Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Pflicht zum Tragen einer Maske in bestimmten Bereichen und Verkehrsmitteln, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Sie war vom 16. April 2022 bis zum 31. Mai 2022 in Kraft.
Was es regelt
- Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske in Taxis, taxiähnlichen Betrieben und Schülertransporten.
- Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske in Massenbeförderungsmitteln und deren geschlossenen Räumen (Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen, Flughäfen und Verbindungsbauwerken).
- Die Maskenpflicht für Kunden in geschlossenen Kundenbereichen bestimmter Betriebsstätten.
- Die Maskenpflicht für Betreiber, Inhaber und Mitarbeiter bei unmittelbarem Kunden- oder Parteienkontakt, wenn andere Schutzmaßnahmen nicht ausreichen.
Wen es betrifft
- Personen, die Taxis, taxiähnliche Betriebe, Schülertransporte oder Massenbeförderungsmittel nutzen.
- Kunden, die bestimmte Betriebsstätten betreten.
- Betreiber, Inhaber und Mitarbeiter in den betroffenen Bereichen mit Kundenkontakt.
Eckpunkte
- Eine Maske ist in Taxis, taxiähnlichen Betrieben, Schülertransporten und Massenbeförderungsmitteln sowie deren geschlossenen Räumen zu tragen.
- Kunden müssen in geschlossenen Räumen von 15 spezifischen Arten von Betriebsstätten eine Maske tragen, darunter Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien und Banken.
- Die Maskenpflicht gilt auch für Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr, Verbindungsbauwerke von Betriebsstätten (z.B. Einkaufszentren) und Einrichtungen zur Religionsausübung.
- Betreiber, Inhaber und Mitarbeiter müssen bei unmittelbarem Kunden- oder Parteienkontakt ebenfalls eine Maske tragen, es sei denn, das Infektionsrisiko wird durch andere Schutzmaßnahmen wie Trennwände minimiert.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- COVID-19-Basismaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 201/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum16.04.2022 Außerkrafttretensdatum31.05.2022 Abkürzung
- COVID-19-BMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextVerpflichtung zum Tragen einer Maske§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei der Benützung von 1.Ziffer eins Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967,Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der Paragraphen 30 a, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, 2.Ziffer 2 Massenbeförderungsmitteln sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist eine Maske zu tragen.
(2)Absatz 2,Beim Betreten der Kundenbereiche folgender Betriebsstätten haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen: 1.Ziffer eins öffentliche Apotheken; 2.Ziffer 2 Betriebsstätten des Lebensmittelhandels (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter; 3.Ziffer 3 Drogerien und Drogeriemärkte; 4.Ziffer 4 Betriebsstätten zum Verkauf von Medizinprodukten und Sanitätsartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln; 5.Ziffer 5 Betriebsstätten zum Verkauf von Tierfutter; 6.Ziffer 6 Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von a)Litera a Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden, b)Litera b Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970,Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, c)Litera c veterinärmedizinischen Dienstleistungen, d)Litera d Notfall-Dienstleistungen, e)Litera e Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege; 7.Ziffer 7 Betriebsstätten zum Verkauf und zur Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten; 8.Ziffer 8 Betriebsstätten des Agrarhandels einschließlich Tierversteigerungen sowie des Gartenbaubetriebs und des Landesproduktenhandels mit Saatgut, Futter und Düngemittel; 9.Ziffer 9 Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen; 10.Ziffer 10 Banken; 11.Ziffer 11 Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner und Anbieter von Telekommunikation; 12.Ziffer 12 Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske; 13.Ziffer 13 Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen; 14.Ziffer 14 Abfallentsorgungsbetriebe; 15.Ziffer 15 KFZ- und Fahrradwerkstätten.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt auch fürAbsatz 2, gilt auch für 1.Ziffer eins Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr, 2.Ziffer 2 Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen), in denen sich Betriebsstätten gemäß Abs. 2 befinden undVerbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen), in denen sich Betriebsstätten gemäß Absatz 2, befinden und 3.Ziffer 3 Einrichtungen zur Religionsausübung.
(4)Absatz 4,Abs. 1 bis 3 gelten bei unmittelbarem Kunden- oder Parteienkontakt auch für Betreiber, Inhaber und Mitarbeiter, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.Absatz eins bis 3 gelten bei unmittelbarem Kunden- oder Parteienkontakt auch für Betreiber, Inhaber und Mitarbeiter, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.
(5)Absatz 5,Darüber hinaus wird empfohlen, auch in geschlossenen Räumen von nicht von Abs. 1 bis 4 erfassten Verkehrsmitteln, Betriebsstätten und sonstigen Orten eine Maske zu tragen.Darüber hinaus wird empfohlen, auch in geschlossenen Räumen von nicht von Absatz eins bis 4 erfassten Verkehrsmitteln, Betriebsstätten und sonstigen Orten eine Maske zu tragen. SchlagworteSicherheitsprodukt, Hygienedienstleistung, Kundenkontakt Zuletzt aktualisiert am31.05.2022 Gesetzesnummer20011886 DokumentnummerNOR40243813