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Kurz gesagt

Dieses Kapitel des Abkommens definiert wichtige Begriffe im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten sowie Kasachstan. Es legt fest, was unter verschiedenen Arten von Waren, Dienstleistungen und Vergabeverfahren zu verstehen ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 119Artikel 119 Inkrafttretensdatum01.03.2020 Index59/04 EU - EWR TextKAPITEL 8ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESENARTIKEL 119BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck a)Litera a „gewerbliche Waren oder Dienstleistungen“ Waren oder Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem gewerblichen Markt an nichtstaatliche Käufer verkauft oder diesen zum Kauf angeboten werden und gewöhnlich von nichtstaatlichen Käufern zu nicht hoheitlichen Zwecken erworben werden; b)Litera b „Bauleistungen“ eine Dienstleistung, welche die Ausführung von Hoch- oder Tiefbauarbeiten jeder Art im Sinne der Abteilung 51 der Vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen („CPCprov“ – Provisional Central Product Classification) bezweckt; c)Litera c „Tage“ Kalendertage; d)Litera d „elektronische Auktion“: ein iteratives Verfahren, bei dem mittels einer elektronischen Vorrichtung nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden und das eine automatische Klassifizierung dieser Angebote ermöglicht. Folglich dürfen bestimmte Bau- und Dienstleistungsaufträge, bei denen eine geistige Leistung zu erbringen ist – wie z. B. die Konzeption von Bauleistungen –, nicht Gegenstand von elektronischen Auktionen sein; e)Litera e „schriftlich“ jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt werden kann. Dies kann auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen einschließen; f)Litera f „freihändige Vergabe“ eine Vergabemethode, bei der sich die Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt; g)Litera g „Maßnahmen“ alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren, Verwaltungsleitlinien oder -praktiken sowie alle Handlungen einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer unter dieses Abkommen fallenden Beschaffung; h)Litera h „Mehrfachverwendungsliste“ eine Liste von Anbietern, die nach Feststellung einer Beschaffungsstelle die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste erfüllen, welche die Beschaffungsstelle mehr als einmal zu verwenden beabsichtigt; i)Litera i „Ausschreibungsbekanntmachung“ eine Bekanntmachung, mit der eine Beschaffungsstelle interessierte Anbieter einlädt, einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder ein Angebot oder beides einzureichen; j)Litera j „offene Ausschreibung“ ein Vergabeverfahren, bei dem alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben dürfen; k)Litera k „Person“ eine natürliche oder eine juristische Person; l)Litera l „Beschaffungsstelle“ eine Stelle im Sinne der Teile 1 bis 3 von Anhang III;„Beschaffungsstelle“ eine Stelle im Sinne der Teile 1 bis 3 von Anhang römisch drei; m)Litera m „qualifizierter Anbieter“ einen Anbieter, den eine Beschaffungsstelle als Anbieter anerkennt, welcher die Teilnahmebedingungen erfüllt; n)Litera n „beschränkte Ausschreibung“ ein Vergabeverfahren, bei dem die Beschaffungsstelle nur qualifizierte Anbieter zur Angebotsabgabe einlädt; o)Litera o „Dienstleistungen“ auch Bauleistungen, sofern nichts anderes bestimmt ist; p)Litera p „Standard“ ein von einer anerkannten Stelle genehmigtes Dokument, das für den allgemeinen und wiederholten Gebrauch Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Waren oder Dienstleistungen oder diesbezügliche Verfahren oder Produktionsmethoden vorgibt, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Es kann auch oder ausschließlich Festlegungen enthalten über Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse, die für eine Ware, Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten; q)Litera q „Anbieter“ eine Person oder eine Personengruppe, die Waren und Dienstleistungen liefert beziehungsweise liefern könnte; r)Litera r „technische Spezifikationen“ Vergabeanforderungen, i)Litera i welche die Merkmale der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen wie Qualität, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen oder die Verfahren und Methoden für ihre Herstellung beziehungsweise Bereitstellung festlegen oder ii)Sub-Litera, i, i die auf Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung abstellen, soweit diese für eine Ware oder eine Dienstleistung gelten. SchlagworteVerwaltungspraktika, Hochbauarbeit, Bauauftrag, Kennzeichnungserfordernis Zuletzt aktualisiert am12.08.2020 Gesetzesnummer20011102 DokumentnummerNOR40222067

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.