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Kurz gesagt

Diese Regelung legt Kriterien für Finanzindizes fest, die in Derivaten gemäß dem Investmentfondsgesetz (InvFG 1993) verwendet werden, um deren Diversifizierung, Relevanz und Veröffentlichung sicherzustellen.

Was es regelt

  • Die Anforderungen an die Diversifizierung von Finanzindizes.
  • Die Kriterien, die Finanzindizes erfüllen müssen, um eine adäquate Bezugsgrundlage darzustellen.
  • Die Bedingungen für die angemessene Veröffentlichung von Finanzindizes.
  • Die Behandlung von Derivaten, wenn die Kriterien für Finanzindizes nicht erfüllt sind.

Wen es betrifft

  • Finanzindizes, die in Derivaten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 InvFG 1993 verwendet werden.
  • Nutzer von Finanzindizes, die diese nachbilden wollen.

Eckpunkte

  • Finanzindizes müssen hinreichend diversifiziert sein, eine adäquate Bezugsgrundlage darstellen und angemessen veröffentlicht werden.
  • Ein Index ist diversifiziert, wenn seine Gesamtentwicklung nicht über Gebühr durch eine einzelne Komponente beeinflusst wird und seine Zusammensetzung mindestens gemäß § 20b InvFG 1993 diversifiziert ist oder dem gleichwertig ist.
  • Ein Index stellt eine adäquate Bezugsgrundlage dar, wenn er eine repräsentative Gruppe von Basiswerten misst, regelmäßig überprüft wird und die Basiswerte hinreichend liquide sind.
  • Die Veröffentlichung muss auf soliden Verfahren beruhen und wesentliche Informationen über Methodik und Änderungen müssen umfassend und unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 169/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 266/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9 Inkrafttretensdatum24.05.2008 Außerkrafttretensdatum31.08.2011 BeachteZum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 1.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, Text
  2. AbschnittIndizesFinanzindizes§ 9.Paragraph 9,

(1)Absatz eins,Finanzindizes gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 InvFG 1993 müssen:Finanzindizes gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, InvFG 1993 müssen: 1.Ziffer eins hinreichend diversifiziert sein, 2.Ziffer 2 eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt, auf den sie sich beziehen, darstellen und 3.Ziffer 3 in angemessener Weise veröffentlicht werden.
(2)Absatz 2,Finanzindizes sind gemäß Abs. 1 Z 1 hinreichend diversifiziert, wennFinanzindizes sind gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hinreichend diversifiziert, wenn 1.Ziffer eins der Index so zusammengesetzt ist, dass seine Gesamtentwicklung durch Preisbewegungen oder Handelstätigkeiten bei einer einzelnen Komponente nicht über Gebühr beeinflusst wird; 2.Ziffer 2 im Fall eines aus den in § 20 Abs. 1 InvFG 1993 bezeichneten Vermögenswerten zusammengesetzten Index seine Zusammensetzung mindestens gemäß § 20b InvFG 1993 diversifiziert ist;im Fall eines aus den in Paragraph 20, Absatz eins, InvFG 1993 bezeichneten Vermögenswerten zusammengesetzten Index seine Zusammensetzung mindestens gemäß Paragraph 20 b, InvFG 1993 diversifiziert ist; 3.Ziffer 3 im Fall eines aus anderen als den in § 20 Abs. 1 InvFG 1993 bezeichneten Vermögenswerten zusammengesetzten Index seine Zusammensetzung in einer Weise diversifiziert ist, die der in § 20b InvFG 1993 vorgeschriebenen Diversifizierung gleichwertig ist.im Fall eines aus anderen als den in Paragraph 20, Absatz eins, InvFG 1993 bezeichneten Vermögenswerten zusammengesetzten Index seine Zusammensetzung in einer Weise diversifiziert ist, die der in Paragraph 20 b, InvFG 1993 vorgeschriebenen Diversifizierung gleichwertig ist.
(3)Absatz 3,Finanzindizes stellen gemäß Abs. 1 Z 2 eine adäquate Bezugsgrundlage dar, wennFinanzindizes stellen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, eine adäquate Bezugsgrundlage dar, wenn 1.Ziffer eins der Index die Entwicklung einer repräsentativen Gruppe von Basiswerten in aussagekräftiger und adäquater Weise misst; 2.Ziffer 2 der Index regelmäßig überprüft und seine Zusammensetzung angepasst wird, damit er die Märkte, auf die er sich bezieht, stets nach öffentlich zugänglichen Kriterien widerspiegelt; 3.Ziffer 3 die Basiswerte hinreichend liquide sind, so dass die Nutzer erforderlichenfalls den Index nachbilden können.
(4)Absatz 4,Finanzindizes werden gemäß Abs. 1 Z 3 in angemessener Weise veröffentlicht, wennFinanzindizes werden gemäß Absatz eins, Ziffer 3, in angemessener Weise veröffentlicht, wenn 1.Ziffer eins ihre Veröffentlichung auf soliden Verfahren für die Erhebung von Preisen und für die Kalkulation und anschließende Veröffentlichung des Indexwerts beruht, einschließlich Preisermittlungsverfahren für die einzelnen Komponenten, falls kein Marktpreis verfügbar ist; 2.Ziffer 2 wesentliche Informationen über Aspekte wie die Methodik zur Indexberechnung und Anpassung der Indexzusammensetzung, Indexveränderungen oder operationelle Schwierigkeiten bei der Bereitstellung zeitnaher oder genauer Informationen umfassend und unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
(5)Absatz 5,Sind die in Abs. 1 bis 4 genannten Kriterien nicht erfüllt, so gelten diese Derivate, sofern sie die Kriterien nach § 21 Abs. 1 Z 1 bis 3 InvFG 1993 erfüllen, als Derivate auf eine Kombination aus Instrumenten im Sinne des § 20 Abs. 1 InvFG 1993 einschließlich Finanzinstrumenten, die eines oder mehrere Merkmale dieser Vermögenswerte aufweisen, Wechselkursen, Währungen und Zinssätzen.Sind die in Absatz eins bis 4 genannten Kriterien nicht erfüllt, so gelten diese Derivate, sofern sie die Kriterien nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 InvFG 1993 erfüllen, als Derivate auf eine Kombination aus Instrumenten im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, InvFG 1993 einschließlich Finanzinstrumenten, die eines oder mehrere Merkmale dieser Vermögenswerte aufweisen, Wechselkursen, Währungen und Zinssätzen.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.