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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Erhebung von Kontaktdaten durch Betreiber von bestimmten Einrichtungen und Veranstalter von Zusammenkünften, um die Nachverfolgung von Kontaktpersonen im Zusammenhang mit COVID-19 zu ermöglichen.

Was es regelt

  • Die Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten von Personen, die sich länger als 15 Minuten an bestimmten Orten aufhalten.
  • Die Speicherung dieser Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens.
  • Die Übermittlung dieser Daten an die Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen.
  • Die ausschließliche Nutzung der Daten zur Kontaktpersonennachverfolgung und deren Löschung nach 28 Tagen.

Wen es betrifft

  • Betreiber von Betriebsstätten, nicht öffentlichen Sportstätten und Freizeiteinrichtungen.
  • Verantwortliche für Zusammenkünfte, Fach- und Publikumsmessen oder Gelegenheitsmärkte.

Eckpunkte

  • Es müssen Vor- und Familienname sowie Telefonnummer (und E-Mail-Adresse, falls vorhanden) erhoben werden.
  • Bei Besuchergruppen aus demselben Haushalt genügt die Angabe der Daten einer volljährigen Person.
  • Die Daten müssen 28 Tage lang aufbewahrt und danach gelöscht oder vernichtet werden.
  • Die Daten dürfen ausschließlich zur Kontaktpersonennachverfolgung verwendet werden.
  • Es müssen geeignete Datensicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um die Einsicht durch Dritte zu verhindern.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 17Paragraph 17 Inkrafttretensdatum01.07.2021 Außerkrafttretensdatum19.08.2021 Abkürzung
  2. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextErhebung von Kontaktdaten§ 17.Paragraph 17,

(1)Absatz eins,Der Betreiber einer Betriebsstätte gemäß den §§ 5 und 6, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß § 7, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung gemäß § 8 und der für eine Zusammenkunft, eine Fach- und Publikumsmesse oder einen Gelegenheitsmarkt Verantwortliche gemäß den §§ 12 bis 16 ist verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung denDer Betreiber einer Betriebsstätte gemäß den Paragraphen 5 und 6, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß Paragraph 7,, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung gemäß Paragraph 8 und der für eine Zusammenkunft, eine Fach- und Publikumsmesse oder einen Gelegenheitsmarkt Verantwortliche gemäß den Paragraphen 12 bis 16 ist verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den 1.Ziffer eins Vor- und Familiennamen und 2.Ziffer 2 die Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.
(2)Absatz 2,Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der jeweiligen Betriebsstätte oder des bestimmten Ortes zu versehen.Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der jeweiligen Betriebsstätte oder des bestimmten Ortes zu versehen.
(3)Absatz 3,Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 5 Abs. 3 EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 5, Absatz 3, EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Der nach Abs. 1 Verpflichtete darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.Der nach Absatz eins, Verpflichtete darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.
(5)Absatz 5,Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.
(6)Absatz 6,Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung und bei Zusammenkünften ab dem Zeitpunkt der Zusammenkunft aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung und bei Zusammenkünften ab dem Zeitpunkt der Zusammenkunft aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
(7)Absatz 7,Können Kontaktdaten auf Grund schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen in der Form des Abs. 1 nicht erhoben werden, sind geeignete Alternativmaßnahmen zu setzen.Können Kontaktdaten auf Grund schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen in der Form des Absatz eins, nicht erhoben werden, sind geeignete Alternativmaßnahmen zu setzen.
(8)Absatz 8,Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für 1.Ziffer eins Betriebsstätten und bestimmte Orte, an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt mit Ausnahme von Betriebsstätten gemäß § 5 und von Zusammenkünften gemäß § 12 Abs. 1 und 2;Betriebsstätten und bestimmte Orte, an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt mit Ausnahme von Betriebsstätten gemäß Paragraph 5 und von Zusammenkünften gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2; 2.Ziffer 2 Zusammenkünfte gemäß § 12 Abs. 5 Z 3 und Z 5;Zusammenkünfte gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 3 und Ziffer 5,; 3.Ziffer 3 Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich; 4.Ziffer 4 Gelegenheitsmärkte, an denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden. Zuletzt aktualisiert am14.09.2021 Gesetzesnummer20011576 DokumentnummerNOR40235465

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