Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Übermittlung von Verschlusssachen zwischen Deutschland und einem anderen Staat, um deren Schutz zu gewährleisten. Es legt fest, wie diese sensiblen Informationen transportiert werden müssen und welche Ausnahmen es von den Standardverfahren gibt.
Für wen: Die Staaten, die das Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen geschlossen haben (Deutschland und der andere Staat); Behörden, Stellen und Personen, die mit der Übermittlung oder dem Empfang von Verschlusssachen befasst sind.
Fristen:
- Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VERTRAULICH/VS-VERTRAULICH“ können in dringenden Fällen von kommerziellen Zustelldiensten befördert werden, wenn diese bestimmte Sicherheitsanforderungen erfüllen und innerhalb von 24 Stunden zustellen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Beförderung von Verschlusssachen zwischen den Staaten.
- Ausnahmen vom diplomatischen oder militärischen Kurierweg unter bestimmten Bedingungen.
- Die Nutzung kommerzieller Zustelldienste für bestimmte Geheimhaltungsgrade.
- Die elektronische Übermittlung von Verschlusssachen und die dafür notwendigen Verschlüsselungssysteme.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Staaten, die das Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen geschlossen haben (Deutschland und der andere Staat).
- Behörden, Stellen und Personen, die mit der Übermittlung oder dem Empfang von Verschlusssachen befasst sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Verschlusssachen werden grundsätzlich durch den diplomatischen oder militärischen Kurierdienst befördert.
- Für andere Beförderungswege muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein und einen Kurierausweis mit sich führen.
- Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VERTRAULICH/VS-VERTRAULICH“ können in dringenden Fällen von kommerziellen Zustelldiensten befördert werden, wenn diese bestimmte Sicherheitsanforderungen erfüllen und innerhalb von 24 Stunden zustellen.
- Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VERTRAULICH/VS-VERTRAULICH“ und höher dürfen elektronisch nur mit von den Sicherheitsbehörden zugelassenen Verschlüsselungssystemen übermittelt werden.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2007, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 6Artikel 6 Inkrafttretensdatum01.06.2007 TextArtikel 6Übermittlung von Verschlusssachen(1) Verschlusssachen werden von einem Staat in den anderen grundsätzlich durch den diplomatischen oder militärischen Kurierdienst befördert. Die zuständige Behörde oder Stelle bestätigt den Empfang der Verschlusssache und leitet sie nach Maßgabe der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften an den Empfänger weiter.
2.Ziffer 2 muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses Verzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zuständige Behörde oder Stelle zu übergeben;
3.Ziffer 3 müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlandsbeförderung geltenden Bestimmungen verpackt sein;
4.Ziffer 4 muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangsbescheinigung erfolgen;
5.Ziffer 5 muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen, den die für die absendende oder die empfangende Stelle zuständige Behörde oder Stelle ausgestellt hat.
1.Ziffer eins Der kommerzielle Zustelldienst muss im Staat einer Vertragspartei ansässig sein und über ein Sicherheitssystem für die Beförderung von Wertgegenständen mit lückenlosem Nachweis der Verantwortlichkeit für den Gewahrsam einer Sendung mittels eines Quittungs- und Nachweisbuches oder eines elektronischen Ermittlungs-/Nachforschungssystems verfügen, das auch die Umverteilungszentren einbezieht.
2.Ziffer 2 Der kommerzielle Zustelldienst muss entweder dem Absender einen Auslieferungsnachweis durch Quittungen gegen Unterschrift in einem Nachweisbuch vorlegen oder Empfangsnachweise auf einem Frachtbeleg mit den Registriernummern der Sendungen führen.
3.Ziffer 3 Der kommerzielle Zustelldienst muss gewährleisten, dass die Sendung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb einer Frist von 24 Stunden zugestellt wird.
4.Ziffer 4 Der kommerzielle Zustelldienst kann einen Bevollmächtigten oder einen Unterauftragnehmer mit der Beförderung und Zustellung beauftragen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Nummern 1 bis 3 muss jedoch bei dem Zustelldienst verbleiben.
5.Ziffer 5 Der kommerzielle Zustelldienst muss nach den innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften von der zuständigen Nationalen oder Beauftragten Sicherheitsbehörde zugelassen sein.