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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, welche Aufgaben das Bundesrechenamt im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport übernimmt, insbesondere bei der Berechnung und Auszahlung von Geldleistungen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel19. Bundesrechenamtsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 510/1989Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1989, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum01.11.1989 Außerkrafttretensdatum31.12.1996 Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation BeachteMit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996, und Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996,). Text§ 1.Paragraph eins, Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport 1.Ziffer eins die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen an folgende Bedienstete im Bereich des Österreichischen Bundestheaterverbandes:die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen an folgende Bedienstete im Bereich des Österreichischen Bundestheaterverbandes: a)Litera a ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtete Bedienstete, b)Litera b Substituten, c)Litera c Angehörige von Zusatzchören, d)Litera d Zusatztänzer, e)Litera e Statisten und f)Litera f Tages- und Abendaushelfer; 2.Ziffer 2 die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von a)Litera a Entschädigungen für Nebentätigkeiten sowie von Anteilen der Bediensteten an Untersuchungsgebühren (Taxen), b)Litera b Geldleistungen für Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, geregelt wird, c)Litera c Ausbildungsbeiträgen für Unterrichtspraktikanten nach dem Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988,Ausbildungsbeiträgen für Unterrichtspraktikanten nach dem Unterrichtspraktikumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, d)Litera d Aufwandsentschädigungen für Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer oder Austauschassistenten an Unterrichtsanstalten auf Grund zwischenstaatlicher Kulturabkommen, e)Litera e Honoraren für Lehrbeauftragte im Rahmen der Sportlehrerausbildung an der Bundeslehranstalt für Leibeserziehung in Wien, f)Litera f Beiträgen des Bundes zur vertraglichen Krankenversicherung der im Ausland verwendeten österreichischen Lehrer, g)Litera g Bezügen für Landeslehrer, die gemäß § 22 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, einer Dienststelle der Bundesverwaltung dienstzugeteilt sind sowie für Landeslehrer, die zu Lasten einer einer Privatschule zugewiesenen Planstelle des Bundes (Subventionsposten) verwendet werden,Bezügen für Landeslehrer, die gemäß Paragraph 22, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, einer Dienststelle der Bundesverwaltung dienstzugeteilt sind sowie für Landeslehrer, die zu Lasten einer einer Privatschule zugewiesenen Planstelle des Bundes (Subventionsposten) verwendet werden, h)Litera h Bezügen für Landeslehrer, die zu Lasten einer Planstelle eines Bundeslehrers oder Bundesvertragslehrers verwendet werden, i)Litera i Bezügen für gemäß § 3 Abs. 1 lit. b des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, kirchlich bestellte Religionslehrer, die an Bundesschulen, konfessionellen Privatschulen oder zu Lasten eines zugewiesenen Subventionspostens an einer nicht konfessionellen Privatschule verwendet werden, undBezügen für gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, kirchlich bestellte Religionslehrer, die an Bundesschulen, konfessionellen Privatschulen oder zu Lasten eines zugewiesenen Subventionspostens an einer nicht konfessionellen Privatschule verwendet werden, und j)Litera j Vergütungen gemäß § 19 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, für Lehrer an konfessionellen Privatschulen sowie die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden Aufgaben.Vergütungen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, für Lehrer an konfessionellen Privatschulen sowie die im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden Aufgaben. SchlagworteBundesrechenamt, Rechenamt, Rechenzentrum, Zentralbesoldungsamt Zuletzt aktualisiert am31.10.2025 Gesetzesnummer10000991 DokumentnummerNOR12012717 alte DokumentnummerN1198910062J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.