Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bestellung und die Anforderungen an Personen, die für die Sammlung und Behandlung von Abfällen verantwortlich sind, insbesondere für gefährliche Abfälle. Es stellt sicher, dass diese Tätigkeiten von qualifiziertem Personal durchgeführt werden.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit, einen abfallrechtlichen Geschäftsführer für die Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen zu bestellen.
- Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkenntnisse dieser Geschäftsführer.
- Die Bestellung einer fachkundigen Person durch Gemeinden für bestimmte Aufgaben.
- Die Bestellung einer verantwortlichen Person für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement.
Wen es betrifft
- Unternehmen und Erlaubniswerber, die gefährliche Abfälle sammeln und behandeln.
- Gemeinden, die eine fachkundige Person benennen müssen.
- Personen, die als abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person oder verantwortliche Person tätig sein wollen.
Eckpunkte
- Ein abfallrechtlicher Geschäftsführer ist hauptberuflich zu bestellen, wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen nicht von einer natürlichen Person ausgeübt wird oder der Erlaubniswerber selbst nicht die nötigen Kenntnisse besitzt.
- Der Geschäftsführer muss zuverlässig sein und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Sammlung und Behandlung der Abfälle besitzen.
- Scheidet ein Geschäftsführer aus, muss innerhalb von drei Monaten ein neuer bestellt und die Erlaubnis eingeholt werden, sonst ist die Tätigkeit einzustellen.
- Gemeinden müssen dem Landeshauptmann eine fachkundige Person mit spezifischen Kenntnissen (z.B. Einstufung von Abfällen, Erste-Hilfe-Maßnahmen, Brandverhalten) benennen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 26Paragraph 26
Inkrafttretensdatum16.02.2011
Außerkrafttretensdatum31.07.2019
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAbfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer
1.Ziffer eins
die Verlässlichkeit im Sinne des § 25a Abs. 3 und 4 in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 25a Abs. 2 Z 5 zur Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzt,die Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 3 und 4 in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 5, zur Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzt,
2.Ziffer 2
die Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, erfüllt unddie Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, erfüllt und
3.Ziffer 3
in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.
(2)Absatz 2,Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1. § 24a Abs. 3 Z 1, 4 und 5 und Abs. 4 und § 25a Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer eins, 4, und 5 und Absatz 4 und Paragraph 25 a, Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Absatz eins und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
(4)Absatz 4,Die Gemeinde hat – abweichend von Abs. 1 und 6 – dem Landeshauptmann eine fachkundige Person namhaft zu machen, die neben der Verlässlichkeit folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist:Die Gemeinde hat – abweichend von Absatz eins und 6 – dem Landeshauptmann eine fachkundige Person namhaft zu machen, die neben der Verlässlichkeit folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist:
1.Ziffer eins
Kenntnisse betreffend die Einstufung und das Gefährdungspotential der zu sammelnden Abfälle;
2.Ziffer 2
chemische Grundkenntnisse;
3.Ziffer 3
Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen;
4.Ziffer 4
Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen;
5.Ziffer 5
Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe;
6.Ziffer 6
Grundkenntnisse der abfallwirtschaftlichen Vorschriften und
7.Ziffer 7
Kenntnisse über Behandlungsmöglichkeiten.
(5)Absatz 5,Scheidet der bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen und die Erlaubnis (Abs. 2) einzuholen. Erfolgt diese Bestellung und der Antrag (Abs. 2) nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen. Gleiches gilt sinngemäß für eine fachkundige Person gemäß Abs. 4 oder eine verantwortliche Person gemäß Abs. 6.Scheidet der bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen und die Erlaubnis (Absatz 2,) einzuholen. Erfolgt diese Bestellung und der Antrag (Absatz 2,) nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen. Gleiches gilt sinngemäß für eine fachkundige Person gemäß Absatz 4, oder eine verantwortliche Person gemäß Absatz 6,
(6)Absatz 6,Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen, welche die Verlässlichkeit und die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufzuweisen hat.
SchlagworteBrandverhalten, BGBl. Nr. 52/1991Brandverhalten, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40126496
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.