Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt, wie die Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen zwischen Kasachstan und Österreich vermieden wird, um sicherzustellen, dass Personen nicht in beiden Ländern für dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen Steuern zahlen müssen.
Was es regelt
- Die Anrechnung von in einem Land gezahlten Steuern auf die Steuerschuld im anderen Land.
- Die Freistellung bestimmter Einkünfte oder Vermögenswerte von der Besteuerung in einem der Länder.
- Die Berücksichtigung von Einkünften oder Vermögen zur Ermittlung des Steuersatzes, auch wenn sie selbst freigestellt sind.
- Spezielle Regelungen für Dividenden, die von einer Gesellschaft des einen Landes an eine Gesellschaft des anderen Landes gezahlt werden.
Wen es betrifft
- Personen, die in Kasachstan ansässig sind und Einkünfte oder Vermögen in Österreich haben.
- Personen, die in Österreich ansässig sind und Einkünfte oder Vermögen in Kasachstan haben.
Eckpunkte
- **Kasachstan:** Rechnet die in Österreich gezahlte Einkommen- oder Vermögensteuer an, darf aber den anzurechnenden Betrag nicht über den niedrigeren kasachischen Steuersatz hinausgehen lassen.
- **Kasachstan:** Darf Einkünfte oder Vermögen, die nur in Österreich besteuert werden dürfen, zur Ermittlung des Steuersatzes heranziehen.
- **Österreich:** Nimmt Einkünfte oder Vermögen, die in Kasachstan besteuert werden dürfen, grundsätzlich von der Besteuerung aus.
- **Österreich:** Rechnet die in Kasachstan gezahlte Steuer auf Einkünfte aus den Artikeln 10, 11 und 12 an, wobei der anzurechnende Betrag den auf diese Einkünfte entfallenden Teil der österreichischen Steuer nicht übersteigen darf.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Kasachstan)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 69/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2006,
TypVertrag – Kasachstan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 23Artikel 23
Inkrafttretensdatum01.03.2006
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 23
VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG(1)Absatz eins,In Kasachstan wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a)Litera a
Bezieht eine in Kasachstan ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Kasachstan
(i)Absatz i,
auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
(ii)Absatz i, i,
auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
Ist der auf diese Einkünfte entfallende Steuerbetrag gemäß den in Kasachstan anzuwendenden Steuersätzen niedriger, so darf der nach der vorstehenden Bestimmung anzurechnende Betrag diesen niedrigeren Steuerbetrag nicht übersteigen.
b)Litera b
Bezieht eine in Kasachstan ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, die nach diesem Abkommen nur in Österreich besteuert werden dürfen, darf Kasachstan diese Einkünfte oder dieses Vermögen in die Besteuerungsgrundlage einbeziehen, jedoch nur für die Ermittlung des Steuersatzes, der auf die in Kasachstan zu besteuernden Einkünfte oder das zu besteuernde Vermögen anzuwenden ist.
(2)Absatz 2,In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a)Litera a
Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Kasachstan besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b), c) und d) diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Kasachstan besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Litera b,), c) und d) diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
b)Litera b
Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Kasachstan besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Kasachstan gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Kasachstan bezogenen Einkünfte entfällt.
c)Litera c
Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. a), die von einer in Kasachstan ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 Litera a,), die von einer in Kasachstan ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.
d)Litera d
Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
e)Litera e
Einkünfte, die eine in Österreich ansässige Person bezieht und die Österreich als Einkünfte betrachtet, die auf Grund dieses Abkommens in Kasachstan zu besteuern sind, dürfen dessen ungeachtet in Österreich besteuert werden, wenn diese Einkünfte nach Durchführung eines Verständigungsverfahrens auf Grund dieses Abkommens in Kasachstan nicht besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am22.05.2025
Gesetzesnummer20004729
DokumentnummerNOR40077402
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.