📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum01.09.1993
Außerkrafttretensdatum31.12.2018
Index63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text§ 2.Paragraph 2, Lehrern, die im Rahmen der in den Z 1 bis 4 genannten Schulversuchen nicht im Unterricht, sondern in nachstehend angeführten Funktionen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen: Lehrern, die im Rahmen der in den Ziffer eins bis 4 genannten Schulversuchen nicht im Unterricht, sondern in nachstehend angeführten Funktionen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen:
1.Ziffer eins
Leiter von Schulen:
(Anm.: lit. a und b aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)Anmerkung, Litera a und b aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993,)
c)Litera c
Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von Schulen, an denen die Schulversuche „Ganztagsschule“ oder „Tagesheimschule“ durchgeführt werden, sind
aa)Sub-Litera, a, a
bei Führung des Schulversuches bis vier Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,bei Führung des Schulversuches bis vier Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde der im Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung,
bb)Sub-Litera, b, b
bei Führung des Schulversuches von fünf bis acht Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung von zwei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,bei Führung des Schulversuches von fünf bis acht Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung von zwei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung,
cc)Sub-Litera, c, c
bei Führung des Schulversuches ab neun Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung von drei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtungbei Führung des Schulversuches ab neun Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung von drei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung
gleichzuhalten. In den Fällen des § 35 Abs. 4 und 5 bzw. des § 36 Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit § 37a, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, in denen der Leiter der Schule zu keiner Unterrichtserteilung verpflichtet ist, ist diese zusätzliche Tätigkeit als eine bis drei Unterrichtsstunden gemäß sublit. aa bis sublit. cc über die Lehrverpflichtung hinaus zu werten.gleichzuhalten. In den Fällen des Paragraph 35, Absatz 4 und 5 bzw. des Paragraph 36, Absatz 2 und 3, auch in Verbindung mit Paragraph 37 a,, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, in denen der Leiter der Schule zu keiner Unterrichtserteilung verpflichtet ist, ist diese zusätzliche Tätigkeit als eine bis drei Unterrichtsstunden gemäß Sub-Litera, a, a bis Sub-Litera, c, c, über die Lehrverpflichtung hinaus zu werten.
(Anm.: lit. d und e aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)Anmerkung, Litera d und e aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993,)
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993,)
3.Ziffer 3
Leitern des Übungs- und Freizeitbereiches der Schulversuche „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ gebührt eine Vergütung in der Höhe von zwei Dritteln der dem jeweiligen Schulleiter gebührenden Vergütung gemäß Z 1.Leitern des Übungs- und Freizeitbereiches der Schulversuche „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ gebührt eine Vergütung in der Höhe von zwei Dritteln der dem jeweiligen Schulleiter gebührenden Vergütung gemäß Ziffer eins,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993,)
5.Ziffer 5
Wissenschaftliche Betreuung (Artikel II §§ 8 und 9 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle):Wissenschaftliche Betreuung (Artikel römisch zwei Paragraphen 8 und 9 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle):
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993,)
Anmerkung1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 519/19931. ÜR: Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993,
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/19332. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1933,
Zuletzt aktualisiert am09.10.2018
Gesetzesnummer10008403
DokumentnummerNOR12107484
alte DokumentnummerN6199329424J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.