Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Übergabe und Meldung von gefährlichen Abfällen, um deren Art, Menge, Herkunft und Verbleib nachvollziehbar zu machen. Es schreibt vor, wie diese Informationen zu dokumentieren und an die Behörden zu übermitteln sind.
Für wen: Personen, die gefährliche Abfälle (ausgenommen Problemstoffe) an andere Rechtspersonen übergeben oder transportieren; Abfallsammler und -behandler, die gefährliche Abfälle übernehmen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Deklaration von gefährlichen Abfällen bei der Übergabe an eine andere Rechtsperson.
- Die Deklaration bei grenzüberschreitender Verbringung von Abfällen.
- Die Meldepflichten für Abfallsammler, -behandler und Betriebe, die gefährliche Abfälle selbst behandeln.
- Die Form der Dokumentation und Meldung, insbesondere über ein elektronisches Register.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die gefährliche Abfälle (ausgenommen Problemstoffe) an andere Rechtspersonen übergeben oder transportieren.
- Abfallsammler und -behandler, die gefährliche Abfälle übernehmen.
- Betriebe, die im eigenen Betrieb anfallende gefährliche Abfälle selbst behandeln.
Was sind die Eckpunkte?
- Bei der Übergabe gefährlicher Abfälle muss ein Begleitschein mit Art, Menge, Herkunft, Verbleib und Identifikationsnummer ausgefüllt werden.
- Besondere Gefahren, die mit der Behandlung verbunden sein können, sind bekannt zu geben.
- Abfallsammler und -behandler müssen dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft, Verbleib und den Transporteur der Abfälle melden.
- Betriebe, die eigene gefährliche Abfälle selbst behandeln, müssen dies ebenfalls dem Landeshauptmann melden.
- Die Deklaration und Meldung haben nach Maßgabe einer Verordnung im Wege des elektronischen Registers zu erfolgen.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 18Paragraph 18 Inkrafttretensdatum01.08.2019 Außerkrafttretensdatum10.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextÜbergabe von gefährlichen Abfällen§ 18.Paragraph 18,
SchlagworteAbfallbehandler, Sammelsystem, Versandformular, Notifizierungsformular Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40216813