Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Maßnahmen zum Schutz vor COVID-19 in Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung. Sie legt fest, welche Nachweise für den Zutritt erforderlich sind und wann Masken zu tragen sind.
Was es regelt
- Zutrittsbedingungen für Besucher, Begleitpersonen, Bewohner und Mitarbeiter zu Alten- und Pflegeheimen.
- Maskenpflicht in geschlossenen Räumen von Alten- und Pflegeheimen.
- Testangebote für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen.
- Anwendung dieser Regeln auch für externe Dienstleister und bestimmte Vertreter.
Wen es betrifft
- Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie von Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung.
- Besucher, Begleitpersonen, Bewohner, Mitarbeiter, externe Dienstleister und bestimmte Vertreter, die diese Einrichtungen betreten.
Eckpunkte
- Besucher, Begleitpersonen und Mitarbeiter dürfen nur mit einem Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 eingelassen werden.
- In geschlossenen Räumen von Alten- und Pflegeheimen ist eine Maske zu tragen.
- Bewohner zur Neuaufnahme benötigen einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 oder es müssen Vorkehrungen gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 und 3 getroffen werden.
- Bewohnern muss mindestens alle sieben Tage, oder alle drei Tage nach Verlassen des Heims, ein Antigentest oder molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 angeboten werden.
Gesetzestext
verordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2
§ 2Abs.
2 vorweisen. Dies gilt nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen,
Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen. Dies gilt nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen. 2.Ziffer 2 In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
§ 2Abs.
2 vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 und 3 getroffen werden.Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen,
Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 getroffen werden. 2.Ziffer 2 Bewohner haben an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
§ 2Abs.
2 vorweisen.Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen,
Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen. 2.Ziffer 2 Mitarbeiter haben bei unmittelbarem Bewohnerkontakt eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.