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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die zulässigen Gründe, aus denen man den eigenen privaten Wohnbereich verlassen darf, um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern und einen Zusammenbruch der medizinischen Versorgung abzuwenden. Sie legt fest, welche Aktivitäten außerhalb der Wohnung erlaubt sind.

Was es regelt

  • Die Gründe für das Verlassen des privaten Wohnbereichs.
  • Die Definition des privaten Wohnbereichs.
  • Die Bedingungen für bestimmte soziale Kontakte.
  • Ausnahmen für Personen mit einem 2G-Nachweis.

Wen es betrifft

  • Alle Personen, die sich in Österreich aufhalten.
  • Personen, die ihren privaten Wohnbereich verlassen möchten.

Eckpunkte

  • Das Verlassen des privaten Wohnbereichs ist nur zu bestimmten Zwecken erlaubt, wie der Abwendung unmittelbarer Gefahr, der Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder der Deckung notwendiger Grundbedürfnisse.
  • Zu den Grundbedürfnissen zählen Kontakte zu nicht im Haushalt lebenden Lebenspartnern, einzelnen engsten Angehörigen oder wichtigen Bezugspersonen, die Versorgung mit Grundgütern und die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen.
  • Berufliche und Ausbildungszwecke sind erlaubt, sofern erforderlich.
  • Aufenthalte im Freien zur Erholung sind alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder einzelnen Bezugspersonen gemäß Z 3 lit. a gestattet.
  • Kontakte gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt und auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt sind.
  • Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die über einen 2G-Nachweis verfügen.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 537/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 601/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 601 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum03.01.2022 Außerkrafttretensdatum30.01.2022 Abkürzung
  2. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAusgangsregelung§ 3.Paragraph 3,

(1)Absatz eins,Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig: 1.Ziffer eins Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, 2.Ziffer 2 Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten, 3.Ziffer 3 Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere a)Litera a der Kontakt mit aa)Sub-Litera, a, a dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, bb)Sub-Litera, b, b einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister), cc)Sub-Litera, c, c einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird, b)Litera b die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens, c)Litera c die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, die Inanspruchnahme einer Impfung gegen COVID-19 oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2, d)Litera d die Deckung eines Wohnbedürfnisses, e)Litera e die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie f)Litera f die Versorgung von Tieren, 4.Ziffer 4 berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist, 5.Ziffer 5 Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Ziffer 3, Litera a, zur körperlichen und psychischen Erholung, 6.Ziffer 6 zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit, 7.Ziffer 7 zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie, 8.Ziffer 8 zum Zweck des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 7 und 8, § 8 Abs. 5, von bestimmten Orten gemäß § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 6, § 12 Abs. 2, 3 und 8 und § 13 Abs. 2, 3, 4 letzter Satz und 5 sowie von Einrichtungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2,zum Zweck des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 7 und 8, Paragraph 8, Absatz 5,, von bestimmten Orten gemäß Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 2, 3 und 8 und Paragraph 13, Absatz 2, 3, 4, letzter Satz und 5 sowie von Einrichtungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2,, 9.Ziffer 9 zur Teilnahme an Zusammenkünften gemäß § 14 Abs. 1 und 6 sowie § 21 Abs. 1 Z 7.zur Teilnahme an Zusammenkünften gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 6 sowie Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7,
(2)Absatz 2,Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
(3)Absatz 3,Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daranKontakte im Sinne von Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Absatz eins, Ziffer 5, dürfen nur stattfinden, wenn daran 1.Ziffer eins auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und 2.Ziffer 2 auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
(4)Absatz 4,Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die über einen 2G-Nachweis verfügen. Für Kontrollen gilt § 2 Abs. 5 sinngemäß.Absatz eins und 2 gelten nicht für Personen, die über einen 2G-Nachweis verfügen. Für Kontrollen gilt Paragraph 2, Absatz 5, sinngemäß. SchlagworteAltenheim Zuletzt aktualisiert am31.01.2022 Gesetzesnummer20011743 DokumentnummerNOR40240534

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.