Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die automatische Auskunftserteilung zwischen Österreich und den Niederlanden (für Aruba) bezüglich Zinserträgen, um die Besteuerung dieser Erträge zu erleichtern. Es handelt sich um ein Abkommen, das auf Verhandlungen im Rahmen der Europäischen Union basiert.
Was es regelt
- Die automatische Auskunftserteilung über Zinserträge.
- Die Besteuerung von Zinserträgen zwischen Österreich und Aruba.
- Die Verpflichtung beider Seiten, die notwendigen Formalitäten für das Inkrafttreten des Abkommens zu erfüllen.
- Die vorläufige Anwendung des Abkommens bis zum Abschluss der internen Verfahren.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich.
- Das Königreich der Niederlande (für Aruba).
Eckpunkte
- Das Abkommen trat am 01.07.2005 in Kraft.
- Es wurde am 31.12.2018 außer Kraft gesetzt.
- Die vorläufige Anwendung begann ab dem 1. Januar 2005 oder dem späteren Datum der Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG.
- Das Abkommen basiert auf den Beratungsergebnissen der hochrangigen Gruppe des Ministerrates der Europäischen Union vom 12. März 2004.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Niederlande)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 133/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 118/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2018,
TypVertrag - Niederlande
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 2Anlage 2
Inkrafttretensdatum01.07.2005
Außerkrafttretensdatum31.12.2018
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextA. Schreiben der Republik ÖsterreichExzellenz,
ich beehre mich, auf die Texte des „Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande – für die Niederländischen Antillen – und (Belgien, Österreich oder Luxemburg) über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen“, des „Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande – für die Niederländischen Antillen – und (EU-Mitgliedstaat, nicht jedoch Belgien, Österreich und Luxemburg) über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen“, des „Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande – für Aruba – und (EU-Mitgliedstaat, nicht jedoch Belgien, Österreich und Luxemburg) über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen“ und des „Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande – für Aruba – und (Belgien, Österreich oder Luxemburg) über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen“ Bezug zu nehmen, die das Ergebnis der Verhandlungen mit den Niederländischen Antillen und Aruba über ein Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen darstellen und den Beratungsergebnissen der hochrangigen Gruppe des Ministerrates der Europäischen Union vom 12. März 2004 als Anlagen I, II, III und IV beigefügt wurden (Dok. 7660/04 FISC 68).ich beehre mich, auf die Texte des „Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande – für die Niederländischen Antillen – und (Belgien, Österreich oder Luxemburg) über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen“, des „Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande – für die Niederländischen Antillen – und (EU-Mitgliedstaat, nicht jedoch Belgien, Österreich und Luxemburg) über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen“, des „Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande – für Aruba – und (EU-Mitgliedstaat, nicht jedoch Belgien, Österreich und Luxemburg) über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen“ und des „Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande – für Aruba – und (Belgien, Österreich oder Luxemburg) über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen“ Bezug zu nehmen, die das Ergebnis der Verhandlungen mit den Niederländischen Antillen und Aruba über ein Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen darstellen und den Beratungsergebnissen der hochrangigen Gruppe des Ministerrates der Europäischen Union vom 12. März 2004 als Anlagen römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch vier beigefügt wurden (Dok. 7660/04 FISC 68).
Im Hinblick auf die oben genannten Texte beehre ich mich, Ihnen das „Abkommen über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen“ in der Fassung von Anlage 1 zu diesem Brief vorzulegen und Ihnen vorzuschlagen, dass sich beide Seiten verpflichten, die in ihren innerstaatlichen Verfassungen vorgesehenen Formalitäten für ein Inkrafttreten dieses Abkommens schnellstmöglich zu erledigen und sich gegenseitig unverzüglich zu notifizieren, wenn diese Formalitäten abgeschlossen sind.
Für die Zeit bis zum Abschluss dieser internen Verfahren und bis zum Inkrafttreten des „Abkommens über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen“ beehre ich mich, Ihnen folgenden Vorschlag zu unterbreiten: die Republik Österreich und das Königreich der Niederlande für Aruba wenden dieses Abkommen im Rahmen der jeweiligen verfassungsmäßigen innerstaatlichen Vorschriften vorläufig ab dem 1. Januar 2005 oder (wenn dies der spätere Zeitpunkt ist) ab dem Datum der Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen an.
Sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande – für Aruba – bilden.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Republik Österreich
Gregor Woschnagg
Geschehen zu Wien, am 1.6.2004 in dreifacher Ausfertigung.
B. Schreiben ArubasExzellenz,
ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens.)Anmerkung, Es folgt der Text des Schreibens.)
Ich darf Ihnen die Zustimmung Arubas zum Inhalt Ihres Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für Aruba
A. Tromp-Yarzagaray
Geschehen zu Den Haag, am 9.11.2004 in dreifacher Ausfertigung.
Zuletzt aktualisiert am17.07.2018
Gesetzesnummer20004244
DokumentnummerNOR40068504
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.