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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die zusätzlichen Vergütungen für Lehrer und Beamte des Schulaufsichtsdienstes, die in bestimmten Funktionen im Rahmen von Schulversuchen im berufsbildenden Schulwesen und in Sonderschulen tätig sind. Es legt fest, welche besonderen Zahlungen oder Anrechnungen für diese Mehrleistungen gewährt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule KundmachungsorganBGBl. Nr. 484/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 16/1994Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum01.01.1979 Außerkrafttretensdatum31.12.1993 Index63/02 Gehaltsgesetz 1956 Text§ 2.Paragraph 2, Lehrern, die im Rahmen der in den Z 1 und 2 genannten Schulversuchen nicht im Unterricht, sondern in nachstehend angeführten Funktionen tätig sind, sowie Beamten des Schulaufsichtsdienstes gebühren folgende besondere Vergütungen: Lehrern, die im Rahmen der in den Ziffer eins und 2 genannten Schulversuchen nicht im Unterricht, sondern in nachstehend angeführten Funktionen tätig sind, sowie Beamten des Schulaufsichtsdienstes gebühren folgende besondere Vergütungen: 1.Ziffer eins Leiter von Schulen: a)Litera a Leitern von Schulen im Schulversuch nach Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle gebührt monatlich eine besondere Vergütung von S 315,-;Leitern von Schulen im Schulversuch nach Artikel römisch zwei, Paragraph 2, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle gebührt monatlich eine besondere Vergütung von S 315,-; b)Litera b Leitern von Schulen in den Schulversuchen nach Art. II §§ 3 bis 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle ist für jeden Schulversuch 0,5 Wochenstunden, höchstens jedoch zwei Wochenstunden, einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden einzurechnen.Leitern von Schulen in den Schulversuchen nach Artikel römisch zwei, Paragraphen 3 bis 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle ist für jeden Schulversuch 0,5 Wochenstunden, höchstens jedoch zwei Wochenstunden, einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden einzurechnen. 2.Ziffer 2 Koordinatoren: a)Litera a Im Schulversuch nach Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle gebührt monatlich eine besondere Vergütung von S 625,-;Im Schulversuch nach Artikel römisch zwei, Paragraph 2, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle gebührt monatlich eine besondere Vergütung von S 625,-; b)Litera b in den Schulversuchen nach Art. II §§ 3 bis 5 und 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle ist je Schulversuchsklasse eine Wochenstunde, höchstens jedoch 2 Wochenstunden, einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden einzurechnen;in den Schulversuchen nach Artikel römisch zwei, Paragraphen 3 bis 5 und 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle ist je Schulversuchsklasse eine Wochenstunde, höchstens jedoch 2 Wochenstunden, einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden einzurechnen; c)Litera c im Schulversuch nach Art. II § 6 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle sind je Schulversuchsklasse 1,5 Wochenstunden, höchstens jedoch 3 Wochenstunden, einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden einzurechnen.im Schulversuch nach Artikel römisch zwei, Paragraph 6, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle sind je Schulversuchsklasse 1,5 Wochenstunden, höchstens jedoch 3 Wochenstunden, einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden einzurechnen. 3.Ziffer 3 Berater beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst: Für die Tätigkeit der unterrichtenden Lehrer und der Beamten des Schulaufsichtsdienstes als Berater beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst gebührt monatlich folgende besondere Vergütung: a)Litera a Im Schulversuch nach Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle:Im Schulversuch nach Artikel römisch zwei, Paragraph 2, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle:            aa) Beratern, denen die Betreuung für ein Bundesland                zukommt                bis 6 Klassen ................... S 1.125,-,                für 7 bis 10 Klassen ............ S 1.625,-,                ab 11 Klassen ................... S 2.375,-,            bb) Beratern, sofern ihnen nicht die Betreuung für ein                Bundesland zukommt, jedenfalls nur S 1.125,-;         b) in den Schulversuchen nach Art. II §§ 3 bis 7 der            5. Schulorganisationsgesetz-Novelle:            aa) bis fünf Schulversuche .......... S 1.625,-,            bb) ab sechs Schulversuche .......... S 2.375,-. AnmerkungArt.II der V, BGBl.Nr. 147/1979;Artikel römisch zwei, der römisch fünf, BGBl.Nr. 147 aus 1979,; Zuletzt aktualisiert am16.06.2025 Gesetzesnummer10008413 DokumentnummerNOR12099139 alte DokumentnummerN61979161860

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.