Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Meldepflichten für Ersterzeuger von gefährlichen Abfällen in Österreich, insbesondere die elektronische Registrierung und die Angabe relevanter Unternehmensdaten. Es stellt sicher, dass bestimmte Unternehmen, die gefährliche Abfälle produzieren, behördlich erfasst werden.
Was es regelt
- Die elektronische Registrierung von Abfallersterzeugern gefährlicher Abfälle.
- Die Daten, die bei dieser Registrierung anzugeben sind.
- Ausnahmen von der Registrierungspflicht für bestimmte Gruppen.
- Die Meldung von Änderungen der Registrierungsdaten oder der Einstellung der Tätigkeit.
Wen es betrifft
- Abfallersterzeuger, bei denen Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen und deren Tätigkeit nach dem 12. Juli 2007 aufgenommen wurde.
- Ausgenommen sind private Haushalte und nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe unter bestimmten Bedingungen.
Eckpunkte
- Registrierungspflicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit.
- Die Registrierung erfolgt elektronisch über edm.gv.at oder andere E-Government-Register.
- Mitzuteilen sind Name, Anschrift, Firmenbuchnummer (falls zutreffend), Branchencode, Adressen der Standorte, Kontaktadresse und Kontaktperson.
- Änderungen der Daten oder die Einstellung der Tätigkeit müssen ebenfalls innerhalb eines Monats gemeldet werden.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 20Paragraph 20 Inkrafttretensdatum11.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextMeldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle§ 20.Paragraph 20,
- Juli 2007 aufnimmt, hat sich innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 unter Angabe folgender Daten zu registrieren:Ein Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, und welcher seine Tätigkeit nach dem
- Juli 2007 aufnimmt, hat sich innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, unter Angabe folgender Daten zu registrieren: 1.Ziffer eins Name, Anschrift (zB Sitz) und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer, 2.Ziffer 2 gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer, 3.Ziffer 3 Branchencode (vierstellig), 4.Ziffer 4 Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten), von denen gefährliche Abfälle an Dritte übergeben werden, 5.Ziffer 5 Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson.