Kurz gesagt
Dieser Paragraph regelt, wie bestehende Meldungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Aufträge aus älteren Gesetzen im Rahmen des neuen Abfallwirtschaftsgesetzes weiter gültig sind. Er legt auch Übergangsbestimmungen für bestimmte Anlagen fest.
Was es regelt
- Die Gültigkeit von Meldungen aus dem Sonderabfallgesetz unter dem neuen Gesetz.
- Die Gültigkeit von Erlaubnissen und Konzessionen aus dem Sonderabfallgesetz, Altölgesetz 1986 und der Gewerbeordnung 1973.
- Die Gültigkeit von Bewilligungen und Meldungen für Sammelstellen aus dem Altölgesetz 1986.
- Die Genehmigungspflicht für Anlagen, die vor oder nach einem bestimmten Datum errichtet wurden oder geändert werden.
Wen es betrifft
- Betreiber von Anlagen, die Abfälle verwalten oder sammeln.
- Personen oder Unternehmen, die bereits Meldungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen nach älteren Abfallgesetzen besitzen.
Eckpunkte
- Meldungen nach § 17 Abs. 1 des Sonderabfallgesetzes gelten als Meldungen gemäß § 13 Abs. 1.
- Erlaubnisse und Konzessionen nach § 11 des Sonderabfallgesetzes, §§ 8 und 10 des Altölgesetzes 1986 sowie § 248a der Gewerbeordnung 1973 gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 15.
- Anlagen, die bis zum 1. Juli 1990 errichtet wurden, benötigen keine Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1.
- Für Anlagen, die bis zum 1. Juli 1990 errichtet wurden und mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigen, muss bis zum 1. Juli 1993 ein Abfallwirtschaftskonzept erstellt werden.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 715/1992Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 715 aus 1992, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 45Artikel eins, Paragraph 45 Inkrafttretensdatum12.04.1993 Außerkrafttretensdatum04.03.1994 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz BeachteTritt gleichzeitig mit dem Basler Übereinkommen in Kraft. TextMeldungen, Bescheide, Auflagen§ 45.Paragraph 45,
- Juli 1990 errichtete Anlagen bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 9 Abs.
- Für derartige Anlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist bis zum
- Juli 1993 - unbeschadet des § 9 Abs. 6 - ein Abfallwirtschaftskonzept (§ 9 Abs. 2 erster Satz) zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.Bis zum
- Juli 1990 errichtete Anlagen bedürfen keiner Genehmigung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Für derartige Anlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist bis zum
- Juli 1993 - unbeschadet des Paragraph 9, Absatz 6, - ein Abfallwirtschaftskonzept (Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz) zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
- Juli 1990 begonnen wird, oder für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem
- Juli 1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen.Die Genehmigungspflicht für Anlagen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, besteht nur für solche nichtgenehmigte Anlagen, mit deren Projektierung oder Bau nach dem
- Juli 1990 begonnen wird, oder für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem
- Juli 1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen.