Kurz gesagt
Diese Anlage zur Abfallverbrennungsverordnung legt Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen fest, um die Freisetzung von Schadstoffen in die Luft zu begrenzen.
Was es regelt
- Grenzwerte für verschiedene Schadstoffe im Abgas von Verbrennungsanlagen.
- Messzeiträume für diese Grenzwerte (Halbstunden-, Tages-, 0,5 bis 8 Stunden- und 6 bis 8 Stunden-Mittelwerte).
- Spezifische Grenzwerte für Stickstoffoxide, abhängig von der Nennkapazität der Anlage.
- Besondere Regelungen für die Verbrennung von Altöl.
Wen es betrifft
- Betreiber von Verbrennungsanlagen.
Eckpunkte
- Verbrennungsanlagen müssen Emissionsgrenzwerte im Abgas einhalten, angegeben in mg pro m³ (Dioxine und Furane in ng pro m³).
- Die Werte beziehen sich auf trockenes Abgas und 11% Sauerstoff (bei Altölverbrennung 3% Sauerstoff).
- Halbstundenmittelwerte für staubförmige Emissionen, gas- und dampfförmige organische Stoffe, Chlorwasserstoff, Fluorwasserstoff, Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Kohlenstoffmonoxid und Quecksilber.
- Tagesmittelwerte für die gleichen Stoffe, mit angepassten Werten für Fluorwasserstoff, Kohlenstoffmonoxid und Stickstoffoxide (letztere differenziert nach Anlagenkapazität und ob neu oder bestehend).
- Mittelwerte über 0,5 bis 8 Stunden für Cadmium, Thallium, eine Summe weiterer Metalle und Ammoniak (wenn zur Entstickung eingesetzt).
- Mittelwert über 6 bis 8 Stunden für Dioxine und Furane: 0,1 ng/m³.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins Inkrafttretensdatum01.11.2002 Außerkrafttretensdatum31.10.2007 AbkürzungAVV Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAnlage 1(zu § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 2 und 3)(zu Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 12, Absatz 2 und 3) Emissionsgrenzwerte (G tief Abfall) für Verbrennungsanlagen Verbrennungsanlagen haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff (im Fall der alleinigen Verbrennung von Altöl gemäß § 21 AWG bezogen auf 3% Sauerstoff) einzuhalten:Verbrennungsanlagen haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff (im Fall der alleinigen Verbrennung von Altöl gemäß Paragraph 21, AWG bezogen auf 3% Sauerstoff) einzuhalten: 1.Ziffer eins Halbstundenmittelwerte:
- a)staubförmige Emissionen ..................... 10 mg/m3
- b)gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener Kohlenstoff insgesamt ....................... 10 mg/m3
- c)Chlorwasserstoff (HCl) ...................... 10 mg/m3
- d)Fluorwasserstoff (HF) ....................... 0,7 mg/m3
- e)Schwefeldioxid (SO tief 2) .................. 50 mg/m3
- f)Stickstoffoxide (NO und NOtief 2), angegeben als NO tief 2 bei einer Nennkapazität bis 2 t tief Abfall/h 300 mg/m3 bei einer Nennkapazität von mehr als 2 bis 6 t tief Abfall/h ........................... 200 mg/m3 bei einer Nennkapazität von mehr als 6 t tief Abfall/h ............................... 100 mg/m3
- g)Kohlenstoffmonoxid (CO) ..................... 100 mg/m3
- h)Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg ...................................... 0,05 mg/m3 2. Tagesmittelwerte:
- a)staubförmige Emissionen ..................... 10 mg/m3
- b)gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener Kohlenstoff insgesamt ....................... 10 mg/m3
- c)Chlorwasserstoff (HCl) ...................... 10 mg/m3
- d)Fluorwasserstoff (HF) ....................... 0,5 mg/m3
- e)Schwefeldioxid (SO tief 2) .................. 50 mg/m3
- f)Stickstoffoxide (NO und NO tief 2), angegeben als NO tief 2 bei einer Nennkapazität bis 2 t tief Abfall/h 200 mg/m3 bei einer Nennkapazität von mehr als 2 bis 6 t tief Abfall/h ........................... 150 mg/m3 bei einer Nennkapazität von mehr als 6 t tief Abfall/h - für Neuanlagen ............................ 70 mg/m3 - für bestehende Anlagen .................... 100 mg/m3
- g)Kohlenstoffmonoxid (CO) ..................... 50 mg/m3
- h)Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg ...................................... 0,05 mg/m3 3. Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:
- a)Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ..................... 0,05 mg/m3
- b)Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Sigma Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn ............................... 0,5 mg/m3
- c)Ammoniak, angegeben als NH tief 3 (wenn NH tief 3 oder ähnliche Substanzen zur Entstickung eingesetzt werden) .............. 5 mg/m3 4. Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden: Dioxine und Furane .......................... 0,1 ng/m3 AnmerkungChemische Formeln, Zeichen u. ä. nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002239 DokumentnummerNOR40036245