← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und Arbeitsweise eines Schieds- und Vermittlungsausschusses, der bei Uneinigkeiten zwischen deutschen Schuldnern und ihren Gläubigern bezüglich der Bedingungen von Regelungsangeboten vermitteln und schlichten soll. Die Entscheidungen dieses Ausschusses sind für beide Parteien bindend.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IIAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch zwei KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 9Artikel 9 Inkrafttretensdatum20.08.1958 Index39/09 Auslandsschulden TextARTIKEL IXARTIKEL römisch neunSchieds- und Vermittlungsausschuß1.Ziffer eins Zuständigkeit Zur Förderung des Abschlusses von Regelungen zwischen Einzelschuldnern und deren Gläubigern ist ein Schieds- und Vermittlungsausschuß zu bilden. Dieser Ausschuß hat die Aufgabe, zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern zu vermitteln und zu schlichten, falls sie sich über die Bedingungen des Regelungsangebots nicht einigen können. Jede Partei hat das Recht, Streitfragen vor den Ausschuß zu bringen. Die Entscheidung des Ausschusses ist für beide Parteien bindend. Der Schuldner ist verpflichtet, seinen Gläubigern die in einer derartigen Entscheidung festgelegten Bedingungen anzubieten. Der Gläubiger ist verpflichtet, diese Bedingungen anzunehmen 1); bei Schuldverschreibungen, bei denen die Inhaber nach den Bestimmungen des Artikels VIII dieser Regelung vertreten sind, haben die Gläubigervertreter den Inhabern der Schuldverschreibungen die Annahme des Angebots zu empfehlen.Die Entscheidung des Ausschusses ist für beide Parteien bindend. Der Schuldner ist verpflichtet, seinen Gläubigern die in einer derartigen Entscheidung festgelegten Bedingungen anzubieten. Der Gläubiger ist verpflichtet, diese Bedingungen anzunehmen 1); bei Schuldverschreibungen, bei denen die Inhaber nach den Bestimmungen des Artikels römisch acht dieser Regelung vertreten sind, haben die Gläubigervertreter den Inhabern der Schuldverschreibungen die Annahme des Angebots zu empfehlen. Ist nach Artikel VIII ein Gläubigervertreter ernannt worden, so werden die Rechte der Gläubiger gemäß Artikel IX von diesem Vertreter ausgeübt.Ist nach Artikel römisch acht ein Gläubigervertreter ernannt worden, so werden die Rechte der Gläubiger gemäß Artikel römisch neun von diesem Vertreter ausgeübt. 2.Ziffer 2 Zusammensetzung Der Ausschuß setzt sich aus vier Vertretern der Gläubiger und vier Vertretern der Schuldner zusammen. Er kann auf Verlangen einer Mehrheit seiner Mitglieder für den Einzelfall ein weiteres Mitglied wählen. Der Vorsitzende des Ausschusses ist aus den Gläubigermitgliedern zu wählen. Zunächst führt das amerikanische Mitglied den Vorsitz. Für jedes Mitglied kann ein Stellvertreter ernannt werden. Jedes Mitglied des Ausschusses einschließlich des Vorsitzenden hat eine Stimme. 3.Ziffer 3 Ernennung von Mitgliedern Die Ausschußmitglieder werden in folgender Weise ernannt: a)Litera a Die Gläubigermitglieder werden von Organisationen ernannt, die von den jeweiligen Gläubigerausschüssen der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs, der Schweiz und der Niederlande bezeichnet werden. Sind in einem Einzelfall die Gläubiger aus einem anderen Land besonders betroffen, so soll auf Verlangen des Gläubigerausschusses dieses Landes ein von ihm ernanntes Mitglied vertretungsweise die Stelle eines der ordentlichen Mitglieder des Ausschusses einnehmen. b)Litera b Die Schuldnermitglieder werden von dem Leiter der Deutschen Delegation für Auslandsschulden ernannt. 4.Ziffer 4 Verfahren Der Ausschuß kann für den Einzelfall Unterausschüsse einsetzen und zeitweilige Mitglieder für diese Unterausschüsse ernennen. Die Art und Weise, in der Streitfälle dem Ausschuß unterbreitet und Termine anberaumt werden, ferner Zeit und Ort der Verhandlungen sowie alle anderen Fragen der Geschäftsordnung oder Geschäftsführung des Ausschusses oder seiner Unterausschüsse regelt der Ausschuß selbst. 5.Ziffer 5 Kosten Den Mitgliedern des Ausschusses und den zeitweiligen Mitgliedern werden alle bei der Erfüllung ihrer Obliegenheiten entstandenen Reise- und persönlichen Auslagen erstattet. Darüber hinaus erhalten sie ein von dem Ausschuß festzusetzendes Honorar für die hiebei aufgewendete Zeit. Alle dem Ausschuß oder seinen Mitgliedern oder den zeitweiligen Mitgliedern in einem Streitfall entstandenen Auslagen und Kosten werden von dem betreffenden deutschen Schuldner getragen. Stellt jedoch der Ausschuß oder der zuständige Unterausschuß fest, daß ein Gläubiger ihn nicht in gutem Glauben oder leichtfertig angerufen hat, so sind die Kosten und Auslagen von diesem Gläubiger in der von dem Ausschuß oder Unterausschuß festgesetzten Höhe zu tragen. Alle anderen Unkosten des Ausschusses und seiner Mitglieder, einschließlich der Entschädigung für Mitglieder, die in Ausschußangelegenheiten tätig werden, sind von den Schuldnern durch Umlage oder auf andere Weise zu erstatten. __________________________ 1) Hiezu siehe Unteranlage. SchlagworteSchiedsausschuß, Reiseauslage Zuletzt aktualisiert am16.10.2025 Gesetzesnummer20003550 DokumentnummerNOR40055327

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.