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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt das Inkrafttreten und die Übergangsbestimmungen der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und legt spezielle Regeln für die Weihnachtsfeiertage 2020 fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 566/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 598/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 20Paragraph 20 Inkrafttretensdatum23.12.2020 Außerkrafttretensdatum25.12.2020 Abkürzung3. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextInkrafttreten und Übergangsbestimmungen§ 20.Paragraph 20, (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 17. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 544/2020, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 17. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 544 aus 2020,, außer Kraft. (2)Absatz 2,§ 4 Abs. 4 tritt mit 24. Dezember 2020 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 4, tritt mit 24. Dezember 2020 in Kraft. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. II Nr. 598/2020)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020,) (4)Absatz 4,Bis zum 18. Dezember 2020 gilt, dass der Betreiber seiner Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 4 nachkommt, wenn die Mitarbeiter durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen und für diese zweimal pro Woche ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wennBis zum 18. Dezember 2020 gilt, dass der Betreiber seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, nachkommt, wenn die Mitarbeiter durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen und für diese zweimal pro Woche ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn 1.Ziffer eins jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und 2.Ziffer 2 auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. (5)Absatz 5,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 25. Dezember 2020 außer Kraft. (6)Absatz 6,§ 4 Abs. 3 Z 3 tritt mit 24. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, tritt mit 24. Dezember 2020 außer Kraft. (7)Absatz 7,Am 24. und 25. Dezember 2020 gilt: 1.Ziffer eins § 2 und § 13 Abs. 3 Z 11 gelangen nicht zur Anwendung.Paragraph 2 und Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 11, gelangen nicht zur Anwendung. 2.Ziffer 2 Abweichend von § 13 Abs. 3 Z 10 sind Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen zulässig, wobei diese aus höchstens zehn verschiedenen Haushalten stammen dürfen. Für solche Zusammenkünfte gelangt § 13 Abs. 4 nicht zur Anwendung.Abweichend von Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 10, sind Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen zulässig, wobei diese aus höchstens zehn verschiedenen Haushalten stammen dürfen. Für solche Zusammenkünfte gelangt Paragraph 13, Absatz 4, nicht zur Anwendung. 3.Ziffer 3 Abweichend von § 10 Abs. 2 Z 4 dürfen in diesem Zeitraum zusätzlich im Rahmen von zwei Besuchen jeweils höchstens zwei Personen aus einem gemeinsamen Haushalt pro Bewohner das Alten-, Pflege- oder Behindertenheim betreten.Abweichend von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, dürfen in diesem Zeitraum zusätzlich im Rahmen von zwei Besuchen jeweils höchstens zwei Personen aus einem gemeinsamen Haushalt pro Bewohner das Alten-, Pflege- oder Behindertenheim betreten. (8)Absatz 8,Die Änderungen in § 4 Abs. 3 Z 1 und Z 2 treten mit 24. Dezember 2020 in Kraft.Die Änderungen in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, treten mit 24. Dezember 2020 in Kraft. (9)Absatz 9,Die Änderungen in § 5 Abs. 6, die Änderungen in § 12 Abs. 2 Z 10 und § 20 Abs. 2, 5 und 7 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig tritt der Entfall von § 20 Abs. 3 in Kraft.Die Änderungen in Paragraph 5, Absatz 6,, die Änderungen in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 10 und Paragraph 20, Absatz 2, 5 und 7 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig tritt der Entfall von Paragraph 20, Absatz 3, in Kraft. SchlagworteMundbereich, Altenheim, Pflegeheim Zuletzt aktualisiert am09.05.2022 Gesetzesnummer20011404 DokumentnummerNOR40229108

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.