Kurz gesagt
Diese Verordnung definiert, was Elektro- und Elektronikgeräte sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind, und legt damit die Grundlage für deren Behandlungspflichten. Sie listet verschiedene Kategorien von Geräten auf, die unter diese Definitionen fallen.
Was es regelt
- Die genaue Definition von Elektro- und Elektronikgeräten.
- Die genaue Definition von Elektro- und Elektronik-Altgeräten.
- Spezifische Kategorien von Geräten, die als Elektro- und Elektronikgeräte gelten.
- Definitionen für Lampen, verschiedene Typen von Haushaltskühlgeräten sowie organische und flüchtige organische Verbindungen.
Wen es betrifft
- Hersteller und Vertreiber von Geräten, die elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen oder erzeugen, übertragen und messen.
- Personen und Unternehmen, die mit der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten befasst sind.
Eckpunkte
- Elektro- und Elektronikgeräte benötigen für ihren Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder und sind für Wechselstrom von höchstens 1000 Volt oder Gleichstrom von höchstens 1500 Volt ausgelegt.
- Es gibt 10 Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, darunter Haushaltsgroß- und -kleingeräte, IT- und Telekommunikationsgeräte, Unterhaltungselektronik, Beleuchtungskörper, elektrische Werkzeuge, Spielzeug, medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie automatische Ausgabegeräte.
- Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind solche Geräte, die als Abfall gelten, einschließlich ihrer Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien.
- Typ-1-Geräte sind Haushaltskühlgeräte mit bis zu 180 Liter Nutzinhalt, Typ-2-Geräte sind Haushaltskühl- und Gefrierkombinationen mit 180 bis 350 Liter Nutzinhalt, und Typ-3-Geräte sind Haushaltstiefkühltruhen und Gefrierschränke mit bis zu 500 Liter Nutzinhalt.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallbehandlungspflichtenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 459/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum26.09.2006 Außerkrafttretensdatum06.10.2017 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz Text2. Hauptstück1. AbschnittElektro- und Elektronik-AltgeräteBegriffsbestimmungen§ 3.Paragraph 3,