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Kurz gesagt

Dieser Paragraph regelt die Pflichten von bestimmten Gesellschaften in Österreich bezüglich des Transits von Elektrizitätslieferungen über große Netze, um eine EU-Richtlinie umzusetzen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Verstaatlichungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 81/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/1998Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11 Inkrafttretensdatum01.01.1994 Außerkrafttretensdatum18.02.1999 BeachteTritt gleichzeitig mit EWR-Abkommen in Kraft. Text§ 11. Aufsicht.Paragraph 11, Aufsicht. § 11. Die im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), Anhang IV, Anlage 1, Rubrik Österreich, genannten Gesellschaften sind verpflichtet, den durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festgelegten Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze (90/547/EWG; ABl. Nr. L 313 vom 13. November 1990, S 30; Elektrizitätstransitrichtlinie) nach Maßgabe der im Anhang IV 28 des EWR-Abkommens normierten Anpassungen zu entsprechen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten: Paragraph 11, Die im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), Anhang römisch vier, Anlage 1, Rubrik Österreich, genannten Gesellschaften sind verpflichtet, den durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festgelegten Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze (90/547/EWG; ABl. Nr. L 313 vom 13. November 1990, S 30; Elektrizitätstransitrichtlinie) nach Maßgabe der im Anhang römisch vier 28 des EWR-Abkommens normierten Anpassungen zu entsprechen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten: a)Litera a Die Verpflichtung, dem nach Anhang IV Z 8 des EWR-Abkommens zuständigen Organ und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jeden Antrag auf Elektrizitätstransit, dem ein Elektrizitätsliefervertrag mit einer Mindestdauer von einem Jahr zugrunde liegt, mitzuteilen.Die Verpflichtung, dem nach Anhang römisch vier Ziffer 8, des EWR-Abkommens zuständigen Organ und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jeden Antrag auf Elektrizitätstransit, dem ein Elektrizitätsliefervertrag mit einer Mindestdauer von einem Jahr zugrunde liegt, mitzuteilen. b)Litera b Die Verpflichtung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Elektrizitätstransits. c)Litera c Regelungen über die Ausgestaltung der Bedingungen für den beantragten Elektrizitätstransit. d)Litera d Die Verpflichtung, das nach Anhang IV Z 8 des EWR-Abkommens zuständige Organ und den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages zu unterrichten.Die Verpflichtung, das nach Anhang römisch vier Ziffer 8, des EWR-Abkommens zuständige Organ und den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages zu unterrichten. e)Litera e Die Verpflichtung, dem nach dem Anhang IV Z 8 des EWR-Abkommens zuständigen Organ und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Gründe mitzuteilen, sofern die Verhandlungen über den Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages innerhalb von zwölf Monaten nach Mitteilung des Antrages gemäß lit. a nicht zum Abschluß dieses Vertrages geführt haben.Die Verpflichtung, dem nach dem Anhang römisch vier Ziffer 8, des EWR-Abkommens zuständigen Organ und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Gründe mitzuteilen, sofern die Verhandlungen über den Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages innerhalb von zwölf Monaten nach Mitteilung des Antrages gemäß Litera a, nicht zum Abschluß dieses Vertrages geführt haben. f)Litera f Die Verpflichtung, an den von dem nach Anhang IV Z 8 des EWR-Abkommens zuständigen Organ eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere ihren bei den Verhandlungen über den Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages eingenommenen Standpunkt vor der von dem nach Anhang IV Z 8 des EWR-Abkommens zuständigen Organ eingesetzten Schlichtungsstelle zu vertreten.Die Verpflichtung, an den von dem nach Anhang römisch vier Ziffer 8, des EWR-Abkommens zuständigen Organ eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere ihren bei den Verhandlungen über den Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages eingenommenen Standpunkt vor der von dem nach Anhang römisch vier Ziffer 8, des EWR-Abkommens zuständigen Organ eingesetzten Schlichtungsstelle zu vertreten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.