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Europaius

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, welche Bundesministerien für die Umsetzung und Einhaltung des Abfallwirtschaftsgesetzes zuständig sind. Es legt fest, welche Ministerien für bestimmte Paragraphen oder Sachbereiche verantwortlich sind, oft in Abstimmung mit anderen Ministerien.

Was es regelt

  • Die Zuständigkeiten der Bundesministerien bei der Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes.
  • Spezifische Zuständigkeiten für verschiedene Paragraphen und Absätze des Gesetzes.
  • Erforderliche Einvernehmen zwischen verschiedenen Ministerien für bestimmte Regelungsbereiche.
  • Sonderregelungen für gewerbliche Anlagen, Untertagedeponien für gefährliche Abfälle, land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Deponien.

Wen es betrifft

  • Den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
  • Den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
  • Den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
  • Den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
  • Den Bundesminister für Finanzen.
  • Den Bundesminister für Inneres.

Eckpunkte

  • Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist grundsätzlich für die Vollziehung des Bundesgesetzes zuständig, sofern keine anderen Bestimmungen vorliegen.
  • Für bestimmte Paragraphen, wie §§ 7, 8, 9 Abs. 8, 10 Abs. 1, 11 Abs. 3, 14 Abs. 3 und 4, 19 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4, 20 Abs. 1, 31 Abs. 3, und § 29 Abs. 18 (bei gewerblichen Anlagen und Untertagedeponien für gefährliche Abfälle) ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erforderlich.
  • Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist für die Vollziehung des § 29 Abs. 1 bis 17 zuständig, soweit es sich um Deponien handelt.
  • Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist für die Vollziehung des § 19 Abs. 3 letzter Satz, des V. Abschnittes, des § 29 Abs. 1 bis 17 (bei Untertagedeponien für gefährliche Abfälle), des § 38a Abs. 4 sowie der §§ 44 Abs. 2, 4 und 6 und 45 Abs. 3 zuständig.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (4)§ 29§ 40§ 19§ 42

gesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/Anla

§ 29Abs.

1 bis 17 ist, soweit es sich um Deponien handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

Paragraph 29, Absatz eins bis 17 ist, soweit es sich um Deponien handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung der §§ 12 Abs. 5 und 37 Abs. 3, 4 und 6 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 12, Absatz 5 und 37 Absatz 3, 4 und 6 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(4)Absatz 4,

§ 40Abs.

2 ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Paragraph 40, Absatz 2, ist der Bundesminister für Inneres betraut.

(5)Absatz 5,

§ 19Abs.

3 letzter Satz, des V. Abschnittes, des § 29 Abs. 1 bis 17, soweit es sich um Untertagedeponien für gefährliche Abfälle handelt, des § 38a Abs. 4 sowie der §§ 44 Abs. 2, 4 und 6 und 45 Abs. 3 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, und zwarMit der Vollziehung des Paragraph 19, Absatz 3, letzter Satz, des römisch fünf. Abschnittes, des Paragraph 29, Absatz eins bis 17, soweit es sich um Untertagedeponien für gefährliche Abfälle handelt, des Paragraph 38 a, Absatz 4, sowie der Paragraphen 44, Absatz 2, 4 und 6 und 45 Absatz 3, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, und zwar 1.Ziffer eins hinsichtlich § 22 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sowiehinsichtlich Paragraph 22, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sowie 2.Ziffer 2 hinsichtlich des § 25 und des § 38a Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.hinsichtlich des Paragraph 25 und des Paragraph 38 a, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

(6)Absatz 6,

§ 42Abs.

2 sind die für die in diesen Bestimmungen genannten Verwaltungsvorschriften zuständigen Bundesminister betraut.

Paragraph 42, Absatz 2, sind die für die in diesen Bestimmungen genannten Verwaltungsvorschriften zuständigen Bundesminister betraut. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12137012 alte DokumentnummerN8199433522J

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.