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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Abgabenexekutionsordnung und legt fest, wie Verweise auf andere Bundesgesetze zu handhaben sind und wann bestimmte Paragraphen in Kraft treten oder aufgehoben werden. Es befasst sich hauptsächlich mit Übergangsbestimmungen für Vollstreckungsverfahren und die Anwendung von Gebühren.

Was es regelt

  • Die Anwendung von Bestimmungen anderer Bundesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung.
  • Das Inkrafttreten oder die Aufhebung spezifischer Paragraphen der Abgabenexekutionsordnung.
  • Die Weiterführung von Vollstreckungsverfahren, die zu einem bestimmten Zeitpunkt anhängig waren.
  • Die Anwendung von Gebühren und Vollstreckungshandlungen basierend auf dem Entstehungsdatum des Anspruchs oder dem Zeitpunkt der Handlung.

Wen es betrifft

  • Personen und Institutionen, die von Vollstreckungsverfahren betroffen sind.
  • Personen, die Gebühren nach § 26 Abs. 1 zahlen müssen.

Eckpunkte

  • Verweise auf andere Bundesgesetze sind immer in ihrer aktuellen Fassung anzuwenden.
  • Die Paragraphen 53, 54, 59, 60, 64, 68, 70 und 72 sowie 55, 56, 57, 58, 61, 62 und 63 traten mit 1. März 1992 in Kraft oder wurden aufgehoben.
  • Vollstreckungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 457/1992 anhängig waren, werden nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weitergeführt.
  • § 26 Abs. 1 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2001 ist anzuwenden, wenn der Anspruch auf Gebühren nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist.
  • § 26 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2007 ist anzuwenden, wenn die gebührenpflichtige Amtshandlung nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen wurde.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 90aParagraph 90 a Inkrafttretensdatum29.12.2007 Außerkrafttretensdatum25.03.2009 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht Text§ 90a.Paragraph 90 a,

(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Es treten in Kraft oder werden aufgehoben die §§ 53, 54, 59, 60, 64, 68, 70 und 72 sowie die §§ 55, 56, 57, 58, 61, 62 und 63 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 457/1992, mit
  1. März 1992.Es treten in Kraft oder werden aufgehoben die Paragraphen 53, 54, 59, 60, 64, 68, 70 und 72 sowie die Paragraphen 55, 56, 57, 58, 61, 62 und 63 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992,, mit
  2. März 1992.
(3)Absatz 3,Vollstreckungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 457/1992 anhängig sind, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.Vollstreckungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992, anhängig sind, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.
(4)Absatz 4,§ 26 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001 ist anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühren nach § 26 Abs. 1 nach dem
  1. Dezember 2001 entstanden ist. § 29 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2001 ist anzuwenden, wenn Vollstreckungshandlungen nach dem
  2. Dezember 2001 gesetzt werden.Paragraph 26, Absatz eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001, ist anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühren nach Paragraph 26, Absatz eins, nach dem
  3. Dezember 2001 entstanden ist. Paragraph 29, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2001, ist anzuwenden, wenn Vollstreckungshandlungen nach dem
  4. Dezember 2001 gesetzt werden.
(5)Absatz 5,§ 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 beendet wird oder die Karenz nach diesem Zeitpunkt beginnt.Paragraph 68, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, beendet wird oder die Karenz nach diesem Zeitpunkt beginnt.
(6)Absatz 6,§ 68 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 absinkt.Paragraph 68, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, absinkt.
(7)Absatz 7,§ 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn die Zustellung des Zahlungsverbotes nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 erfolgt.Paragraph 68, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist anzuwenden, wenn die Zustellung des Zahlungsverbotes nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, erfolgt.
(8)Absatz 8,§ 26 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2007 ist anzuwenden, wenn die gebührenpflichtige Amtshandlung nach dem
  1. Dezember 2007 vorgenommen worden ist.Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007, ist anzuwenden, wenn die gebührenpflichtige Amtshandlung nach dem
  2. Dezember 2007 vorgenommen worden ist. Zuletzt aktualisiert am15.06.2023 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR40093332

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.