📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 462/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum16.12.2022
Außerkrafttretensdatum30.04.2023
Abkürzung2. COVID-19-BMV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextCOVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Betreiber oder Inhaber von
1.Ziffer eins
Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
2.Ziffer 2
Krankenanstalten oder Kuranstalten und
3.Ziffer 3
Betriebsstätten und sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden,
haben einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(2)Absatz 2,Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
(3)Absatz 3,Das COVID-19-Präventionskonzept ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer eins
spezifische Hygienemaßnahmen;
2.Ziffer 2
Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion;
3.Ziffer 3
Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen;
4.Ziffer 4
gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken;
5.Ziffer 5
Regelungen zur Steuerung des Personenaufkommens;
6.Ziffer 6
Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
(4)Absatz 4,Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Krankenanstalten und Kuranstalten hat zusätzlich zu Abs. 3 zu enthalten:Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Krankenanstalten und Kuranstalten hat zusätzlich zu Absatz 3, zu enthalten:
1.Ziffer eins
Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung;
2.Ziffer 2
Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister;
3.Ziffer 3
Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtender Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können;
4.Ziffer 4
Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a EpiG;Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG;
5.Ziffer 5
Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen in Bezug auf Verkehrsbeschränkungen gemäß § 7b EpiG, insbesondere solche zur Verhinderung des Kontakts zwischen Mitarbeitern, Patienten, Bewohnern und Besuchern, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist.Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen in Bezug auf Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 7 b, EpiG, insbesondere solche zur Verhinderung des Kontakts zwischen Mitarbeitern, Patienten, Bewohnern und Besuchern, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist.
(5)Absatz 5,Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe hat zusätzlich zu Abs. 3 und 4 Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, zu enthalten.Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe hat zusätzlich zu Absatz 3 und 4 Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, zu enthalten.
(6)Absatz 6,COVID-19-Präventionskonzepte gemäß Abs. 4 und 5 können auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.COVID-19-Präventionskonzepte gemäß Absatz 4 und 5 können auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.
Anmerkungfrüher § 4früher Paragraph 4
SchlagworteAltenheim, Gesundheitsdienstleistung, Unterstützungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am08.02.2023
Gesetzesnummer20011886
DokumentnummerNOR40249010
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.