Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Rückführung und den Transit von Personen, die sich illegal aufhalten, zwischen Kasachstan und Österreich und legt die genauen Verfahren und Zuständigkeiten dafür fest.
Was es regelt
- Die zuständigen Behörden und deren Kommunikationswege für die Durchführung des Abkommens.
- Die Grenzkontrollpunkte, die für die Rückübernahme und Durchbeförderung genutzt werden dürfen.
- Die Bedingungen und die Art des Transports für die Überstellung von Personen.
- Die Anforderungen an Anträge für den Transit von Personen.
Wen es betrifft
- Die Regierung der Republik Kasachstan und die Österreichische Bundesregierung.
- Personen, die sich rechtswidrig in Kasachstan oder Österreich aufhalten und rückübernommen oder durchbefördert werden sollen.
Eckpunkte
- Die zuständigen Behörden sind das Ministerium für Innere Angelegenheiten Kasachstans und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreichs.
- Für den Lufttransport sind in Kasachstan die Flughäfen Astana und Almaty, und in Österreich der Flughafen Wien vorgesehen.
- Die ersuchende Partei muss der ersuchten Partei spätestens 3 Werktage vor der Rücknahme detaillierte Informationen zur Überstellung mitteilen.
- Durchbeförderungsersuchen müssen innerhalb von fünf (5) Kalendertagen bestätigt werden.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2026, TypVertrag – Kasachstan §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins Inkrafttretensdatum01.05.2026 Index49/06 Schubverkehr TextANHANG 1Zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kasachstan und der Österreichischen Bundesregierung über die Rücknahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhaltenVollzugsprotokoll des Abkommens (Artikel 13)Artikel 1Zuständige Behörden und Kommunikationsmittel1.Ziffer eins Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Abkommens, einschließlich der direkten Interaktion: Für die Regierung der Republik Kasachstan: Das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Kasachstan Für die Österreichische Bundesregierung: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich. 2.Ziffer 2 Die zuständigen Behörden teilen sich gegenseitig spätestens dreißig