Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Handhabung von Begleitscheinen für gefährliche Abfälle, insbesondere welche Angaben gemacht werden müssen und wer diese zu bestätigen hat. Sie war vom 01.01.2004 bis zum 30.06.2013 in Kraft.
Was es regelt
- Die erforderlichen Angaben im Begleitschein für gefährliche Abfälle.
- Die Verantwortlichkeiten des Übergebers, Transporteurs und Übernehmers bei der Handhabung dieser Begleitscheine.
- Verfahren bei behördlichen Sofortmaßnahmen, wenn Abfallart oder Masse nicht sofort bestimmbar sind.
- Die Korrektur von Angaben im Begleitschein durch den Übernehmer.
Wen es betrifft
- Übergeber von gefährlichen Abfällen.
- Transporteure von gefährlichen Abfällen.
- Übernehmer von gefährlichen Abfällen.
Eckpunkte
- Der Übergeber muss im Begleitschein u.a. Abfallart, Masse in Kilogramm, Behandlungsverfahren, Name und Anschrift des Übergebers und Übernehmers sowie das Datum des Transportbeginns angeben und unterschreiben.
- Bei behördlichen Sofortmaßnahmen und unbestimmbarer Abfallart oder Masse sind die Angaben nach vorliegenden Unterlagen zu machen; falls keine Unterlagen vorhanden sind, ist "Sofortmaßnahme" anzugeben und fehlende Daten sind vom Übernehmer festzustellen.
- Der Transporteur muss seine Daten und die Art des Transports angeben und unterschreiben.
- Der Übernehmer muss die Übernahme durch Unterschrift bestätigen, seine Identifikationsnummer, Postleitzahl des Empfangsortes und das Empfangsdatum angeben und gegebenenfalls fehlerhafte Angaben korrigieren. Eine Abschrift des Begleitscheins muss innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats der Übernahme an den Übergeber übermittelt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallnachweisverordnung 2003
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 618/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 341/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum01.01.2004
Außerkrafttretensdatum30.06.2013
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextHandhabung der Begleitscheine§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Übergeber hat im Begleitschein folgende Angaben zu machen:
1.Ziffer eins
Abfallart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1;Abfallart gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,;
2.Ziffer 2
Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm;
3.Ziffer 3
vorgesehenes Behandlungsverfahren gemäß Anhang 1 Spalte 1;
4.Ziffer 4
Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Übergebers und die Postleitzahl des Absendeortes;
5.Ziffer 5
Begleitscheinnummer (fortlaufende BS-Nr.) einschließlich der Jahresangabe in der Rubrik “Übergabe”, falls nicht vom Übernehmer in der Rubrik “Übernahme” vorausgefüllt;
6.Ziffer 6
Datum des Transportbeginns und
7.Ziffer 7
Name und Anschrift des Übernehmers.
Der Übergeber hat vor dem Transport die Richtigkeit dieser Angaben im Begleitschein durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Fallen gefährliche Abfälle im Zuge von behördlichen Sofortmaßnahmen an und kann die Abfallart oder die Masse vor Ort nicht bestimmt werden, sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 nach den vorliegenden Unterlagen (zB Transportpapiere) zu machen. Stehen keine Unterlagen zur Verfügung und kann der gefährliche Abfall nicht bis zum Einlangen der erforderlichen Analysenergebnisse vor Ort belassen werden, ist “Sofortmaßnahme” in der Rubrik “Bemerkungen” anzugeben; die fehlenden Daten sind vom Übernehmer unverzüglich festzustellen und in der Korrekturzeile anzugeben.Fallen gefährliche Abfälle im Zuge von behördlichen Sofortmaßnahmen an und kann die Abfallart oder die Masse vor Ort nicht bestimmt werden, sind die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 nach den vorliegenden Unterlagen (zB Transportpapiere) zu machen. Stehen keine Unterlagen zur Verfügung und kann der gefährliche Abfall nicht bis zum Einlangen der erforderlichen Analysenergebnisse vor Ort belassen werden, ist “Sofortmaßnahme” in der Rubrik “Bemerkungen” anzugeben; die fehlenden Daten sind vom Übernehmer unverzüglich festzustellen und in der Korrekturzeile anzugeben.
(3)Absatz 3,Der Transporteur hat Name und Anschrift des Transporteurs und die Art des Transports im Begleitschein anzugeben und die Richtigkeit dieser Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Diese Angaben sind vom Übergeber oder vom Übernehmer zu machen, sofern dieser den Transport durchführt. Sind verschiedene Transporteure beteiligt, so hat der zweite und jeder weitere Transporteur die vorgeschriebenen Angaben in der Rubrik “Bemerkungen” zu machen.
(4)Absatz 4,Eine Abschrift oder eine Durchschrift des Begleitscheins mit den Angaben und Unterschriften gemäß Abs. 1 bis 3 hat zur Nachweisführung beim Übergeber zu verbleiben.Eine Abschrift oder eine Durchschrift des Begleitscheins mit den Angaben und Unterschriften gemäß Absatz eins bis 3 hat zur Nachweisführung beim Übergeber zu verbleiben.
(5)Absatz 5,Der Übernehmer hat bei der Übernahme der gefährlichen Abfälle die ordnungsgemäße Übernahme durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Der Übernehmer hat seine Identifikationsnummer, die Postleitzahl des Empfangsortes und das Datum des Empfangs im Begleitschein anzugeben.
(6)Absatz 6,Entsprechen die übernommenen gefährlichen Abfälle nicht der im Begleitschein angegebenen Abfallart oder der angegebenen Masse oder ist darin keine entsprechende Angabe enthalten, so hat der Übernehmer diese Angaben in einer der Korrekturzeilen des Begleitscheins zu ergänzen oder richtig zu stellen. Wird gefährlicher Abfall mit einem Begleitschein übergeben und ist auf Grund von Analysenergebnissen des Übernehmers der gefährliche Abfall unterschiedlichen Abfallarten zuzuordnen, so sind die korrekten Abfallarten und diesbezüglichen Massen in den Korrekturzeilen des Begleitscheins anzuführen.
(7)Absatz 7,Eine Abschrift oder eine Durchschrift des Begleitscheins mit den Angaben und Unterschriften gemäß Abs. 1 bis 6 ist innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der gefährlichen Abfälle erfolgte, vom Übernehmer an den Übergeber zu übermitteln. Eine Abschrift oder eine Durchschrift des Begleitscheins mit den Angaben und Unterschriften gemäß Abs. 1 bis 6 hat zur Nachweisführung beim Übernehmer zu verbleiben.Eine Abschrift oder eine Durchschrift des Begleitscheins mit den Angaben und Unterschriften gemäß Absatz eins bis 6 ist innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der gefährlichen Abfälle erfolgte, vom Übernehmer an den Übergeber zu übermitteln. Eine Abschrift oder eine Durchschrift des Begleitscheins mit den Angaben und Unterschriften gemäß Absatz eins bis 6 hat zur Nachweisführung beim Übernehmer zu verbleiben.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20003119
DokumentnummerNOR40048733
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.