Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Georgien im Bereich des Luftverkehrs, insbesondere hinsichtlich der Flugsicherheit. Es legt gemeinsame Standards und Verfahren fest, um die Sicherheit im Luftraum zu gewährleisten.
Was es regelt
- Die Einhaltung von Flugsicherheitsvorschriften, die in einem Anhang aufgeführt sind.
- Die Zusammenarbeit zur Umsetzung dieser Vorschriften durch Georgien.
- Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen bei Verdacht auf Verstöße gegen Sicherheitsstandards.
- Konsultationen über die Einhaltung von Sicherheitsstandards zwischen den Vertragsparteien.
Wen es betrifft
- Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten.
- Georgien.
Eckpunkte
- Die Vertragsparteien müssen die Flugsicherheitsvorschriften aus Teil C von Anhang III einhalten.
- Georgien wird als Beobachter in die Arbeit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezogen.
- Luftfahrzeuge können bei Verdacht auf Verstöße Vorfeldinspektionen unterzogen werden.
- Bei Feststellung von Nicht-Einhaltung der Vorschriften oder ernsten Bedenken müssen unverzüglich angemessene Maßnahmen ergriffen werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 103/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 14Artikel 14
Inkrafttretensdatum02.08.2020
Index99/04 Luft- und Weltraumfahrt
TextTITEL IITITEL römisch zweiREGULIERUNGSZUSAMMENARBEITARTIKEL 14Flugsicherheit(1)Absatz eins,Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang II handeln die Vertragsparteien im Einklang mit den Rechtsvorschriften für die Flugsicherheit, die in Teil C von Anhang III aufgeführt sind, wobei die nachstehenden Bedingungen gelten.Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang römisch zwei handeln die Vertragsparteien im Einklang mit den Rechtsvorschriften für die Flugsicherheit, die in Teil C von Anhang römisch drei aufgeführt sind, wobei die nachstehenden Bedingungen gelten.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften durch Georgien zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wird Georgien ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens als Beobachter in die Arbeit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezogen.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Luftfahrzeuge, die bei einer Vertragspartei registriert sind, bei Verdacht auf Verstoß gegen nach dem ICAO-Abkommen erlassene internationale Flugsicherheitsstandards bei der Landung auf Flughäfen der anderen Vertragspartei, die dem internationalen Luftverkehr im Gebiet der anderen Vertragspartei offen stehen, Vorfeldinspektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die zuständigen Behörden dieser anderen Vertragspartei unterzogen werden, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Dokumente der Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prüfen.
(4)Absatz 4,Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können jederzeit Konsultationen über die von der anderen Vertragspartei eingehaltenen Sicherheitsstandards verlangen.
(5)Absatz 5,Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei ergreifen unverzüglich alle angemessenen Maßnahmen, wenn sie feststellen, dass ein Luftfahrzeug, ein Erzeugnis oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs möglicherweise
a)Litera a
die nach dem ICAO-Abkommen oder den in Teil C von Anhang III aufgeführten Rechtsvorschriften – je nachdem, welches zutreffend ist – festgelegten Rechtsvorschriften nicht erfüllt,die nach dem ICAO-Abkommen oder den in Teil C von Anhang römisch drei aufgeführten Rechtsvorschriften – je nachdem, welches zutreffend ist – festgelegten Rechtsvorschriften nicht erfüllt,
b)Litera b
Anlass zu ernsten Bedenken aufgrund einer Inspektion im Sinne von Absatz 3 geben, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht die nach dem ICAO-Abkommen oder den in Teil C von Anhang III aufgeführten Rechtsvorschriften, je nachdem, welches zutreffend ist, festgelegten Mindeststandards erfüllt, oderAnlass zu ernsten Bedenken aufgrund einer Inspektion im Sinne von Absatz 3 geben, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht die nach dem ICAO-Abkommen oder den in Teil C von Anhang römisch drei aufgeführten Rechtsvorschriften, je nachdem, welches zutreffend ist, festgelegten Mindeststandards erfüllt, oder
c)Litera c
Anlass zu ernsten Bedenken gibt, dass Mindeststandards, die nach dem ICAO-Abkommen oder den in Teil C von Anhang III aufgeführten Rechtsvorschriften, je nachdem, welches zutreffend ist, festgelegt wurden, nicht wirksam aufrechterhalten und verwaltet werden.Anlass zu ernsten Bedenken gibt, dass Mindeststandards, die nach dem ICAO-Abkommen oder den in Teil C von Anhang römisch drei aufgeführten Rechtsvorschriften, je nachdem, welches zutreffend ist, festgelegt wurden, nicht wirksam aufrechterhalten und verwaltet werden.
(6)Absatz 6,Ergreifen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei Maßnahmen nach Absatz 5, unterrichten sie unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei davon und begründen ihre Maßnahmen.
(7)Absatz 7,Werden Maßnahmen in Anwendung von Absatz 5 nicht aufgehoben, obwohl die Grundlage für ihr Ergreifen entfallen ist, kann jede Vertragspartei die Angelegenheit dem Gemeinsamen Ausschuss vorlegen.
Zuletzt aktualisiert am21.07.2020
Gesetzesnummer20011226
DokumentnummerNOR40224789
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.