📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 69/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2014,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum01.04.2002
Index59/04 EU – EWR
LangtitelAbkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino
StF: BGBl. III Nr. 69/2014 (NR: GP XX RV 1634 AB 1818 S. 169. BR: AB 5955 S. 655.)
SprachenDänisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Spanisch
Sonstige TextteileDer Nationalrat hat beschlossen:
1.Ziffer eins
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte und Gemeinsamer Erklärung und Anlage wird genehmigt.
2.Ziffer 2
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die gemäß Artikel 2 des Protokolls dem Protokoll beigefügte finnische und schwedische Sprachfassung des Abkommens sowie das Protokoll hinsichtlich seiner dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassung dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen. Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG sind die gemäß Artikel 2 des Protokolls dem Protokoll beigefügte finnische und schwedische Sprachfassung des Abkommens sowie das Protokoll hinsichtlich seiner dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassung dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
RatifikationstextErklärung der GemeinschaftDie Gemeinschaft ist bereit, im Namen und für Rechnung der Republik San Marino Verhandlungen zu führen, soweit dies durch den Umfang der Handelsströme gerechtfertigt ist, um seitens der Staaten, mit denen die Gemeinschaft Präferenzabkommen geschlossen hat, eine Anerkennung der Gleichstellung der Ursprungswaren San Marinos mit den Ursprungswaren der Gemeinschaft zu erwirken.
Erklärung der Gemeinschaft zum VerkehrDie Gemeinschaft wird zu gegebener Zeit und insbesondere anhand der Fortschritte bei der Ausarbeitung der einschlägigen Gemeinschaftspolitik die Fragen im Zusammenhang mit dem Zugang der Republik San Marino zum Markt des grenzüberschreitenden Straßenpersonen und Straßengüterverkehrs prüfen.
Erklärung der Gemeinschaft zum Programm ERASMUSDie Gemeinschaft nimmt den „Wunsch der Republik San Marino zur Kenntnis, zu gegebener Zeit das Programm ERASMUS für den Austausch von Studenten und Professoren in Anspruch nehmen zu können.
Erklärung der Gemeinschaft zu bestimmten Fragen, die im Kooperationsausschuß zur Sprache gebracht werden könnenDie Gemeinschaft ist bereit, im Kooperationsausschuß die Probleme zu prüfen, die sich gegebenenfalls in den Beziehungen zwischen San Marino und der Gemeinschaft in folgenden Bereichen ergeben:
—Strichaufzählung
Dienstleistungsverkehr,
—Strichaufzählung
geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum,
—Strichaufzählung
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen,
—Strichaufzählung
Beurteilung der Konformität von Erzeugnissen mit den technischen Vorschriften.
Erklärung der Mitgliedstaaten im Protokoll der VerhandlungenJeder Mitgliedstaat wird Anträge der Republik San Marino bezüglich Genehmigungen für den Straßenpersonen- und Straßengüterverkehr wohlwollend prüfen.
Gemeinsame ErklärungSollte der in Artikel 30 Absatz 1 vorgesehene Termin des 1. Juli 1992 nicht eingehalten werden, so werden die Termine in Artikel 6 Absatz 2 entsprechend Artikel 30 Absatz 2 angepaßt.
Präambel/PromulgationsklauselDIE REPUBLIK SAN MARINO —
und
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT —
ENTSCHLOSSEN, die bereits engen Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik San Marino zu festigen und auszubauen,
IN DER ERWÄGUNG, daß es zweckmäßig ist, die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Beziehungen auf handelspolitischem, wirtschaftspolitischem, sozialem und kulturellem Gebiet durch Begründung einer Zusammenarbeit zwischen der Republik San Marino und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in allen Fragen von gemeinsamem Interesse zu verstärken,
IN DER ERWÄGUNG, daß in Anbetracht der Sonderstellung San Marinos und seiner Einbeziehung in
das Zollgebiet der Gemeinschaft die Schaffung einer Zollunion zwischen der Republik San Marino und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Anmerkungvgl. auch Protokoll zum Abkommenvergleiche auch Protokoll zum Abkommen
Zuletzt aktualisiert am17.03.2025
Gesetzesnummer20008826
DokumentnummerNOR40162039
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.