Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Kontaktdaten durch Betreiber von Betriebsstätten und Verantwortliche für Zusammenkünfte zum Zweck der Nachverfolgung von Kontaktpersonen. Sie legt fest, welche Daten erhoben werden müssen, wie sie zu verarbeiten sind und wie lange sie aufzubewahren sind.
Was es regelt
- Die Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten von Personen, die sich länger als 15 Minuten an einem Ort aufhalten.
- Die Art der zu erhebenden Daten (Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse).
- Die Speicherung und Übermittlung dieser Daten an die Bezirksverwaltungsbehörde.
- Die Dauer der Aufbewahrung und die Löschung der Daten.
Wen es betrifft
- Betreiber von Betriebsstätten gemäß §§ 9 und 10 der Verordnung.
- Verantwortliche für Zusammenkünfte gemäß §§ 14 und 15 der Verordnung.
Eckpunkte
- Es müssen Vor- und Familienname sowie Telefonnummer und, falls vorhanden, E-Mail-Adresse erhoben werden.
- Die Daten sind mit Datum, Uhrzeit des Betretens und ggf. Tischnummer/Bereich zu versehen.
- Die Daten dürfen ausschließlich zur Kontaktpersonennachverfolgung verwendet und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen übermittelt werden.
- Die Daten sind für 28 Tage aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 475/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum22.11.2021
Außerkrafttretensdatum11.12.2021
Abkürzung5. COVID-19-NotMV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextErhebung von Kontaktdaten§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Betreiber einer Betriebsstätte gemäß den §§ 9 und 10 und der für eine Zusammenkunft Verantwortliche gemäß den §§ 14 und 15 ist verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung denDer Betreiber einer Betriebsstätte gemäß den Paragraphen 9 und 10 und der für eine Zusammenkunft Verantwortliche gemäß den Paragraphen 14 und 15 ist verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den
1.Ziffer eins
Vor- und Familiennamen sowie
2.Ziffer 2
die Telefonnummer und, sofern vorhanden, die E-Mail-Adresse
zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.
(2)Absatz 2,Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der jeweiligen Betriebsstätte oder des bestimmten Ortes und, wenn vorhanden, mit Tischnummer bzw. Bereich des konkreten Aufenthalts zu versehen.Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der jeweiligen Betriebsstätte oder des bestimmten Ortes und, wenn vorhanden, mit Tischnummer bzw. Bereich des konkreten Aufenthalts zu versehen.
(3)Absatz 3,Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 5 Abs. 3 EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 5, Absatz 3, EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Der nach Abs. 1 Verpflichtete darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.Der nach Absatz eins, Verpflichtete darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.
(5)Absatz 5,Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.
(6)Absatz 6,Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung und bei Zusammenkünften ab dem Zeitpunkt der Zusammenkunft aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung und bei Zusammenkünften ab dem Zeitpunkt der Zusammenkunft aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
(7)Absatz 7,Können Kontaktdaten auf Grund schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen in der Form des Abs. 1 nicht erhoben werden, sind geeignete Alternativmaßnahmen zu setzen.Können Kontaktdaten auf Grund schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen in der Form des Absatz eins, nicht erhoben werden, sind geeignete Alternativmaßnahmen zu setzen.
(8)Absatz 8,Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für
1.Ziffer eins
Betriebsstätten, an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt, mit Ausnahme von Betriebsstätten gemäß § 9 und von Zusammenkünften gemäß § 14 Abs. 1;Betriebsstätten, an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt, mit Ausnahme von Betriebsstätten gemäß Paragraph 9 und von Zusammenkünften gemäß Paragraph 14, Absatz eins,;
2.Ziffer 2
Zusammenkünfte gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 und Z 5;Zusammenkünfte gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 5,;
3.Ziffer 3
Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.
SchlagworteVorname
Zuletzt aktualisiert am02.12.2021
Gesetzesnummer20011696
DokumentnummerNOR40238939
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.