Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bedingungen, unter denen die Genehmigungen von Luftfahrtunternehmen zwischen der Europäischen Union und Georgien verweigert, widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt werden können. Es stellt sicher, dass Luftfahrtunternehmen bestimmte Kriterien erfüllen müssen, um im jeweils anderen Gebiet operieren zu dürfen.
Was es regelt
- Die Verweigerung, den Widerruf, die Aussetzung oder die Einschränkung von Betriebsgenehmigungen für Luftfahrtunternehmen.
- Die Bedingungen für den Betrieb von Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei.
- Die Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Sicherheitsstandards im Luftverkehr.
- Die Notwendigkeit eines wettbewerblichen Umfelds.
Wen es betrifft
- Luftfahrtunternehmen Georgiens.
- Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union.
Eckpunkte
- Ein Luftfahrtunternehmen Georgiens muss seinen Hauptgeschäftssitz in Georgien haben und über ein gültiges Betriebszeugnis verfügen.
- Ein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union muss seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt, und über eine gültige Betriebsgenehmigung verfügen.
- Die effektive gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen muss von der jeweiligen Vertragspartei ausgeübt und aufrechterhalten werden.
- Genehmigungen können verweigert werden, wenn die Bestimmungen zur Flugsicherheit (Artikel 14) und Luftsicherheit (Artikel 15) nicht eingehalten werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 103/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5
Inkrafttretensdatum02.08.2020
Index99/04 Luft- und Weltraumfahrt
TextARTIKEL 5Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien können Betriebsgenehmigungen verweigern, widerrufen, aussetzen oder einschränken oder den Betrieb von Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei anderweitig aussetzen oder beschränken, wenn
a)Litera a
im Fall eines Luftfahrtunternehmens Georgiens
–Strichaufzählung
das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz nicht in Georgien hat oder über kein gültiges Betriebszeugnis in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften Georgiens verfügt oder
–Strichaufzählung
die wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen nicht von Georgien ausgeübt und aufrecht erhalten wird oder
–Strichaufzählung
sofern nach Artikel 6 (Investitionen) nichts anderes bestimmt ist, das Luftfahrtunternehmen nicht direkt oder mehrheitlich im Eigentum Georgiens und/oder seiner Staatsangehörigen steht und nicht der effektiven Kontrolle Georgiens und/oder seiner Staatsangehörigen unterliegt.
b)Litera b
im Fall eines Luftfahrtunternehmens der Europäischen Union
–Strichaufzählung
das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt, oder über keine gültige Betriebsgenehmigung verfügt oder
–Strichaufzählung
die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen nicht von dem für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständigen Mitgliedstaat ausgeübt und aufrecht erhalten wird oder die zuständige Behörde nicht eindeutig angegeben ist oder
–Strichaufzählung
sofern nach Artikel 6 (Investitionen) nichts anderes bestimmt ist, das Luftfahrtunternehmen nicht direkt oder mehrheitlich im Eigentum und unter der effektiven Kontrolle von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten oder von anderen in Anhang IV aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen dieser anderen Staaten steht,sofern nach Artikel 6 (Investitionen) nichts anderes bestimmt ist, das Luftfahrtunternehmen nicht direkt oder mehrheitlich im Eigentum und unter der effektiven Kontrolle von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten oder von anderen in Anhang römisch vier aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen dieser anderen Staaten steht,
c)Litera c
das betreffende Luftfahrtunternehmen die in Artikel 7 (Einhaltung von Rechtsvorschriften) genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht eingehalten hat oder
d)Litera d
die Bestimmungen in Artikel 14 (Flugsicherheit) und Artikel 15 (Luftsicherheit) nicht eingehalten und angewendet werden oder
e)Litera e
eine Vertragspartei die Feststellung nach Artikel 8 (Wettbewerbliches Umfeld) getroffen hat, dass die Bedingungen für ein wettbewerbliches Umfeld nicht erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Sofern nicht sofortige Maßnahmen unerlässlich sind, um die weitere Nichteinhaltung von Absatz 1 Buchstabe c oder d zu verhindern, werden die in diesem Artikel festgelegten Rechte nur nach Konsultation der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei ausgeübt.
(3)Absatz 3,Keine Vertragspartei darf ihre in diesem Artikel festgelegten Rechte nutzen, um Genehmigungen oder Erlaubnisse eines Luftfahrtunternehmens einer Vertragspartei aus dem Grund zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, dass das Mehrheitseigentum und/oder die effektive Kontrolle des Luftfahrtunternehmens bei einer oder mehreren Vertragsparteien des Übereinkommens über den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum oder deren Staatsangehörigen liegt, sofern durch die betreffende Vertragspartei oder Vertragsparteien des Übereinkommens über den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum Gegenseitigkeit gewährt wird.
Zuletzt aktualisiert am21.07.2020
Gesetzesnummer20011226
DokumentnummerNOR40224780
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.