📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. EUFOR RCA-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 162/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 53/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum28.06.2014
Außerkrafttretensdatum15.03.2015
TextBefugnisse und Mittel§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verwendet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.Die für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verwendet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.
(2)Absatz 2,Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben.Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, geben.
(3)Absatz 3,Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:
1.Ziffer eins
Verkehrsleitung zu Lande und in der Luft, insbesondere bei Beeinträchtigungen der Sicherheit sowie zur Absicherung von für die Durchführung des Einsatzes erforderlichen Räumen,
2.Ziffer 2
Kontrolle und Durchsuchung von Personen, insbesondere im Rahmen vorläufiger Festnahmen von Personen und zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen,
3.Ziffer 3
Vorläufige Festnahme von Personen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Person ein Vergehen oder Verbrechen begangen hat oder dabei ist zu begehen, oder dass von dieser Person eine Gefahr für die Aufgabenerfüllung oder für die sonst zu sichernden Personen und Sachen ausgeht,
4.Ziffer 4
Wegweisung von Personen
a)Litera a
zur Abwehr einer möglichen Gefahr für Leben oder Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit von Angehörigen der EUFOR RCA oder Vermögen der EUFOR RCA oder andere im Rahmen des Einsatzes zu schützenden Rechtsgüter oder
b)Litera b
zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen,
5.Ziffer 5
Errichtung und Schutz militärischer und nicht-militärischer Sicherheitszonen,
6.Ziffer 6
Durchsuchung und Sicherstellung von Sachen,
a)Litera a
von denen eine Gefahr für EUFOR RCA oder andere im Rahmen des Einsatzes zu schützende Rechtsgüter ausgeht, oder
b)Litera b
soweit dies zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen unerlässlich ist,
7.Ziffer 7
Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen, gegen EUFOR RCA oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter, und
8.Ziffer 8
Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung der EUFOR RCA oder von anderen im Rahmen des Einsatzes zu schützenden Rechtsgütern, einschließlich der zu diesem Zweck notwendigen vorbereitenden Maßnahmen.
(4)Absatz 4,Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 3 Z 1 bis 8 angewendet werden.Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist Paragraph 4, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 5, MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 3, Ziffer eins bis 8 angewendet werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.