Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie Anträge für Importquoten von Frucht- und Gemüsesäften verteilt werden, insbesondere wenn mehrere Anträge vorliegen oder die Nachfrage das verfügbare Kontingent übersteigt.
Was es regelt
- Die Behandlung mehrerer Anträge eines einzelnen Antragstellers.
- Die Festsetzung des Kontingentanteils für Antragsteller basierend auf früheren Importen.
- Die Verteilung von Quoten, wenn die beantragte Menge den Kontingentanteil übersteigt.
- Die Verteilung von Restkontingenten, die nach der ersten Zuteilung übrig bleiben.
Wen es betrifft
- Antragsteller, die Frucht- und Gemüsesäfte importieren möchten.
- Importeure von Frucht- und Gemüsesäften der Nummer 2009 des Zolltarifs aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Eckpunkte
- Mehrere Anträge eines Antragstellers gelten als ein Antrag für die Verteilung.
- Kontingentanteile werden basierend auf dem Anteil an den gesamten Importen in den ersten elf Monaten des vorangegangenen Kalenderjahres festgelegt.
- Wenn die Gesamtmenge der Anträge den Kontingentanteil übersteigt, wird der Anteil aufgeteilt, zuerst durch Division durch die Anzahl der Anträge, dann durch weitere Aufteilungen des Rests.
- Nicht ausgeschöpfte Kontingentanteile werden ab dem 1. Februar des Kalenderjahres nach dem Eingangsdatum der Anträge verteilt, bis das Kontingent erschöpft ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel43. IDG-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 930/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 930 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum01.01.1994
Außerkrafttretensdatum31.12.1994
Text§ 4. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, so gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach § 3 enthaltene Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingentanteil Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.Paragraph 4, (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, so gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach Paragraph 3, enthaltene Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingentanteil Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
(2)Absatz 2,Der Kontingentanteil eines Antragstellers gemäß § 3 Abs. 2 ist mit jenem Hundertsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an den gesamten Einfuhren von Frucht- und Gemüsesäften der Nummer 2009 des Zolltarifs aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in den ersten elf Monaten des dem Kontingentjahr jeweils vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Hundertsatz liegt, sind voll zu befriedigen.Der Kontingentanteil eines Antragstellers gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ist mit jenem Hundertsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an den gesamten Einfuhren von Frucht- und Gemüsesäften der Nummer 2009 des Zolltarifs aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in den ersten elf Monaten des dem Kontingentjahr jeweils vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Hundertsatz liegt, sind voll zu befriedigen.
(3)Absatz 3,Übersteigt die in den Anträgen nach § 3 Abs. 3 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentanteils gemäß § 3 Abs. 3, so ist dieser Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Menge den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentanteils ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.Übersteigt die in den Anträgen nach Paragraph 3, Absatz 3, enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentanteils gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, so ist dieser Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Menge den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentanteils ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
(4)Absatz 4,Ist ein Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht erschöpft, werden ab dem 1. Februar des im § 3 Abs. 1 genannten Kalenderjahres einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im vorangegangenen Kalenderjahr Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteils übersteigen, so ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 auf die Antragsteller aufzuteilen.Ist ein Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht erschöpft, werden ab dem 1. Februar des im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Kalenderjahres einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im vorangegangenen Kalenderjahr Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteils übersteigen, so ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 3, auf die Antragsteller aufzuteilen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.