Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bestellung und die Anforderungen an einen abfallrechtlichen Geschäftsführer oder eine fachkundige Person für Tätigkeiten im Bereich der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen. Es stellt sicher, dass diese Tätigkeiten von qualifiziertem Personal überwacht werden.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit, einen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, wenn die Tätigkeit nicht von einer natürlichen Person ausgeübt wird oder der Erlaubniswerber selbst nicht die nötigen Fachkenntnisse besitzt.
- Die Voraussetzungen, die ein abfallrechtlicher Geschäftsführer erfüllen muss.
- Die Verantwortung des abfallrechtlichen Geschäftsführers für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit und die Einhaltung der Vorschriften.
- Die Bestellung einer fachkundigen Person durch die Gemeinde für bestimmte Aufgaben.
Wen es betrifft
- Unternehmen und Personen, die gefährliche Abfälle sammeln und behandeln.
- Gemeinden, die eine fachkundige Person für Abfallangelegenheiten benennen müssen.
Eckpunkte
- Ein abfallrechtlicher Geschäftsführer muss hauptberuflich tätig sein und Verlässlichkeit sowie fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
- Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf einer Erlaubnis.
- Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
- Scheidet ein Geschäftsführer aus, muss innerhalb von drei Monaten ein neuer bestellt und angezeigt werden, sonst ist die Tätigkeit einzustellen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 26Paragraph 26
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum15.02.2011
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAbfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer
1.Ziffer eins
die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzt,
2.Ziffer 2
die Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, erfüllt unddie Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, erfüllt und
3.Ziffer 3
in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.
(2)Absatz 2,Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß § 25 Abs. 1. § 25 Abs. 3 Z 4 und 5, Abs. 4 Z 3 und 4, Abs. 5 bis 7 und 9 sind anzuwenden.Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 4 und 5, Absatz 4, Ziffer 3 und 4, Absatz 5 bis 7 und 9 sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Absatz eins und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
(4)Absatz 4,Die Gemeinde hat - abweichend von Abs. 1 - dem Landeshauptmann eine fachkundige Person namhaft zu machen, die neben der Verlässlichkeit folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist:Die Gemeinde hat - abweichend von Absatz eins, - dem Landeshauptmann eine fachkundige Person namhaft zu machen, die neben der Verlässlichkeit folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist:
1.Ziffer eins
Kenntnisse betreffend die Einstufung und das Gefährdungspotential der zu sammelnden Abfälle;
2.Ziffer 2
chemische Grundkenntnisse;
3.Ziffer 3
Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen;
4.Ziffer 4
Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen;
5.Ziffer 5
Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe;
6.Ziffer 6
Grundkenntnisse der abfallwirtschaftlichen Vorschriften und
7.Ziffer 7
Kenntnisse über Behandlungsmöglichkeiten.
(5)Absatz 5,Scheidet der bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen und unter Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 dem Landeshauptmann zur Erteilung der Erlaubnis anzuzeigen. Erfolgt diese Bestellung und die Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen. Gleiches gilt sinngemäß für eine fachkundige Person gemäß Abs. 4.Scheidet der bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen und unter Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, dem Landeshauptmann zur Erteilung der Erlaubnis anzuzeigen. Erfolgt diese Bestellung und die Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen. Gleiches gilt sinngemäß für eine fachkundige Person gemäß Absatz 4,
SchlagworteBrandverhalten, BGBl. Nr. 52/1991Brandverhalten, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032837
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.