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Kurztitel3. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser
KundmachungsorganBGBl. Nr. 869/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2006Bundesgesetzblatt Nr. 869 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum01.01.1995
Außerkrafttretensdatum03.07.2006
Text§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.Paragraph 4, (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2)Absatz 2,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn
1.Ziffer eins
für die gesamte Abwasserbehandlung eine von der Wasserrechtsbehörde genehmigte Betriebsvorschrift vorliegt und
2.Ziffer 2
gemäß dieser Betriebsvorschrift Betrieb und Wartung der Abwasserbehandlungsanlage erfolgt und
3.Ziffer 3
die Wartung der gesamten Abwasserbehandlungsanlage durch eine sachkundige Person erfolgt und diesbezüglich eine von der Wasserrechtsbehörde genehmigte Vereinbarung vorliegt oder die Wartung auf Grund eines von der Wasserrechtsbehörde genehmigten Wartungsvertrages erfolgt und
4.Ziffer 4
hinsichtlich der täglichen Frequentierung und des Wasserverbrauches (§ 1 Abs. 8 Z 4 und 5) sowie hinsichtlich des Betriebes und der Wartung der Abwasserbehandlungsanlage genaue und regelmäßige Aufzeichnungen in Form eines Betriebsbuches geführt werden undhinsichtlich der täglichen Frequentierung und des Wasserverbrauches (Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 4 und 5) sowie hinsichtlich des Betriebes und der Wartung der Abwasserbehandlungsanlage genaue und regelmäßige Aufzeichnungen in Form eines Betriebsbuches geführt werden und
5.Ziffer 5
bei einer mindestens einmal jährlich durch einen Sachverständigen oder durch eine geeignete Anstalt im Auftrag des Wasserberechtigten in Zeiten der Frequentierung (§ 1 Abs. 6) durchgeführten Messung die Emissionsbegrenzung bei sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 auf den einjährlichen Untersuchungszeitraum nicht überschritten wird undbei einer mindestens einmal jährlich durch einen Sachverständigen oder durch eine geeignete Anstalt im Auftrag des Wasserberechtigten in Zeiten der Frequentierung (Paragraph eins, Absatz 6,) durchgeführten Messung die Emissionsbegrenzung bei sinngemäßer Anwendung des Absatz 3, auf den einjährlichen Untersuchungszeitraum nicht überschritten wird und
6.Ziffer 6
der Wasserrechtsbehörde in jährlichen Intervallen über die Aufzeichnungen gemäß Z 4 und die Messung(en) gemäß Z 5 berichtet wird.der Wasserrechtsbehörde in jährlichen Intervallen über die Aufzeichnungen gemäß Ziffer 4 und die Messung(en) gemäß Ziffer 5, berichtet wird.
(3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
1.Ziffer eins
Wird bei ein- bis viermal in einem dreijährlichen Untersuchungszeitraum durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung für einen Abwasserparameter Nr. 4 oder 5 der Anlage A ein Wirkungsgrad der Elimination ermittelt, der kleiner als der Wirkungsgrad gemäß Anlage A jedoch nicht kleiner als ein Wirkungsgrad von 50% ist, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Wirkungsgrad der Elimination nicht kleiner als der Wirkungsgrad gemäß Anlage A, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im dreijährlichen Untersuchungszeitraum gilt die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 4 oder 5 der Anlage A als eingehalten, wenn bei 80% der durchgeführten Messungen die Wirkungsgrade der Elimination nicht kleiner sind als der Wirkungsgrad gemäß Anlage A (80%-Überschreitung) und keine Messung einen Wirkungsgrad von kleiner als 50% ergibt.
2.Ziffer 2
Beim Parameter „Absetzbare Stoffe'' gilt der Emissionswert als eingehalten, wenn bei 80% der Messungen eines Untersuchungstages die Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und kein Meßwert den Emissionswert um mehr als 100% überschreitet.
(4)Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A sind gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A sind gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.