Kurz gesagt
Diese Regelung legt fest, wie die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten bei der Verbrennung von Abfällen gemessen und beurteilt wird. Sie definiert, wann diese Grenzwerte als eingehalten gelten, basierend auf Messergebnissen.
Was es regelt
- Die Berechnung von Beurteilungswerten aus Messergebnissen.
- Die Kriterien für die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten bei kontinuierlichen Messungen.
- Die Kriterien für die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten bei diskontinuierlichen Messungen.
- Spezielle Regelungen für die Messung von Kohlenmonoxid (CO) und Quecksilber.
Wen es betrifft
- Betreiber von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen.
- Personen, die für die Messung und Beurteilung von Emissionen verantwortlich sind.
Eckpunkte
- Beurteilungswerte müssen aus Messergebnissen berechnet werden, entweder aus Halbstundenmittelwerten bei kontinuierlichen Messungen oder aus dem arithmetischen Mittel von mindestens drei Einzelmesswerten bei diskontinuierlichen Messungen.
- Bei kontinuierlichen Messungen dürfen innerhalb eines Kalenderjahres höchstens 3% der Halbstundenmittelwerte und kein Halbstundenmittelwert das Zweifache eines Emissionsgrenzwertes überschreiten (ausgenommen CO).
- Für CO dürfen bei kontinuierlichen Messungen höchstens 3% der Tagesmittelwerte und keine Halbstundenmittelwerte den Grenzwert überschreiten.
- Bei kontinuierlicher Quecksilbermessung dürfen höchstens 10% der Halbstundenmittelwerte und 5% der Tagesmittelwerte den Grenzwert überschreiten, wobei kein Tagesmittelwert mehr als 0,05 mg/m³ betragen darf.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12 Inkrafttretensdatum12.07.2013 Außerkrafttretensdatum31.12.2024 AbkürzungAVV Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz BeachteDie AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).Die AVV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010, gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß Paragraphen 4, Absatz 4, 6, Absatz 10, 10, Absatz 6, 25, Absatz 5, 34, Absatz 7 und 8, 35 Absatz 6, 36, Absatz 8 und 38 Absatz 2, als Bundesgesetz weiter vergleiche Paragraph 49, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,). TextEinhaltung der Emissionsgrenzwerte§ 12.Paragraph 12,