Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Errichtung und die Aufgaben von Zollämtern erster und zweiter Klasse sowie von Zollposten, um die Verwaltung des Zollrechts effizienter zu gestalten. Es legt fest, welche Arten von Zollabfertigungen und Aufgaben diese Behörden durchführen dürfen.
Was es regelt
- Die Errichtung von Zollämtern erster und zweiter Klasse durch den Bundesminister für Finanzen.
- Die spezifischen Aufgaben, die Zollämter erster Klasse wahrnehmen dürfen.
- Die eingeschränkten Befugnisse von Zollämtern zweiter Klasse bei der Abfertigung von Waren.
- Die Möglichkeit zur Errichtung von Zweigstellen von Zollämtern und von Zollposten.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für Finanzen und die Finanzlandesdirektionen.
- Personen und Unternehmen, die Waren im Reiseverkehr oder mit einem Wert von bis zu 4.000 Euro abfertigen lassen.
Eckpunkte
- Zollämter erster Klasse dürfen alle Arten von Waren zollrechtlichen Bestimmungen zuführen und Bewilligungen nach dem Alkoholsteuergesetz erteilen.
- Zollämter zweiter Klasse sind nur für die Abfertigung im Reiseverkehr (nicht-kommerzielle Zwecke), bei Warenwerten bis 4.000 Euro oder mit spezieller Bewilligung zuständig.
- Der Bundesminister für Finanzen kann örtliche Bereiche für Zollämter zuweisen und Zweigstellen errichten.
- Anbringen an Hauptzollämter können bei jedem anderen Zollamt mit gleicher Wirkung eingereicht werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14aParagraph 14 a
Inkrafttretensdatum01.01.2001
Außerkrafttretensdatum30.04.2004
AbkürzungAVOG
Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Text§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung des Zollrechts nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der Wirtschaft im Bereich der Hauptzollämter als weitere Zollbehörden mit eingeschränktem Aufgabenkreis Zollämter erster Klasse und Zollämter zweiter Klasse zu errichten.
(2)Absatz 2,Den Zollämtern erster Klasse obliegt
1.Ziffer eins
alle Arten von Waren den im Zollrecht vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen zuzuführen,
2.Ziffer 2
im Rahmen der Abfindung gemäß dem Alkoholsteuergesetz Bewilligungen zu erteilen,
3.Ziffer 3
Steueranmeldungen nach den Verbrauchsteuervorschriften, ausgenommen für die Tabaksteuer und soweit in den Verbrauchsteuervorschriften nicht anderes bestimmt ist, entgegenzunehmen und
4.Ziffer 4
Maßnahmen der amtlichen Aufsicht in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten, ausgenommen das Glückspielmonopol, vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Zollämter zweiter Klasse sind zur Abfertigung für die Überführung von Waren in den freien Verkehr, in die vorübergehende Verwendung oder in die aktive Veredelung sowie bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr nur befugt
1.Ziffer eins
im Reiseverkehr, sofern es sich um Waren handelt, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind, oder
2.Ziffer 2
wenn der Wert der Waren 4 000 Euro nicht übersteigt, oder
3.Ziffer 3
nach Maßgabe einer Bewilligung, die die Finanzlandesdirektion für bestimmte Zollämter auf Antrag erteilen kann, wenn die Benutzung dieses Zollamtes zu einer Vereinfachung oder Beschleunigung des Verkehrs führt und die in der Bewilligung genannten Waren bei diesem Zollamt ohne Schwierigkeiten abgefertigt werden können.
(3a)Absatz 3 a,Den Zollämtern ist bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen ein örtlicher Bereich für die Abfertigung von Waren zur Ausfuhr, für die Abfertigung von Waren außerhalb des Amtsplatzes und für die Vollziehung der in Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Angelegenheiten zuzuweisen.Den Zollämtern ist bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen ein örtlicher Bereich für die Abfertigung von Waren zur Ausfuhr, für die Abfertigung von Waren außerhalb des Amtsplatzes und für die Vollziehung der in Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 genannten Angelegenheiten zuzuweisen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung innerhalb und außerhalb des Gebietes der Ortsgemeinde, in dem das Hauptzollamt oder Zollamt seinen Sitz hat Zweigstellen dieser Zollämter errichten, sofern dies den Bedürfnissen des Warenverkehrs und Warenumschlages entspricht und organisatorisch zweckmäßig ist.
(5)Absatz 5,Bei Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß § 21 ZollR-DG kann die Finanzlandesdirektion an diesem Nebenweg einen Zollposten errichten, wenn es aus Gründen der Kontrolle erforderlich ist. Die Errichtung des Zollpostens ist durch Anbringung einer Aufschriftstafel kundzumachen, die neben dem Bundeswappen und der örtlichen Bezeichnung das Wort „Zollposten“ zu enthalten hat.Bei Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß Paragraph 21, ZollR-DG kann die Finanzlandesdirektion an diesem Nebenweg einen Zollposten errichten, wenn es aus Gründen der Kontrolle erforderlich ist. Die Errichtung des Zollpostens ist durch Anbringung einer Aufschriftstafel kundzumachen, die neben dem Bundeswappen und der örtlichen Bezeichnung das Wort „Zollposten“ zu enthalten hat.
(6)Absatz 6,Anbringen an die Hauptzollämter können bei jedem anderen Zollamt mit derselben Wirkung wie bei Einbringung beim Hauptzollamt selbst eingebracht werden.
SchlagworteZollangelegenheit, Verbrauchsteuerangelegenheit
Zuletzt aktualisiert am25.05.2023
Gesetzesnummer10000571
DokumentnummerNOR40014254
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.