Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Pflicht zur Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und zur Erstellung eines COVID-19-Präventionskonzepts in bestimmten Einrichtungen, um das Infektionsrisiko mit SARS-CoV-2 zu minimieren.
Was es regelt
- Die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten.
- Die Ausarbeitung und Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzepts.
- Die Inhalte des COVID-19-Präventionskonzepts, einschließlich spezifischer Hygienemaßnahmen und Verhaltensregeln.
- Zusätzliche Anforderungen an Präventionskonzepte für Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Krankenanstalten und Kuranstalten.
Wen es betrifft
- Betreiber oder Inhaber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
- Betreiber oder Inhaber von Krankenanstalten oder Kuranstalten.
- Betreiber oder Inhaber von Betriebsstätten und sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden.
Eckpunkte
- Ein COVID-19-Beauftragter muss bestellt werden und die Umsetzung des Präventionskonzepts überwachen.
- Der Beauftragte muss Kenntnis des Präventionskonzepts, der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe haben.
- Das COVID-19-Präventionskonzept muss ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos sein.
- Es muss spezifische Hygienemaßnahmen, Regelungen zum Verhalten bei Infektionen, zur Nutzung sanitärer Einrichtungen, zur Konsumation von Speisen und Getränken, zur Steuerung des Personenaufkommens und zur Schulung der Mitarbeiter enthalten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum16.04.2022
Außerkrafttretensdatum31.05.2022
Abkürzung2. COVID-19-BMV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextCOVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Betreiber oder Inhaber von
1.Ziffer eins
Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
2.Ziffer 2
Krankenanstalten oder Kuranstalten und
3.Ziffer 3
Betriebsstätten und sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden,
haben einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(2)Absatz 2,Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
(3)Absatz 3,Das COVID-19-Präventionskonzept ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer eins
spezifische Hygienemaßnahmen;
2.Ziffer 2
Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion;
3.Ziffer 3
Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen;
4.Ziffer 4
gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken;
5.Ziffer 5
Regelungen zur Steuerung des Personenaufkommens;
6.Ziffer 6
Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
(4)Absatz 4,Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Krankenanstalten und Kuranstalten hat zusätzlich zu Abs. 3 zu enthalten:Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Krankenanstalten und Kuranstalten hat zusätzlich zu Absatz 3, zu enthalten:
1.Ziffer eins
Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung;
2.Ziffer 2
Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister;
3.Ziffer 3
Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtender Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können;
4.Ziffer 4
Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG.
(5)Absatz 5,Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe hat zusätzlich zu Abs. 3 und 4 zu enthalten:Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe hat zusätzlich zu Absatz 3 und 4 zu enthalten:
1.Ziffer eins
spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann;spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2, die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann;
2.Ziffer 2
Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden;
3.Ziffer 3
Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß § 7 EpiG für Bewohner;Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß Paragraph 7, EpiG für Bewohner;
4.Ziffer 4
zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß § 5 Abs. 5, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Paragraph 5, Absatz 5,, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
(6)Absatz 6,COVID-19-Präventionskonzepte gemäß Abs. 4 und 5 können auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.COVID-19-Präventionskonzepte gemäß Absatz 4 und 5 können auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.
Anmerkungjetzt § 3jetzt Paragraph 3
SchlagworteAltenheim, Gesundheitsdienstleistung, Unterstützungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am31.05.2022
Gesetzesnummer20011886
DokumentnummerNOR40243814
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.