Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt bestimmte landwirtschaftliche Vereinbarungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich, insbesondere die Ursprungseigenschaft von Waren. Es legt fest, unter welchen Bedingungen bestimmte landwirtschaftliche Produkte als vollständig erzeugt gelten.
Was es regelt
- Die Bedingungen für die Ursprungseigenschaft bestimmter landwirtschaftlicher Waren.
- Die Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen.
- Eine Liste spezifischer Waren und die dafür geltenden Herstellungsregeln.
- Die vorläufige Anwendung und das Außerkrafttreten des Abkommens.
Wen es betrifft
- Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich.
- Hersteller und Händler von landwirtschaftlichen Produkten, die in der beigefügten Liste aufgeführt sind.
Eckpunkte
- Das Abkommen wurde am 01.01.1994 in Kraft gesetzt und am 31.12.1994 außer Kraft gesetzt.
- Es wurde vorläufig ab dem 15. April 1993 angewendet.
- Für Produkte wie Schinken, Käse, Salami, Tomaten, Oliven, Ananas, Fruchtsäfte, Qualitätswein und bestimmte Spirituosen (Irish Whiskey, Rum, Taffia, Irish cream liqueurs, Ouzo) gelten spezifische Ursprungsregeln.
- Die Ursprungseigenschaft wird in der Regel durch die vollständige Erzeugung aller verwendeten Vormaterialien innerhalb der Vertragsparteien bestimmt.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen KundmachungsorganBGBl. Nr. 390/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015, TypVertrag – EG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 7Anlage 7 Inkrafttretensdatum01.01.1994 Außerkrafttretensdatum31.12.1994 Index59/04 EU – EWR BeachteGemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem
- April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am
- Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.Gemäß Abkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1993,, wird dieses Abkommen ab dem
- April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am
- Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes. TextAnlage------ Liste von Waren, auf die in Absatz 2 Bezug genommen wird, und für die andere Voraussetzungen als die Ursprungseigenschaft der vollständigen Erzeugung gelten --------------------------------------------------------------------- HS-Code Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen ---------------------------------------------------------------------