Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, welche Gegenstände bei der Eintreibung von Abgaben nicht gepfändet werden dürfen, um das Existenzminimum und die Berufsausübung des Abgabenschuldners und seiner Familie zu sichern.
Was es regelt
- Gegenstände des täglichen Bedarfs und des Haushalts.
- Nahrungs- und Heizmittel.
- Tiere und Vorräte für die Ernährung.
- Berufs- und ausbildungsnotwendige Gegenstände.
Wen es betrifft
- Abgabenschuldner und deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder und Dienstleute.
- Personen in bestimmten Berufen (z.B. Beamte, Künstler, Handwerker, Hebammen).
Eckpunkte
- Kleidung, Betten, Wäsche, Haus- und Küchengeräte sind unpfändbar, wenn sie unentbehrlich sind oder ihr Verwertungserlös unverhältnismäßig gering wäre.
- Nahrungs- und Feuerungsmittel für 14 Tage sind geschützt.
- Eine Milchkuh oder zwei Ziegen oder drei Schafe sind unpfändbar, wenn sie für die Ernährung unentbehrlich sind, inklusive Futter- und Streuvorräte bis zur nächsten Ernte.
- Für Handwerker und Kleingewerbetreibende sind Rohmaterialien bis zu einem Höchstwert von 5.000 S unpfändbar.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 521/1981Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1981,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 29Paragraph 29
Inkrafttretensdatum02.12.1981
Außerkrafttretensdatum31.07.1992
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text§ 29.Paragraph 29, Der Vollstreckung sind ferner entzogen:
1.Ziffer eins
die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, die Haus- und Küchengeräte, insbesondere die Heiz- und Kochöfen, soweit diese Gegenstände für den Abgabenschuldner und für dessen im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute unentbehrlich sind, sowie Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalte des Abgabenschuldners gebraucht werden, wenn ohneweiters ersichtlich ist, daß durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Werte außer allem Verhältnis steht;
2.Ziffer 2
die für den Abgabenschuldner und dessen im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute auf vierzehn Tage erforderlichen Nahrungs- und Feuerungsmittel;
3.Ziffer 3
eine Milchkuh oder nach der Wahl des Abgabenschuldners zwei Ziegen oder drei Schafe nebst den zum Unterhalte und zur Streu bis zur Zeit der nächsten Ernte erforderlichen Futter- und Streuvorräten, sofern die bezeichneten Tiere für die Ernährung des Abgabenschuldners und seiner im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute unentbehrlich sind;
4.Ziffer 4
die Unterstützungen an Naturalien, welche dem Abgabenschuldner im Falle eines Notstandes aus öffentlichen oder privaten Mitteln gewährt wurden;
5.Ziffer 5
bei Beamten, Geistlichen, Lehrern, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Künstlern sowie bei anderen Personen, welche einen geistigen Beruf persönlich ausüben oder sich auf einen solchen vorbereiten, die zur Verwaltung des Dienstes oder Vorbereitung und Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstände sowie die anständige Kleidung, desgleichen bei öffentlichen Sicherheitsorganen alle zur Versehung des Dienstes erforderlichen Gegenstände;
6.Ziffer 6
bei Handwerkern und Kleingewerbetreibenden, weiters bei Hand- und Fabriksarbeitern und anderen Personen, die aus Handleistungen ihren Erwerb ziehen, sowie bei Hebammen die zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände, desgleichen die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien nach Wahl des Abgabenschuldners bis zum Höchstwerte von 5 000 S;
7.Ziffer 7
bei Personen, deren Geldbezüge durch Gesetz oder Privileg der Vollstreckung ganz oder teilweise entzogen sind, derjenige Teilbetrag des vorgefundenen Bargeldes, welcher dem der Vollstreckung nicht unterworfenen, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermine des Bezuges entfallenden Einkommen entspricht;
8.Ziffer 8
bares Geld, welches offenbar aus einer dem Abgabenschuldner anläßlich eines Notstandes (Z. 4) aus öffentlichen Mitteln verabfolgten Unterstützung oder aus einem unter gleicher Voraussetzung aus öffentlichen Fonds gewährten rückzahlbaren Vorschusse herrührt;bares Geld, welches offenbar aus einer dem Abgabenschuldner anläßlich eines Notstandes (Ziffer 4,) aus öffentlichen Mitteln verabfolgten Unterstützung oder aus einem unter gleicher Voraussetzung aus öffentlichen Fonds gewährten rückzahlbaren Vorschusse herrührt;
9.Ziffer 9
die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Warenvorräte;
10.Ziffer 10
die Bücher, welche zum Gebrauche des Abgabenschuldners und seiner im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder in der Kirche oder Schule bestimmt sind;
11.Ziffer 11
der Ehering des Abgabenschuldners, Briefe und andere Schriften des Abgabenschuldners und die Familienbilder mit Ausnahme der Rahmen;
12.Ziffer 12
Orden und Ehrenzeichen;
13.Ziffer 13
künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauche des Abgabenschuldners und seiner Familie bestimmt sind;
14.Ziffer 14
die zur Bekämpfung einer Krankheit aus öffentlichen oder privaten Mitteln gewährten Arzneien, Apparate, Nahrungsmittel und sonstigen Gegenstände.
SchlagwortePfändungsschutz
Zuletzt aktualisiert am26.04.2023
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR12042265
alte DokumentnummerN3194914915T
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.