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Kurz gesagt

Diese Verordnung definiert, was Elektro- und Elektronikgeräte sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind, und legt damit die Grundlage für deren Behandlungspflichten. Sie listet verschiedene Kategorien von Geräten auf, die unter diese Definitionen fallen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallbehandlungspflichtenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 459/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum26.09.2006 Außerkrafttretensdatum06.10.2017 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz Text2. Hauptstück1. AbschnittElektro- und Elektronik-AltgeräteBegriffsbestimmungen§ 3.Paragraph 3, (1)Absatz eins,Elektro- und Elektronikgeräte sind Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die folgenden Kategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1000 Volt oder Gleichstrom von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind: 1.Ziffer eins Haushaltsgroßgeräte, zB Kühlgeräte (Geräte mit Kühlvorrichtung), Waschmaschinen, Herde und Backöfen, Induktionskochmulden, elektrische Heizgeräte, Mikrowellengeräte, elektrische Kochplatten; 2.Ziffer 2 Haushaltskleingeräte, zB Staubsauger, Toaster, Fritteusen, Wecker, Armbanduhren, Waagen; 3.Ziffer 3 IT- und Telekommunikationsgeräte, zB Großrechner, PCs, Drucker, Taschen- und Tischrechner, Telefone, Mobiltelefone; 4.Ziffer 4 Geräte der Unterhaltungselektronik, zB Radiogeräte, Fernsehgeräte, Videokameras, Videorekorder, Hi-Fi-Anlagen, DVD-Player; 5.Ziffer 5 Beleuchtungskörper, zB Leuchten für Leuchtstofflampen, Lampen mit Ausnahme von Glühlampen, Kompaktleuchtstofflampen, Entladungslampen; 6.Ziffer 6 elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge), zB Sägen, Bohrmaschinen, Rasenmäher; 7.Ziffer 7 Spielzeug und Sport- und Freizeitgeräte, zB Videospielkonsolen, elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen, Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer; 8.Ziffer 8 medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte), zB Diagnose- und Analysegeräte, sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen; 9.Ziffer 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente, zB Rauchmelder, Thermostate; 10.Ziffer 10 automatische Ausgabegeräte, zB Heißgetränkeautomaten, Geld- und Ticketautomaten, jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten. (2)Absatz 2,Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich allerElektro- und Elektronik-Altgeräte sind Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller 1.Ziffer eins Bauteile, 2.Ziffer 2 Unterbaugruppen und 3.Ziffer 3 Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Anfalls als Abfall Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind. (3)Absatz 3,Lampen sind Mischlichtlampen, Hochdruck-Quecksilberdampflampen, Hochdruck-Metallhalogendampflampen, Neon-Hochspannungslampen, Neon-Niederspannungslampen, Hochdruck-Natriumdampflampen, Leuchtstofflampen und Niederdruck-Natriumdampflampen. (4)Absatz 4,Typ-1-Geräte sind Haushaltskühlgeräte mit bis zu 180 Liter Nutzinhalt, Typ-2-Geräte sind Haushaltskühl- und Gefrierkombinationen mit einem Nutzinhalt von 180 bis 350 Liter und Typ-3-Geräte sind Haushaltstiefkühltruhen und Gefrierschränke mit bis zu 500 Liter Nutzinhalt. (5)Absatz 5,Organische Verbindung ist eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium, Stickstoff oder ein Halogen enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate. (6)Absatz 6,Flüchtige organische Verbindung (Volatile Organic Compound – VOC) ist eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa. AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 363/2006Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2006, SchlagworteElektrogerät, Taschenrechner, Sportgerät, Fahrradcomputer, Tauchcomputer, Laufcomputer, Diagnosegerät, Überwachungsinstrument, Geldautomat, Haushaltskühlkombination Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20003793 DokumentnummerNOR40081850

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.