschaftlicher Waren.
- Die Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen.
- Eine Liste spezifischer Waren und die dafür geltenden Herstellungsregeln.
- Die vorläufige Anwendung und das Außerkrafttreten des Abkommens.
Wen es betrifft
- Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich.
- Hersteller und Händler von landwirtschaftlichen Produkten, die in der beigefügten Liste aufgeführt sind.
Eckpunkte
- Das Abkommen wurde am 01.01.1994 in Kraft gesetzt und am 31.12.1994 außer Kraft gesetzt.
- Es wurde vorläufig ab dem 15. April 1993 angewendet.
- Für Produkte wie Schinken, Käse, Salami, Tomaten, Oliven, Ananas, Fruchtsäfte, Qualitätswein und bestimmte Spirituosen (Irish Whiskey, Rum, Taffia, Irish cream liqueurs, Ouzo) gelten spezifische Ursprungsregeln.
- Die Ursprungseigenschaft wird in der Regel durch die vollständige Erzeugung aller verwendeten Vormaterialien innerhalb der Vertragsparteien bestimmt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen
KundmachungsorganBGBl. Nr. 390/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
TypVertrag – EG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 7Anlage 7
Inkrafttretensdatum01.01.1994
Außerkrafttretensdatum31.12.1994
Index59/04 EU – EWR
BeachteGemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.Gemäß Abkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1993,, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.
TextAnlage------
Liste von Waren, auf die in Absatz 2 Bezug genommen wird, und für die andere Voraussetzungen als die Ursprungseigenschaft der vollständigen
Erzeugung gelten
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HS-Code Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von
Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die
Ursprung verleihen
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(1) (2) (3)
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ex 02.10 Schinken und durchwachsener Herstellen bei dem alle
Speck, getrocknet oder verwendeten
geräuchert Vormaterialien der
Nrn. 0103, 0203 oder
0210 vollständig erzeugt
sind
ex 04.06 Käse Herstellen bei dem alle
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 4 vollständig
erzeugt sind
ex 16.01 Salami und andere Würste Herstellen bei dem alle
verwendeten
Vormaterialien der
Kapitel 1, 2 und 16
vollständig erzeugt sind
ex 20.02 Tomaten, ohne Essig oder Herstellen bei dem alle
Essigsäure zubereitet oder verwendeten Tomaten des
haltbar gemacht, ganz oder Kapitels 7 oder 20
in Stücken vollständig erzeugt sind
ex 20.05 Oliven, Kapern und Herstellen bei dem alle
Artischocken, ohne Essig verwendeten Oliven,
oder Essigsäure zubereitet Kapern und Artischocken
oder haltbar gemacht, nicht vollständig erzeugt sind
gefroren
ex 20.08 Ananas und Zitrusfrüchte, in Herstellen bei dem alle
anderer Weise zubereitet verwendeten Früchte
oder haltbar gemacht vollständig erzeugt sind
20.09 Fruchtsäfte und Gemüsesäfte Herstellen bei dem alle
verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind; jedoch
dürfen die in der anderen
Vertragspartei
vollständig erzeugten
Vormaterialien der
Nummer 2009 verwendet
werden
ex 22.04 Qualitätswein, auch Herstellen bei dem alle
Qualitätsschaumwein und verwendeten Weintrauben
Retsina, in Behältnissen mit und ihre Folgeprodukte
einem Inhalt von 2 l oder vollständig erzeugt sind
weniger
ex 22.08 Irish Whiskey, Rum und Herstellen:
Taffia, Irish cream liqueurs - aus Vormaterialien, die
und Ouzo nicht in die Nr. 2207
oder 2208 einzureihen
sind, und
- bei dem alle
verwendeten Weintrauben
und ihre Folgeprodukte
vollständig erzeugt
sind
SchlagworteBearbeitung
Zuletzt aktualisiert am27.01.2026
Gesetzesnummer10007415
DokumentnummerNOR12081178
alte DokumentnummerN5199328420J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.