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Kurz gesagt

Diese Regelung betrifft die Meldepflicht für Erzeuger von gefährlichen Abfällen und Altölen, um deren Anfall und Entsorgung zu dokumentieren. Sie legt fest, wann und wie diese Meldungen an die zuständigen Behörden zu erfolgen haben.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallnachweisverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 65/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 618/2003Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum15.02.1991 Außerkrafttretensdatum31.12.2003 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextMeldepflicht der Erzeugervon gefährlichen Abfällen und Altölen§ 4.Paragraph 4, (1)Absatz eins,Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder Altölen, bei denen Altöle (§ 21 des Abfallwirtschaftsgesetzes) in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes) anfallen, haben diesen Umstand binnen drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit dem Landeshauptmann des Landes, in dem die gefährlichen Abfälle oder Altöle anfallen, unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu melden.Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder Altölen, bei denen Altöle (Paragraph 21, des Abfallwirtschaftsgesetzes) in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder gefährliche Abfälle (Paragraph 2, Absatz 5, des Abfallwirtschaftsgesetzes) anfallen, haben diesen Umstand binnen drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit dem Landeshauptmann des Landes, in dem die gefährlichen Abfälle oder Altöle anfallen, unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu melden. (2)Absatz 2,Diese Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: 1.Ziffer eins die Abfallart durch Angabe der Bezeichnungen und Schlüsselnummern im Sinne der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, sowie für Altöle, die keine gefährlichen Abfälle sind, durch Angabe der Schlüsselnummer 54102 der ÖNORM S 2100; 2.Ziffer 2 die voraussichtlich pro Kalenderjahr anfallende Masse des gefährlichen Abfalls oder Altöls in Kilogramm; 3.Ziffer 3 den voraussichtlichen Übernehmer des gefährlichen Abfalls oder Altöls. (3)Absatz 3,Wenn andere gefährliche Abfälle oder Altöle zu den bereits gemeldeten hinzukommen oder angezeigte gefährliche Abfälle oder Altöle nicht mehr anfallen oder die jährlich anfallende Menge der gefährliche Abfälle oder Altöle sich um mindestens 100 v.H. ändert, so ist dies binnen drei Monaten nach Eintritt der Änderung dem zuständigen Landeshauptmann (Abs. 1) unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu melden. Nicht anzeigepflichtig sind Änderungen im Anfall von gefährlichen Abfällen, sofern sie Altstoffe (§ 2 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes) sind.Wenn andere gefährliche Abfälle oder Altöle zu den bereits gemeldeten hinzukommen oder angezeigte gefährliche Abfälle oder Altöle nicht mehr anfallen oder die jährlich anfallende Menge der gefährliche Abfälle oder Altöle sich um mindestens 100 v.H. ändert, so ist dies binnen drei Monaten nach Eintritt der Änderung dem zuständigen Landeshauptmann (Absatz eins,) unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu melden. Nicht anzeigepflichtig sind Änderungen im Anfall von gefährlichen Abfällen, sofern sie Altstoffe (Paragraph 2, Absatz 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes) sind. (4)Absatz 4,Die Formblätter sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bei der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegen. Jeder Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder Altölen darf jedoch von ihm selbst hergestellte, dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entsprechende Formblätter, verwenden.Die Formblätter sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bei der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegen. Jeder Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder Altölen darf jedoch von ihm selbst hergestellte, dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) entsprechende Formblätter, verwenden. (5)Absatz 5,Auf Grund der Meldung gemäß Abs. 1 wird vom zuständigen Landeshauptmann eine Abfall(Altöl)erzeuger-Nummer zugeteilt.Auf Grund der Meldung gemäß Absatz eins, wird vom zuständigen Landeshauptmann eine Abfall(Altöl)erzeuger-Nummer zugeteilt. SchlagworteAbfallerzeuger, Altölerzeuger Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010663 DokumentnummerNOR12135543 alte DokumentnummerN8199114238J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.