Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einreise, den Aufenthalt und den Rechtsstatus von Teilnehmern der 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa der WHO in Österreich. Es stellt sicher, dass bestimmte Personen Visa erhalten und während der Tagung besondere Rechte und Immunitäten genießen.
Was es regelt
- Die Ausstellung von Visa für Tagungsteilnehmer durch österreichische Behörden.
- Den Rechtsstatus und die Immunitäten von verschiedenen Personengruppen während der Tagung.
- Die Übermittlung einer Teilnehmerliste an Österreich durch die Organisation.
- Den Schutz vor Festnahme oder Ausweisung für bestimmte Personen während ihrer Aufgaben und Reisen.
Wen es betrifft
- Delegierte, Stellvertreter, Berater und Beobachter von Mitgliedstaaten und anderen Staaten, die zur Tagung eingeladen sind.
- Bedienstete der Organisation, von der Organisation beauftragte Experten, Vertreter der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen sowie weitere von der Organisation eingeladene Personen.
- Angehörige Begleitpersonen der genannten Tagungsteilnehmer.
Eckpunkte
- Österreichische Behörden stellen rechtzeitig Visa für die genannten Personen aus.
- Delegierte, ihre Stellvertvertreter und Berater genießen während der Tagung Vorrechte und Befreiungen nach Artikel V des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen.
- Bedienstete der Organisation und Experten genießen Vorrechte und Befreiungen nach Artikel VI des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen.
- Vertreter der Vereinten Nationen und anderer Organisationen sowie weitere eingeladene Personen genießen im Rahmen ihrer amtlichen Funktion rechtliche Immunität bezüglich mündlicher oder schriftlicher Äußerungen und Handlungen.
- Bestimmte Personen können während ihrer Aufgaben und Reisen durch Österreich weder festgenommen noch ausgewiesen werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 91/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2004,
TypVertrag – WHO
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 9Artikel 9
Inkrafttretensdatum01.05.2004
Index89/03 Gesundheit
TextARTIKEL IX:Recht auf Einreise und Aufenthalt und Rechtsstatus der Tagungsteilnehmer1.Ziffer eins
Die zuständigen österreichischen Behörden stellen, soweit erforderlich, rechtzeitig Visa aus, um folgendem Personenkreis die Einreise nach und die Ausreise aus Österreich zu ermöglichen:
a)Litera a
Delegierten, ihren Stellvertretern und Beratern von Mitgliedstaaten der Region sowie den von der Organisation in Übereinstimmung mit gängiger Praxis zur Teilnahme an der Tagung eingeladenen Beobachtern anderer Staaten; sie genießen während der Tagung die Vorrechte und Befreiungen nach Artikel V des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen,Delegierten, ihren Stellvertretern und Beratern von Mitgliedstaaten der Region sowie den von der Organisation in Übereinstimmung mit gängiger Praxis zur Teilnahme an der Tagung eingeladenen Beobachtern anderer Staaten; sie genießen während der Tagung die Vorrechte und Befreiungen nach Artikel römisch fünf des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen,
b)Litera b
Bediensteten der Organisation, die, solange sie im Tagungszusammenhang in amtlicher Funktion handeln; sie genießen die Vorrechte und Befreiungen nach Artikel VI des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen,Bediensteten der Organisation, die, solange sie im Tagungszusammenhang in amtlicher Funktion handeln; sie genießen die Vorrechte und Befreiungen nach Artikel römisch sechs des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen,
c)Litera c
von der Organisation mit bestimmten Aufgaben betrauten Experten (keine Bediensteten); sie genießen, solange sie im Tagungszusammenhang in amtlicher Funktion handeln, die Vorrechte und Befreiungen nach Artikel VI des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen,von der Organisation mit bestimmten Aufgaben betrauten Experten (keine Bediensteten); sie genießen, solange sie im Tagungszusammenhang in amtlicher Funktion handeln, die Vorrechte und Befreiungen nach Artikel römisch sechs des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen,
d)Litera d
an der Tagung teilnehmenden Vertretern der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen sowie Vertretern von staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen, mit denen die Organisation, in Übereinstimmung mit Artikel 69 bis 71 ihrer Satzung, Beziehungen unterhält; sie genießen im Rahmen ihrer amtlichen Funktion rechtliche Immunität im Hinblick auf alle mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle Handlungen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Vorrechte und Befreiungen, die Österreich den Vertretern der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und den oben genannten staatlichen internationalen Organisation gemäß einschlägigen internationalen Vereinbarungen einzuräumen hat,
e)Litera e
allen sonstigen Personen, die von der Organisation zur offiziellen Teilnahme an der Tagung eingeladen sind; sie genießen im Rahmen ihrer offiziellen Funktion rechtliche Immunität im Hinblick auf alle mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle Handlungen,
f)Litera f
angehörigen Begleitpersonen der unter a) bis e) in diesem Artikel genannten Tagungsteilnehmer.
2.Ziffer 2
Die Organisation übermittelt Österreich vor Beginn der Tagung eine vollständige Liste mit den Namen der unter Absatz 1. oben genannten Personen und der Staaten und Organisationen, die sie vertreten.
3.Ziffer 3
Unbeschadet etwaiger sonstiger besonderer Immunitäten, können die Personen, die unter Artikel V und VI des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen, in Absatz 2 des Anhangs VII dieses Übereinkommens und unter d) bis e) im Absatz 1 oben genannt sind, während der Dauer ihrer Aufgaben und Tätigkeiten einschließlich der Reise durch österreichisches Gebiet für ihr Verhalten in Ausübung ihrer Aufgabe oder ihres Auftrags weder festgenommen noch ausgewiesen werden.Unbeschadet etwaiger sonstiger besonderer Immunitäten, können die Personen, die unter Artikel römisch fünf und römisch sechs des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen, in Absatz 2 des Anhangs römisch sieben dieses Übereinkommens und unter d) bis e) im Absatz 1 oben genannt sind, während der Dauer ihrer Aufgaben und Tätigkeiten einschließlich der Reise durch österreichisches Gebiet für ihr Verhalten in Ausübung ihrer Aufgabe oder ihres Auftrags weder festgenommen noch ausgewiesen werden.
Zuletzt aktualisiert am03.07.2019
Gesetzesnummer20003514
DokumentnummerNOR40054757
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.