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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Verbrennung und Mitverbrennung von festen oder flüssigen Abfällen in bestimmten Anlagen, um Umweltauswirkungen zu kontrollieren. Sie legt fest, welche Anlagen unter ihren Geltungsbereich fallen und welche Ausnahmen es gibt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 135/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2013, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum24.05.2013 Außerkrafttretensdatum11.07.2013 AbkürzungAVV Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextGeltungsbereich§ 2.Paragraph 2, (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 19 für bereits genehmigteDiese Verordnung gilt, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 19, für bereits genehmigte 1.Ziffer eins Behandlungsanlagen gemäß den §§ 37 oder 52 AWG 2002,Behandlungsanlagen gemäß den Paragraphen 37, oder 52 AWG 2002, 2.Ziffer 2 gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994,gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994, 3.Ziffer 3 Dampfkessel und Gasturbinen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 EG-K,Dampfkessel und Gasturbinen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 EG-K, in denen feste oder flüssige Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden. (1a)Absatz eins a,Diese Verordnung gilt nicht für Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen, wenn die Gase, die bei dieser thermischen Behandlung der Abfälle entstehen, vor ihrer Verbrennung so weit gereinigt werden, dass sie nicht mehr als Abfall gelten und keine höheren Emissionen verursachen können, als bei der Verbrennung von Erdgas anfallen. Die gereinigten Gase müssen die Grenzwerte gemäß Anlage 10 einhalten. (1b)Absatz eins b,Werden für die thermische Behandlung von Abfällen andere Prozesse als die Oxidation wie beispielsweise Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren durchgeführt, so muss die Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage sowohl den Prozess der thermischen Behandlung als auch den anschließenden Verbrennungsprozess einschließen. (2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt – vorbehaltlich des Abs. 3 – nicht fürDiese Verordnung gilt – vorbehaltlich des Absatz 3, – nicht für 1.Ziffer eins Anlagen, in denen ausschließlich folgende Abfälle behandelt werden: a)Litera a pflanzliche Abfälle aus der Land und Forstwirtschaft; b)Litera b pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird; c)Litera c faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstellungsort verbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird; d)Litera d Holzabfälle mit Ausnahme solcher, die infolge einer -Strichaufzählung Behandlung mit Holzschutzmitteln oder -Strichaufzählung Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören; e)Litera e Korkabfälle; 2.Ziffer 2 Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr verbrannt werden. (3)Absatz 3,Auf Mitverbrennungsanlagen, die ausschließlich Abfälle gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 verbrennen, sind die §§ 6 Abs. 2, 6 a, 11a, 15 Abs. 1 letzter Satz, 19b und Anlage 8 anzuwenden.Auf Mitverbrennungsanlagen, die ausschließlich Abfälle gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, verbrennen, sind die Paragraphen 6, Absatz 2, 6, a, 11a, 15 Absatz eins, letzter Satz, 19b und Anlage 8 anzuwenden. (4)Absatz 4,Diese Verordnung gilt für 1.Ziffer eins Abfallerzeuger hinsichtlich der §§ 5a, 11a, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9,Abfallerzeuger hinsichtlich der Paragraphen 5 a, 11 a, 18 a,, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9, 2.Ziffer 2 Abfallsammler hinsichtlich des §§ 11a, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9 undAbfallsammler hinsichtlich des Paragraphen 11 a, 18 a,, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9 und 3.Ziffer 3 befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich des §§ 11a, 15, 18a, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9.befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich des Paragraphen 11 a, 15, 18 a,, Anlage 8 Kapitel 2 und Anlage 9. (5)Absatz 5,Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen umfassen alle Verbrennungslinien oder Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, die Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, die Schornsteine, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgänge und zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsbedingungen. SchlagworteAbfallbehandlungsanlage, Bauabfall, Forschungszweck, Entwicklungszweck, Vergasungsanlage, Abfallsystem, Brennstoffsystem, Verbrennungsvorgang Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002239 DokumentnummerNOR40151127

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.