📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule
KundmachungsorganBGBl. Nr. 484/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 16/1994Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum01.01.1979
Außerkrafttretensdatum31.12.1993
Index63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text§ 2.Paragraph 2, Lehrern, die im Rahmen der in den Z 1 und 2 genannten Schulversuchen nicht im Unterricht, sondern in nachstehend angeführten Funktionen tätig sind, sowie Beamten des Schulaufsichtsdienstes gebühren folgende besondere Vergütungen: Lehrern, die im Rahmen der in den Ziffer eins und 2 genannten Schulversuchen nicht im Unterricht, sondern in nachstehend angeführten Funktionen tätig sind, sowie Beamten des Schulaufsichtsdienstes gebühren folgende besondere Vergütungen:
1.Ziffer eins
Leiter von Schulen:
a)Litera a
Leitern von Schulen im Schulversuch nach Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle gebührt monatlich eine besondere Vergütung von S 315,-;Leitern von Schulen im Schulversuch nach Artikel römisch zwei, Paragraph 2, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle gebührt monatlich eine besondere Vergütung von S 315,-;
b)Litera b
Leitern von Schulen in den Schulversuchen nach Art. II §§ 3 bis 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle ist für jeden Schulversuch 0,5 Wochenstunden, höchstens jedoch zwei Wochenstunden, einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden einzurechnen.Leitern von Schulen in den Schulversuchen nach Artikel römisch zwei, Paragraphen 3 bis 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle ist für jeden Schulversuch 0,5 Wochenstunden, höchstens jedoch zwei Wochenstunden, einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden einzurechnen.
2.Ziffer 2
Koordinatoren:
a)Litera a
Im Schulversuch nach Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle gebührt monatlich eine besondere Vergütung von S 625,-;Im Schulversuch nach Artikel römisch zwei, Paragraph 2, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle gebührt monatlich eine besondere Vergütung von S 625,-;
b)Litera b
in den Schulversuchen nach Art. II §§ 3 bis 5 und 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle ist je Schulversuchsklasse eine Wochenstunde, höchstens jedoch 2 Wochenstunden, einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden einzurechnen;in den Schulversuchen nach Artikel römisch zwei, Paragraphen 3 bis 5 und 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle ist je Schulversuchsklasse eine Wochenstunde, höchstens jedoch 2 Wochenstunden, einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden einzurechnen;
c)Litera c
im Schulversuch nach Art. II § 6 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle sind je Schulversuchsklasse 1,5 Wochenstunden, höchstens jedoch 3 Wochenstunden, einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden einzurechnen.im Schulversuch nach Artikel römisch zwei, Paragraph 6, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle sind je Schulversuchsklasse 1,5 Wochenstunden, höchstens jedoch 3 Wochenstunden, einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden einzurechnen.
3.Ziffer 3
Berater beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst:
Für die Tätigkeit der unterrichtenden Lehrer und der Beamten des Schulaufsichtsdienstes als Berater beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst gebührt monatlich folgende besondere Vergütung:
a)Litera a
Im Schulversuch nach Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle:Im Schulversuch nach Artikel römisch zwei, Paragraph 2, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle:
aa) Beratern, denen die Betreuung für ein Bundesland
zukommt
bis 6 Klassen ................... S 1.125,-,
für 7 bis 10 Klassen ............ S 1.625,-,
ab 11 Klassen ................... S 2.375,-,
bb) Beratern, sofern ihnen nicht die Betreuung für ein
Bundesland zukommt, jedenfalls nur S 1.125,-;
b) in den Schulversuchen nach Art. II §§ 3 bis 7 der
5. Schulorganisationsgesetz-Novelle:
aa) bis fünf Schulversuche .......... S 1.625,-,
bb) ab sechs Schulversuche .......... S 2.375,-.
AnmerkungArt.II der V, BGBl.Nr. 147/1979;Artikel römisch zwei, der römisch fünf, BGBl.Nr. 147 aus 1979,;
Zuletzt aktualisiert am16.06.2025
Gesetzesnummer10008413
DokumentnummerNOR12099139
alte DokumentnummerN61979161860
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.