2. COVID-19-Maßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Bedingungen für das Betreten von Arbeitsorten und auswärtigen Arbeitsstellen, insbesondere in Bezug auf das Tragen von Masken und das Vorweisen von Nachweisen zur Minimierung des Infektionsrisikos. Sie legt fest, wann Masken getragen werden müssen und unter welchen Umständen Ausnahmen gelten.
Für wen: Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt oder Parteienverkehr; Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Tragen von Masken an Arbeitsorten mit Kundenkontakt oder Parteienverkehr.
- Ausnahmen von der Maskenpflicht basierend auf dem Vorhandensein bestimmter Nachweise.
- Spezielle Regelungen für mobile Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
- Die Pflicht zur Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und zur Erstellung eines Präventionskonzepts in größeren Betrieben.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt oder Parteienverkehr.
- Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
- Arbeitsorte mit mehr als 51 Arbeitnehmern.
Was sind die Eckpunkte?
- An Arbeitsorten mit Kundenkontakt oder Parteienverkehr muss eine Maske getragen werden, es sei denn, das Infektionsrisiko wird durch andere Maßnahmen minimiert.
- Die Maskenpflicht entfällt, wenn sowohl die Personen mit Kundenkontakt als auch die Kunden oder Parteien einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen können.
- Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur mit einem Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 betreten; ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 muss alle sieben Tage erneuert werden.
- Arbeitsorte mit mehr als 51 Arbeitnehmern müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept umsetzen.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9 Inkrafttretensdatum15.09.2021 Außerkrafttretensdatum31.10.2021 Abkürzung2. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextOrt der beruflichen Tätigkeit§ 9.Paragraph 9,
Wird ein Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern. Zudem haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen bei Kontakt mit Kunden in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Sofern der erbrachte Nachweis die Gültigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, überschritten hat, ist eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Maske zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am15.09.2021 Gesetzesnummer20011576 DokumentnummerNOR40237982