📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 201/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum16.04.2022
Außerkrafttretensdatum31.05.2022
Abkürzung2. COVID-19-BMV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextVerpflichtung zum Tragen einer Maske§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei der Benützung von
1.Ziffer eins
Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967,Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der Paragraphen 30 a, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,,
2.Ziffer 2
Massenbeförderungsmitteln sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken
ist eine Maske zu tragen.
(2)Absatz 2,Beim Betreten der Kundenbereiche folgender Betriebsstätten haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen:
1.Ziffer eins
öffentliche Apotheken;
2.Ziffer 2
Betriebsstätten des Lebensmittelhandels (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter;
3.Ziffer 3
Drogerien und Drogeriemärkte;
4.Ziffer 4
Betriebsstätten zum Verkauf von Medizinprodukten und Sanitätsartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln;
5.Ziffer 5
Betriebsstätten zum Verkauf von Tierfutter;
6.Ziffer 6
Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von
a)Litera a
Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
b)Litera b
Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970,Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,,
c)Litera c
veterinärmedizinischen Dienstleistungen,
d)Litera d
Notfall-Dienstleistungen,
e)Litera e
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege;
7.Ziffer 7
Betriebsstätten zum Verkauf und zur Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten;
8.Ziffer 8
Betriebsstätten des Agrarhandels einschließlich Tierversteigerungen sowie des Gartenbaubetriebs und des Landesproduktenhandels mit Saatgut, Futter und Düngemittel;
9.Ziffer 9
Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen;
10.Ziffer 10
Banken;
11.Ziffer 11
Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner und Anbieter von Telekommunikation;
12.Ziffer 12
Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske;
13.Ziffer 13
Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen;
14.Ziffer 14
Abfallentsorgungsbetriebe;
15.Ziffer 15
KFZ- und Fahrradwerkstätten.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt auch fürAbsatz 2, gilt auch für
1.Ziffer eins
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr,
2.Ziffer 2
Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen), in denen sich Betriebsstätten gemäß Abs. 2 befinden undVerbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen), in denen sich Betriebsstätten gemäß Absatz 2, befinden und
3.Ziffer 3
Einrichtungen zur Religionsausübung.
(4)Absatz 4,Abs. 1 bis 3 gelten bei unmittelbarem Kunden- oder Parteienkontakt auch für Betreiber, Inhaber und Mitarbeiter, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.Absatz eins bis 3 gelten bei unmittelbarem Kunden- oder Parteienkontakt auch für Betreiber, Inhaber und Mitarbeiter, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.
(5)Absatz 5,Darüber hinaus wird empfohlen, auch in geschlossenen Räumen von nicht von Abs. 1 bis 4 erfassten Verkehrsmitteln, Betriebsstätten und sonstigen Orten eine Maske zu tragen.Darüber hinaus wird empfohlen, auch in geschlossenen Räumen von nicht von Absatz eins bis 4 erfassten Verkehrsmitteln, Betriebsstätten und sonstigen Orten eine Maske zu tragen.
SchlagworteSicherheitsprodukt, Hygienedienstleistung, Kundenkontakt
Zuletzt aktualisiert am31.05.2022
Gesetzesnummer20011886
DokumentnummerNOR40243813
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.