📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 46Artikel eins, Paragraph 46
Inkrafttretensdatum05.03.1994
Außerkrafttretensdatum01.11.2002
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextVollziehung§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, und zwarMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Absatz 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, und zwar
1.Ziffer eins
hinsichtlich der §§ 7, 8, 9 Abs. 8, 10 Abs. 1, 11 Abs. 3, 14 Abs. 3 und 4, 19 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4, 20 Abs. 1, 31 Abs. 3, und soweit es sich um gewerbliche Anlagen und Untertagedeponien für gefährliche Abfälle handelt hinsichtlich des § 29 Abs. 18, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;hinsichtlich der Paragraphen 7, 8, 9, Absatz 8, 10, Absatz eins, 11, Absatz 3, 14, Absatz 3 und 4, 19 Absatz 3, erster Satz und Absatz 4, 20, Absatz eins, 31, Absatz 3,, und soweit es sich um gewerbliche Anlagen und Untertagedeponien für gefährliche Abfälle handelt hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz 18,, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
2.Ziffer 2
hinsichtlich der §§ 9 Abs. 8, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt, 14 Abs. 3 und 4, 20 Abs. 1 sowie des § 29 Abs. 18, soweit es sich um Deponien handelt (§ 29 Abs. 1 Z 4 und 6), im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;hinsichtlich der Paragraphen 9, Absatz 8,, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt, 14 Absatz 3 und 4, 20 Absatz eins, sowie des Paragraph 29, Absatz 18,, soweit es sich um Deponien handelt (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4 und 6), im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
3.Ziffer 3
hinsichtlich des § 20 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
4.Ziffer 4
hinsichtlich des § 7 Abs. 6 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 6 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 29 Abs. 1 bis 17 ist, soweit es sich um Deponien handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 29, Absatz eins bis 17 ist, soweit es sich um Deponien handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung der §§ 12 Abs. 5 und 37 Abs. 3, 4 und 6 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 12, Absatz 5 und 37 Absatz 3, 4 und 6 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung des § 40 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 40, Absatz 2, ist der Bundesminister für Inneres betraut.
(5)Absatz 5,Mit der Vollziehung des § 19 Abs. 3 letzter Satz, des V. Abschnittes, des § 29 Abs. 1 bis 17, soweit es sich um Untertagedeponien für gefährliche Abfälle handelt, des § 38a Abs. 4 sowie der §§ 44 Abs. 2, 4 und 6 und 45 Abs. 3 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, und zwarMit der Vollziehung des Paragraph 19, Absatz 3, letzter Satz, des römisch fünf. Abschnittes, des Paragraph 29, Absatz eins bis 17, soweit es sich um Untertagedeponien für gefährliche Abfälle handelt, des Paragraph 38 a, Absatz 4, sowie der Paragraphen 44, Absatz 2, 4 und 6 und 45 Absatz 3, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, und zwar
1.Ziffer eins
hinsichtlich § 22 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sowiehinsichtlich Paragraph 22, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sowie
2.Ziffer 2
hinsichtlich des § 25 und des § 38a Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.hinsichtlich des Paragraph 25 und des Paragraph 38 a, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
(6)Absatz 6,Mit der Vollziehung des § 42 Abs. 2 sind die für die in diesen Bestimmungen genannten Verwaltungsvorschriften zuständigen Bundesminister betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 42, Absatz 2, sind die für die in diesen Bestimmungen genannten Verwaltungsvorschriften zuständigen Bundesminister betraut.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12137012
alte DokumentnummerN8199433522J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.