📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfrage von Daten aus der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 339/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 50/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2019,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum22.11.2016
Außerkrafttretensdatum21.02.2019
AbkürzungZIS-AbfrageV
Index91/01 Fernmeldewesen
TextBescheidmäßige Erledigung§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die RTR-GmbH hat Anträge auf Zugänglichmachung von Informationen mit Bescheid zurückzuweisen, wenn
1.Ziffer eins
sie nicht über das ZIS-Abfrage-Portal gemäß § 2 Abs. 1 gestellt werden odersie nicht über das ZIS-Abfrage-Portal gemäß Paragraph 2, Absatz eins, gestellt werden oder
2.Ziffer 2
einem Verbesserungsauftrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 nicht fristgerecht nachgekommen wurde.einem Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, nicht fristgerecht nachgekommen wurde.
Parteistellung im Verfahren hat nur der Antragsteller.
(2)Absatz 2,Die RTR-GmbH hat Anträge auf Zugänglichmachung von Informationen insoweit mit Bescheid abzuweisen, als der Antragsteller seine Abfrageberechtigung gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht glaubhaft gemacht hat. Parteistellung im Verfahren hat nur der Antragsteller.Die RTR-GmbH hat Anträge auf Zugänglichmachung von Informationen insoweit mit Bescheid abzuweisen, als der Antragsteller seine Abfrageberechtigung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Absatz 2, nicht glaubhaft gemacht hat. Parteistellung im Verfahren hat nur der Antragsteller.
(3)Absatz 3,Die RTR-GmbH hat über Anträge gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 mit Bescheid zu entscheiden,Die RTR-GmbH hat über Anträge gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Absatz 2, mit Bescheid zu entscheiden,
1.Ziffer eins
wenn sie beabsichtigt, dem Antragsteller beantragte Informationen nicht zugänglich zu machen, weil dies im Hinblick auf die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 125 TKG 2003 erforderlich ist, oderwenn sie beabsichtigt, dem Antragsteller beantragte Informationen nicht zugänglich zu machen, weil dies im Hinblick auf die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß Paragraph 125, TKG 2003 erforderlich ist, oder
2.Ziffer 2
in den Fällen des § 5 Abs. 4.in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 4,
Parteistellung in den Verfahren nach diesem Absatz haben der Antragsteller und der Netzbereitsteller gemäß § 13a Abs. 3 oder Abs. 4 TKG 2003, dessen Daten den Gegenstand des Verfahrens bilden. Sind im Abfragegebiet Daten betreffend mehrere Netzbereitsteller vorhanden, sind über die Daten jedes dieser Netzbereitsteller gesonderte Verfahren zu führen. Die RTR-GmbH hat, soweit ein Bedarf als gegeben erachtet wird, Dritte, auf die sich das Ergebnis eines Verfahrens nach diesem Absatz beziehen kann, als Beteiligte im Sinne des § 8 AVG beizuziehen. Im Fall der Zugänglichmachung von Informationen in diesen Verfahren sind § 6 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 zweiter und dritter Satz, sowie Abs. 4 letzter Satz anzuwenden.Parteistellung in den Verfahren nach diesem Absatz haben der Antragsteller und der Netzbereitsteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, oder Absatz 4, TKG 2003, dessen Daten den Gegenstand des Verfahrens bilden. Sind im Abfragegebiet Daten betreffend mehrere Netzbereitsteller vorhanden, sind über die Daten jedes dieser Netzbereitsteller gesonderte Verfahren zu führen. Die RTR-GmbH hat, soweit ein Bedarf als gegeben erachtet wird, Dritte, auf die sich das Ergebnis eines Verfahrens nach diesem Absatz beziehen kann, als Beteiligte im Sinne des Paragraph 8, AVG beizuziehen. Im Fall der Zugänglichmachung von Informationen in diesen Verfahren sind Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, zweiter und dritter Satz, sowie Absatz 4, letzter Satz anzuwenden.
SchlagworteBetriebsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am22.02.2019
Gesetzesnummer20009697
DokumentnummerNOR40187754
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.