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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Rückzahlung von deutschen Auslandsschulden, die aus Kapitalverkehr stammen und in Fremdwährung, Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel bestehen. Es legt fest, wie Zinsen und Kapitalbeträge berechnet und getilgt werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IVAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch vier KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 34Artikel 34 Inkrafttretensdatum20.08.1958 Index39/09 Auslandsschulden TextARTIKEL 34Forderungen aus dem Kapitalverkehr, die auf Fremdwährung lauten, und solche, die auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel lauten, jedoch spezifisch ausländischen Charakter (siehe Art. 6) besitzen, sollen wie folgt geregelt werden:Forderungen aus dem Kapitalverkehr, die auf Fremdwährung lauten, und solche, die auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel lauten, jedoch spezifisch ausländischen Charakter (siehe Artikel 6,) besitzen, sollen wie folgt geregelt werden: 1.Ziffer eins Die Feststellung, welche Kapital- und Zinsbeträge unbezahlt sind, erfolgt, soweit der Schuldner Zahlungen an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden geleistet hat, unter Anwendung der Bestimmungen des Artikels 9. 2.Ziffer 2 Wenn Zinsen geschuldet werden, so sollen für die Errechnung der bis zum 31. Dezember 1952 rückständigen Zinssumme die folgenden Zinssätze ohne Berechnung von Zinseszinsen angewandt werden: a)Litera a bei einem bisherigen jährlichen Zinssatz von 4% oder weniger bleibt der bisherige Zinssatz bestehen; b)Litera b bei einem bisherigen jährlichen Zinssatz von mehr als 4% wird dieser auf ⅔, jedoch nicht unter jährlich 4% ermäßigt. 3.Ziffer 3 Der nach Ziffer 1 und 2 errechnete Betrag der rückständigen Zinsen wird der noch unbezahlten Forderung zugeschlagen. Der sich hieraus ergebende neue Kapitalbetrag wird ab 1. Januar 1953 mit einem Satz verzinst, der 75% des beim Inkrafttreten dieser Regelung geltenden Zinssatzes betragen soll. Der neue Zinssatz soll jedoch a)Litera a bei Forderungen, die in Schuldverschreibungen verbrieft sind, mindestens 4% jährlich und höchstens 5 ¼% jährlich, b)Litera b bei anderen Forderungen mindestens 4% jährlich und höchstens 6% jährlich betragen. Wenn bisher ein Zinssatz von 4% oder weniger geschuldet wurde, bleibt dieser Zinssatz bestehen. Die Zinsen sollen mindestens halbjährlich nach dem Ausland gezahlt werden. 4.Ziffer 4 Bei Forderungen, die Gegenstand einer echten Konversion gewesen sind, bildet der Zinssatz, der durch die echte Konversion vereinbart worden ist, die Rechnungsgrundlage für etwaige Kürzungen gemäß Ziffern 2 und 3. Zeitlich begrenzte Zinsermäßigungen werden nur für den Zeitraum berücksichtigt, für den sie vereinbart worden sind. 5.Ziffer 5 Bei Forderungen, die Gegenstand einer nicht echten Konversion gewesen sind, bildet der Zinssatz, der ohne diese Konversion gegolten haben würde, die Rechnungsgrundlage für etwaige Kürzungen gemäß Ziffern 2 und 3. 6.Ziffer 6 Der neue Kapitalbetrag ist ab 1. Januar 1958 durch Zahlung nach dem Ausland wie folgt zu tilgen: a)Litera a in den ersten fünf Jahren (1. Januar 1958 bis 31. Dezember 1962) mit 3% jährlich; b)Litera b in den zweiten fünf Jahren (1. Januar 1963 bis 31. Dezember 1967) mit 8% jährlich; c)Litera c in den folgenden drei Jahren (1. Januar 1968 bis 31. Dezember 1970) mit 15% jährlich. Die Zinsen werden auf den jeweils ausstehenden Kapitalbetrag errechnet. 7.Ziffer 7 Bis zum 30. Juni 1953 kann der Gläubiger verlangen, daß die gemäß Ziffern 2 und 4 errechneten rückständigen Zinsen nicht gemäß Ziffer 3 dem Kapital zugeschlagen, sondern durch Zahlung in D-Mark beglichen werden. Der Schuldner soll die Zahlung innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung leisten. 8.Ziffer 8 Bei geringen Beträgen können die Beteiligten in Sonderfällen mit Genehmigung der zuständigen deutschen Stellen abweichende Rückzahlungsbedingungen vereinbaren. 9.Ziffer 9 Gläubiger und Schuldner können unter Beachtung der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) geltenden Devisenbestimmungen die Bezahlung der Forderung oder eines Teilbetrages in D-Mark vereinbaren. 10.Ziffer 10 Die zuständigen deutschen Stellen behalten sich vor, in Härtefällen Anträge der Beteiligten auf Genehmigung abweichender Rückzahlungsbedingungen wohlwollend zu prüfen. 11.Ziffer 11 Ausländische Gläubiger der im Artikel 2, Ziffer 2 b), aufgeführten Forderungen können die Bezahlung der bis zum 31. Dezember 1952 fällig gewordenen Zinsen ohne die in Ziffer 2 dieses Artikels vorgesehene Kürzung in D-Mark verlangen, falls sie diese Zahlung an Erfüllungs Statt annehmen. 12.Ziffer 12 Für die Regelung von Forderungen aus Schuldverschreibungen und Zinsscheinen, die unter diesen Regelungsvorschlag fallen, können erforderlichenfalls die in der Anlage II des Abkommens über deutsche Auslandsschulden niedergelegten Grundsätze zur Ergänzung dieses Regelungsvorschlags herangezogen werden.Für die Regelung von Forderungen aus Schuldverschreibungen und Zinsscheinen, die unter diesen Regelungsvorschlag fallen, können erforderlichenfalls die in der Anlage römisch zwei des Abkommens über deutsche Auslandsschulden niedergelegten Grundsätze zur Ergänzung dieses Regelungsvorschlags herangezogen werden. SchlagworteKapitalbetrag Zuletzt aktualisiert am16.10.2025 Gesetzesnummer20003552 DokumentnummerNOR40055383

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.