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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Meldepflichten für Ersterzeuger von gefährlichen Abfällen in Österreich, insbesondere die elektronische Registrierung und die Angabe relevanter Unternehmensdaten. Es stellt sicher, dass bestimmte Unternehmen, die gefährliche Abfälle produzieren, behördlich erfasst werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 20Paragraph 20 Inkrafttretensdatum11.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextMeldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle§ 20.Paragraph 20, (1)Absatz eins,Ein Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, und welcher seine Tätigkeit nach dem 12. Juli 2007 aufnimmt, hat sich innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 unter Angabe folgender Daten zu registrieren:Ein Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, und welcher seine Tätigkeit nach dem 12. Juli 2007 aufnimmt, hat sich innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, unter Angabe folgender Daten zu registrieren: 1.Ziffer eins Name, Anschrift (zB Sitz) und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer, 2.Ziffer 2 gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer, 3.Ziffer 3 Branchencode (vierstellig), 4.Ziffer 4 Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten), von denen gefährliche Abfälle an Dritte übergeben werden, 5.Ziffer 5 Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson. (1a)Absatz eins a,Abweichend zu Abs. 1 kann die Registrierung auch über andere zu Zwecken der Verwaltung sowie des E-Governments des Bundes eingerichtete Register gestartet werden.Abweichend zu Absatz eins, kann die Registrierung auch über andere zu Zwecken der Verwaltung sowie des E-Governments des Bundes eingerichtete Register gestartet werden. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für 1.Ziffer eins private Haushalte, 2.Ziffer 2 nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 125 BAO) hinsichtlich der bei ihnen anfallendennicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Paragraph 125, BAO) hinsichtlich der bei ihnen anfallenden a)Litera a gefährlichen Abfälle, sofern diese einem rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder -behandler im Sinne des § 24a Abs. 2 Z 5 übergeben werden, undgefährlichen Abfälle, sofern diese einem rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder -behandler im Sinne des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, übergeben werden, und b)Litera b Problemstoffe. (3)Absatz 3,Änderungen der Daten gemäß Abs. 1 oder die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.Änderungen der Daten gemäß Absatz eins, oder die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. (4)Absatz 4,Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallersterzeuger seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung hat; sofern bei einem Unternehmen kein Sitz und keine Hauptniederlassung im Inland gegeben ist, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Zweigniederlassung des Unternehmens; bei mehreren Zweigniederlassungen im Inland bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort der frühesten Zweigniederlassung. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/20007)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 43/20007) (6)Absatz 6,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dem Abfallersterzeuger eine Identifikationsnummer gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz, bei mehreren Standorten weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dem Abfallersterzeuger eine Identifikationsnummer gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz, bei mehreren Standorten weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen. SchlagworteAbfallbehandler Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40239323

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.