📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 465/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 475/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum16.11.2021
Außerkrafttretensdatum21.11.2021
Abkürzung5. COVID-19-SchuMaV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextKundenbereiche§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Kunden dürfen Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für:Absatz eins, gilt nicht für:
1.Ziffer eins
öffentliche Apotheken,
2.Ziffer 2
Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
3.Ziffer 3
Drogerien und Drogeriemärkte,
4.Ziffer 4
Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
5.Ziffer 5
Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
6.Ziffer 6
Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
6a.Ziffer 6 a
Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 606/1977,Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1977,,
7.Ziffer 7
veterinärmedizinische Dienstleistungen,
8.Ziffer 8
Verkauf von Tierfutter,
9.Ziffer 9
Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
10.Ziffer 10
Notfall-Dienstleistungen,
11.Ziffer 11
Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
12.Ziffer 12
Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
13.Ziffer 13
Banken,
14.Ziffer 14
Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 5 Abs. 2 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 5 Abs. 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 5 Abs. 2 erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des Paragraph 5, Absatz 2, fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd Paragraph 3, Ziffer 7, PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter Paragraph 5, Absatz 2, fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter Paragraph 5, Absatz 2, erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
15.Ziffer 15
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege,
16.Ziffer 16
den öffentlichen Verkehr,
17.Ziffer 17
Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
18.Ziffer 18
Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen,
19.Ziffer 19
Abfallentsorgungsbetriebe,
20.Ziffer 20
KFZ- und Fahrradwerkstätten,
21.Ziffer 21
die Abholung vorbestellter Waren, wobei Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen haben.
(3)Absatz 3,Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(4)Absatz 4,Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
(5)Absatz 5,Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden auf Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr.Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden auf Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr.
AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 467/2021Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2021,
SchlagworteGesundheitsleistung, Sicherheitsprodukt, Hygienedienstleistung
Zuletzt aktualisiert am22.11.2021
Gesetzesnummer20011690
DokumentnummerNOR40238873
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.