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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Maßnahmen zum Schutz vor COVID-19 in Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung. Sie legt fest, welche Nachweise für den Zutritt erforderlich sind und wann Masken zu tragen sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum01.06.2022 Außerkrafttretensdatum31.07.2022 Abkürzung2. COVID-19-BMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAlten- und Pflegeheime§ 4.Paragraph 4, (1)Absatz eins,Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen durch Besucher und Begleitpersonen gilt: 1.Ziffer eins Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen. Dies gilt nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen. Dies gilt nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen. 2.Ziffer 2 In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen. (2)Absatz 2,Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen durch Bewohner gilt: 1.Ziffer eins Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 und 3 getroffen werden.Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 getroffen werden. 2.Ziffer 2 Bewohner haben an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. (3)Absatz 3,Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen durch Mitarbeiter gilt: 1.Ziffer eins Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen.Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen. 2.Ziffer 2 Mitarbeiter haben bei unmittelbarem Bewohnerkontakt eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber. (4)Absatz 4,Abs. 3 gilt bei unmittelbarem Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durchAbsatz 3, gilt bei unmittelbarem Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch 1.Ziffer eins externe Dienstleister, 2.Ziffer 2 Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004,Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,, 3.Ziffer 3 Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte, 4.Ziffer 4 Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und 5.Ziffer 5 Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,). (5)Absatz 5,Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Heim verlassen haben, mindestens alle drei Tage einen Antigentest auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten. (6)Absatz 6,Für Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung gilt Abs. 1 bis 4.Für Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung gilt Absatz eins bis 4, (7)Absatz 7,Die in Alten- und Pflegeheimen, sowie in Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen. Anmerkungfrüher § 5früher Paragraph 5 SchlagworteAltenheim, Palliativbegleitung, Patientenanwalt, Behindertenanwalt Zuletzt aktualisiert am28.07.2022 Gesetzesnummer20011886 DokumentnummerNOR40244510

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.