📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 313/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 301/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2012,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum01.10.2012
Außerkrafttretensdatum24.05.2018
Abkürzung2. WaffV
Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
TextPflichten ermächtigter Gewerbetreibender§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Gemäß § 32 Abs. 1 WaffG ermächtigte Gewerbetreibende sind verpflichtet, dem Bundesminister für Inneres unverzüglich die Endigung, das Ruhen, die Zurücklegung oder die Entziehung der Gewerbeberechtigung bekannt zu geben.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WaffG ermächtigte Gewerbetreibende sind verpflichtet, dem Bundesminister für Inneres unverzüglich die Endigung, das Ruhen, die Zurücklegung oder die Entziehung der Gewerbeberechtigung bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Der gemäß § 32 Abs. 1 WaffG ermächtigte Gewerbetreibende darf für die Vornahme der Registrierung nur solche Mitarbeiter als Benutzer heranziehen, die sich ihm gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 15 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, verpflichtet haben. Benutzer sind von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wennDer gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WaffG ermächtigte Gewerbetreibende darf für die Vornahme der Registrierung nur solche Mitarbeiter als Benutzer heranziehen, die sich ihm gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß Paragraph 15, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verpflichtet haben. Benutzer sind von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
1.Ziffer eins
sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
2.Ziffer 2
sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZWR (Zentrales Waffenregister) maßgeblichen Bestimmungen verwenden.
(3)Absatz 3,Benutzer haben vor einer Eingabe ins ZWR einen Bezug zu einem bestimmten Registrierungsvorgang anzugeben. Bei jedem Zugriff auf das ZWR durch Benutzer sind die Daten des Lichtbildausweises des Betroffenen (Art, Nummer, ausstellende Behörde) in das System einzugeben.
(4)Absatz 4,Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZWR nur erfolgen, wenn die Benutzer über die Bestimmungen gemäß § 15 DSG 2000 und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZWR nur erfolgen, wenn die Benutzer über die Bestimmungen gemäß Paragraph 15, DSG 2000 und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.
(5)Absatz 5,Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die, sofern gesetzlich nichts anderes angeordnet ist, mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.
(6)Absatz 6,Der Gewerbetreibende trägt – sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt – für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass die Waffenbehörden und der Betreiber sämtliche Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflichten nach dem DSG 2000 innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit erfüllen können.
(7)Absatz 7,Der Gewerbetreibende darf weitere Dienstleister nur mit Billigung des Betreibers und der Waffenbehörden heranziehen und hat deshalb den Betreiber und die Waffenbehörden von der beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu verständigen, dass diese dies allenfalls untersagen können.
(8)Absatz 8,Der Gewerbetreibende wird den Waffenbehörden und dem Betreiber auf deren Verlangen jederzeit jene Informationen zur Verfügung stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Verordnung genannten Verpflichtungen notwendig sind.
(9)Absatz 9,Findet in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZWR Geschäftsverkehr statt, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZWR durch Dritte nicht möglich ist.
SchlagworteAuskunftspflicht, Richtigstellungspflicht
Zuletzt aktualisiert am24.05.2018
Gesetzesnummer10006074
DokumentnummerNOR40142339
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.