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Kurz gesagt

Diese Regelung legt fest, wie Vollstreckungsbehörden vorgehen müssen, wenn sie bewegliche Sachen pfänden, um Landes- und Gemeindeabgaben einzutreiben, die nicht von Finanzämtern erhoben werden. Sie regelt die Kommunikation und Koordination zwischen diesen Behörden und den Finanzämtern.

Was es regelt

  • Die Verständigung des Bezirksgerichts nach der Pfändung beweglicher Sachen.
  • Die Verständigung des Finanzamtes vor der Einleitung eines Verwertungsverfahrens.
  • Die Abstimmung zwischen Vollstreckungsbehörde und Finanzamt bei der Durchführung von Verwertungsverfahren.
  • Die Berücksichtigung von Pfandrechten bei der Verwendung des Verwertungserlöses.

Wen es betrifft

  • Vollstreckungsbehörden, die für die Eintreibung von Landes- und Gemeindeabgaben zuständig sind.
  • Finanzämter.
  • Abgabenschuldner.

Eckpunkte

  • Nach der Pfändung beweglicher Sachen muss die Vollstreckungsbehörde das Bezirksgericht durch Übersendung des Pfändungsprotokolls oder eines Auszuges davon verständigen.
  • Vor einem Verwertungsverfahren muss die Vollstreckungsbehörde das Finanzamt des Abgabenschuldners informieren.
  • Haben sowohl Finanzamt als auch Vollstreckungsbehörde Pfandrechte an denselben Sachen, müssen sie sich über das Verwertungsverfahren abstimmen.
  • Pfandrechte des Finanzamtes und der Vollstreckungsbehörde sind bei der Verwendung des Verwertungserlöses nach ihrem Rang zu berücksichtigen.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung-Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 157/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3 § 9Artikel 3, Paragraph 9 Inkrafttretensdatum08.06.2010 Außerkrafttretensdatum30.06.2020 AbkürzungAbgEO-DV Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht TextArtikel III (zu §§ 2, 85, Abs.

(4), und 86, Abs.
(3), des Gesetzes).Artikel römisch drei (zu Paragraphen 2, 85,, Abs.
(4), und 86, Abs.
(3), des Gesetzes).§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Wenn eine zur Vollstreckung und Sicherung der nicht durch Finanzämter eingehobenen Landes- und Gemeindeabgaben berufene Vollstreckungsbehörde (§ 2 Abs. 2 lit. b, des Gesetzes) bewegliche körperliche Sachen gepfändet hat, hat sie hievon das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sachen gepfändet wurden (§ 18, Z 4, E.O.), durch Übersendung des Pfändungsprotokolles oder eines kurzen Auszuges daraus zu verständigen. Die in § 8, Abs.
(1)und
(3), den Finanzämtern auferlegten Verpflichtungen treffen auch die in § 2 Abs. 2 lit. b, des Gesetzes bezeichneten Vollstreckungsbehörden.Wenn eine zur Vollstreckung und Sicherung der nicht durch Finanzämter eingehobenen Landes- und Gemeindeabgaben berufene Vollstreckungsbehörde (Paragraph 2, Absatz 2, Litera b,, des Gesetzes) bewegliche körperliche Sachen gepfändet hat, hat sie hievon das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sachen gepfändet wurden (Paragraph 18,, Ziffer 4,, E.O.), durch Übersendung des Pfändungsprotokolles oder eines kurzen Auszuges daraus zu verständigen. Die in Paragraph 8,, Abs.
(1)und
(3), den Finanzämtern auferlegten Verpflichtungen treffen auch die in Paragraph 2, Absatz 2, Litera b,, des Gesetzes bezeichneten Vollstreckungsbehörden.
(2)Absatz 2,Die in § 2 Abs. 2 lit. b, des Gesetzes bezeichneten Vollstreckungsbehörden haben vor Einleitung eines Verwertungsverfahrens das Finanzamt zu verständigen, in dessen Sprengel der Abgabenschuldner wohnt. Hat das Finanzamt an den vom Verwertungsverfahren betroffenen Sachen ein Pfandrecht erworben, so hat es sich mit der Vollstreckungsbehörde über die Durchführung des Verwertungsverfahrens ins Einvernehmen zu setzen. Der Abgabenschuldner ist vom Ergebnis der Abmachung zu verständigen. Gleiches gilt sinngemäß, wenn eine Vollstreckungsbehörde § 2 Abs. 2 lit. b, des Gesetzes) von einem bei einem Finanzamt anhängigen, die gleichen Sachen erfassenden Verwertungsverfahren Kenntnis erhält. Im Fall der Ergebnislosigkeit des vom Finanzamt durchgeführten Verwertungsverfahrens kann die Vollstreckungsbehörde ihr Verwertungsverfahren fortsetzen. Dies gilt entsprechend für das Finanzamt, wenn das bei der Vollstreckungsbehörde durchgeführte Verwertungsverfahren ergebnislos geblieben ist. Bei der Verwendung des Verwertungserlöses sind Pfandrechte des Finanzamtes und der Vollstreckungsbehörde wechselseitig nach ihrem Rang zu berücksichtigen.Die in Paragraph 2, Absatz 2, Litera b,, des Gesetzes bezeichneten Vollstreckungsbehörden haben vor Einleitung eines Verwertungsverfahrens das Finanzamt zu verständigen, in dessen Sprengel der Abgabenschuldner wohnt. Hat das Finanzamt an den vom Verwertungsverfahren betroffenen Sachen ein Pfandrecht erworben, so hat es sich mit der Vollstreckungsbehörde über die Durchführung des Verwertungsverfahrens ins Einvernehmen zu setzen. Der Abgabenschuldner ist vom Ergebnis der Abmachung zu verständigen. Gleiches gilt sinngemäß, wenn eine Vollstreckungsbehörde Paragraph 2, Absatz 2, Litera b,, des Gesetzes) von einem bei einem Finanzamt anhängigen, die gleichen Sachen erfassenden Verwertungsverfahren Kenntnis erhält. Im Fall der Ergebnislosigkeit des vom Finanzamt durchgeführten Verwertungsverfahrens kann die Vollstreckungsbehörde ihr Verwertungsverfahren fortsetzen. Dies gilt entsprechend für das Finanzamt, wenn das bei der Vollstreckungsbehörde durchgeführte Verwertungsverfahren ergebnislos geblieben ist. Bei der Verwendung des Verwertungserlöses sind Pfandrechte des Finanzamtes und der Vollstreckungsbehörde wechselseitig nach ihrem Rang zu berücksichtigen. AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 158/2010Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2010, Schlagworte§ 18 EOParagraph 18, EO Zuletzt aktualisiert am31.10.2019 Gesetzesnummer10003824 DokumentnummerNOR40118370

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.