Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Pflicht zur Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und zur Erstellung eines COVID-19-Präventionskonzepts in bestimmten Einrichtungen, um das Infektionsrisiko mit SARS-CoV-2 zu minimieren.
Was es regelt
- Die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten.
- Die Ausarbeitung und Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzepts.
- Die Inhalte des COVID-19-Präventionskonzepts, einschließlich spezifischer Hygienemaßnahmen und Verhaltensregeln.
- Zusätzliche Anforderungen an Präventionskonzepte für Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Krankenanstalten und Kuranstalten.
Wen es betrifft
- Betreiber oder Inhaber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
- Betreiber oder Inhaber von Krankenanstalten oder Kuranstalten.
- Betreiber oder Inhaber von Betriebsstätten und sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden.
Eckpunkte
- Ein COVID-19-Beauftragter muss bestellt werden und die Umsetzung des Präventionskonzepts überwachen.
- Der Beauftragte muss Kenntnis des Präventionskonzepts, der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe haben.
- Das COVID-19-Präventionskonzept muss ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos sein.
- Es muss spezifische Hygienemaßnahmen, Regelungen zum Verhalten bei Infektionen, zur Nutzung sanitärer Einrichtungen, zur Konsumation von Speisen und Getränken, zur Steuerung des Personenaufkommens und zur Schulung der Mitarbeiter enthalten.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- COVID-19-Basismaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum16.04.2022 Außerkrafttretensdatum31.05.2022 Abkürzung
- COVID-19-BMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextCOVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Betreiber oder Inhaber von 1.Ziffer eins Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, 2.Ziffer 2 Krankenanstalten oder Kuranstalten und 3.Ziffer 3 Betriebsstätten und sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, haben einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(2)Absatz 2,Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
(3)Absatz 3,Das COVID-19-Präventionskonzept ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten: 1.Ziffer eins spezifische Hygienemaßnahmen; 2.Ziffer 2 Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion; 3.Ziffer 3 Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen; 4.Ziffer 4 gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken; 5.Ziffer 5 Regelungen zur Steuerung des Personenaufkommens; 6.Ziffer 6 Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
(4)Absatz 4,Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Krankenanstalten und Kuranstalten hat zusätzlich zu Abs. 3 zu enthalten:Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Krankenanstalten und Kuranstalten hat zusätzlich zu Absatz 3, zu enthalten: 1.Ziffer eins Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung; 2.Ziffer 2 Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister; 3.Ziffer 3 Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtender Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können; 4.Ziffer 4 Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG.
(5)Absatz 5,Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe hat zusätzlich zu Abs. 3 und 4 zu enthalten:Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe hat zusätzlich zu Absatz 3 und 4 zu enthalten: 1.Ziffer eins spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann;spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2, die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann; 2.Ziffer 2 Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden; 3.Ziffer 3 Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß § 7 EpiG für Bewohner;Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß Paragraph 7, EpiG für Bewohner; 4.Ziffer 4 zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß § 5 Abs. 5, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Paragraph 5, Absatz 5,, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
(6)Absatz 6,COVID-19-Präventionskonzepte gemäß Abs. 4 und 5 können auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.COVID-19-Präventionskonzepte gemäß Absatz 4 und 5 können auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten. Anmerkungjetzt § 3jetzt Paragraph 3 SchlagworteAltenheim, Gesundheitsdienstleistung, Unterstützungsaufgabe Zuletzt aktualisiert am31.05.2022 Gesetzesnummer20011886 DokumentnummerNOR40243814