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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Antragsunterlagen für die Genehmigung von Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen. Sie legt fest, welche Informationen über die Abfälle, die Anlage und die geplanten Maßnahmen im Genehmigungsantrag enthalten sein müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2007, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum01.11.2007 Außerkrafttretensdatum31.12.2010 AbkürzungAVV Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz Text2. AbschnittAntragsunterlagen§ 4.Paragraph 4, (1)Absatz eins,Die dem Antrag auf Genehmigung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß § 39 oder § 52 Abs. 2 AWG 2002, § 353 oder § 356a Abs. 1 GewO 1994 oder § 6 EG-K anzuschließenden Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:Die dem Antrag auf Genehmigung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Paragraph 39, oder Paragraph 52, Absatz 2, AWG 2002, Paragraph 353, oder Paragraph 356 a, Absatz eins, GewO 1994 oder Paragraph 6, EG-K anzuschließenden Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten: 1.Ziffer eins Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüssel-Nummer, einer allfälligen Spezifizierung, im Fall der Spezifizierung 77 mit Angabe der Kontaminationsgruppen, der Bezeichnung und eines allfälligen Hinweises gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 und gegebenenfalls Masse pro Abfallart (t/a);Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüssel-Nummer, einer allfälligen Spezifizierung, im Fall der Spezifizierung 77 mit Angabe der Kontaminationsgruppen, der Bezeichnung und eines allfälligen Hinweises gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, AWG 2002 und gegebenenfalls Masse pro Abfallart (t/a); 2.Ziffer 2 Angaben über den in den gefährlichen Abfällen maximalen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle; Angaben über den in den Abfällen maximalen Gehalt an Quecksilber bezogen auf einen Heizwert H tief u von 25 MJ/kg; 3.Ziffer 3 Angaben über die minimalen und maximalen Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der Abfälle; 4.Ziffer 4 Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage; 5.Ziffer 5 Beschreibung der Maßnahmen, die eine Auslegung und Ausrüstung sowie den Betrieb der Anlage gemäß den §§ 7 und 12 gewährleisten;Beschreibung der Maßnahmen, die eine Auslegung und Ausrüstung sowie den Betrieb der Anlage gemäß den Paragraphen 7 und 12 gewährleisten; 6.Ziffer 6 Ergebnisse der Prüfung über die Möglichkeit der Nutzung der entstehenden Wärme, beispielsweise durch Kraft-Wärme-Kopplung, Erzeugung von Prozessdampf oder Heiz- bzw. Fernwärme unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten; 7.Ziffer 7 maximalen Abgasvolumenstrom (m 3 tief n/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar); 8.Ziffer 8 Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zur Festlegung der Messstellen gemäß § 10 Abs. 2;Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zur Festlegung der Messstellen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,; 9.Ziffer 9 Angaben, aus denen die beabsichtigten Messtechniken gemäß Anlage 5 zu dieser Verordnung hervorgehen; 10.Ziffer 10 Beschreibung der Maßnahmen zur Reduzierung der Mengen und der Schädlichkeit von Rückständen auf ein Minimum und gegebenenfalls deren Verwertung sowie zur Beseitigung von Rückständen, die weder vermieden noch verwertet werden können. (2)Absatz 2,Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Antrag auf Genehmigung einer Mitverbrennungsanlage, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,Zusätzlich zu Absatz eins, muss der Antrag auf Genehmigung einer Mitverbrennungsanlage, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind, 1.Ziffer eins die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und 2.Ziffer 2 die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle enthalten. AnmerkungChemische Zeichen nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.Chemische Zeichen nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen. SchlagworteVerbrennungsanlage, Abfallverbrennungskapazität, Heizwärme Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002239 DokumentnummerNOR40091690

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.