Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wann ein Hedgefondsindex als Finanzindex gelten kann und welche Prüfungen bei der Verwendung solcher Indizes als Basiswert durchzuführen sind. Sie stellt sicher, dass Hedgefondsindizes transparent und objektiv sind, um Anleger zu schützen.
Was es regelt
- Die Bedingungen, unter denen ein Hedgefondsindex als Finanzindex gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 InvFG 2011 eingestuft wird.
- Die Kriterien, die ein Indexanbieter erfüllen muss, damit ein Hedgefondsindex als Finanzindex gilt.
- Die Durchführung einer Due-Diligence-Prüfung, wenn ein Hedgefondsindex als Basiswert verwendet wird.
- Die Bewertung der Qualität eines Index, insbesondere hinsichtlich seiner Methode, Informationsverfügbarkeit und Behandlung der Komponenten.
Wen es betrifft
- Indexanbieter von Hedgefondsindizes.
- Personen oder Institutionen, die Hedgefondsindizes als Basiswert nutzen.
Eckpunkte
- Ein Hedgefondsindex gilt nicht als Finanzindex, wenn der Indexanbieter Zahlungen für die Aufnahme in den Index annimmt oder eine rückwirkende Korrektur eines bereits veröffentlichten Indexwertes (Backfilling) zulässt.
- Bei der Verwendung eines Hedgefondsindex als Basiswert ist eine Due-Diligence-Prüfung der Indexqualität erforderlich, die schriftlich festzuhalten ist.
- Die Indexmethode muss Begriffsdefinitionen wie Gewichtung und Klassifizierung der Komponenten beinhalten und eine adäquate Benchmark darstellen.
- Informationen über den Index müssen klar beschrieben, unabhängig geprüft und regelmäßig veröffentlicht werden, ohne die Bewertung des Fondsvermögens zu beeinträchtigen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 266/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 31Paragraph 31
Inkrafttretensdatum01.09.2011
Abkürzung4. DeRiMV
Index37/02 Kreditwesen
TextHedgefondsindizes§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Ein Hedgefondsindex kann unter den Begriff des Finanzindex gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 InvFG 2011 subsumiert werden, wenn dieser die in § 30 Abs. 1 bis 4 genannten Kriterien erfüllt und die Methode, welche der Indexanbieter für die Auswahl und das Rebalancing der Komponenten wählt, auf objektiven und im Vorhinein festgelegten Kriterien beruht. Der Index gilt nicht als Finanzindex gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 InvFG 2011, wenn der Indexanbieter eines Hedgefondsindex Zahlungen, die zum Zweck der Aufnahme in den Index getätigt werden, von potentiellen Indexkomponenten entgegennimmt, oder wenn die Indexmethode eine rückwirkende Korrektur eines bereits veröffentlichten Indexwertes zulässt (Backfilling).Ein Hedgefondsindex kann unter den Begriff des Finanzindex gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, InvFG 2011 subsumiert werden, wenn dieser die in Paragraph 30, Absatz eins bis 4 genannten Kriterien erfüllt und die Methode, welche der Indexanbieter für die Auswahl und das Rebalancing der Komponenten wählt, auf objektiven und im Vorhinein festgelegten Kriterien beruht. Der Index gilt nicht als Finanzindex gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, InvFG 2011, wenn der Indexanbieter eines Hedgefondsindex Zahlungen, die zum Zweck der Aufnahme in den Index getätigt werden, von potentiellen Indexkomponenten entgegennimmt, oder wenn die Indexmethode eine rückwirkende Korrektur eines bereits veröffentlichten Indexwertes zulässt (Backfilling).
(2)Absatz 2,Handelt es sich bei einem Basiswert um einen Hedgefondsindex, so ist eine Due-Diligence-Prüfung vorzunehmen, welche sich auch auf die Qualität des Index zu erstrecken hat. Die Bewertung ist schriftlich festzuhalten. Bei der Beurteilung der Indexqualität sind zumindest der Umfang der Indexmethode, die Verfügbarkeit von Informationen über den Index und die Behandlung der Indexkomponenten miteinzubeziehen.
(3)Absatz 3,Bei der Beurteilung des Umfangs der Indexmethode gemäß Abs. 2 sind folgende Kriterien zu beachten:Bei der Beurteilung des Umfangs der Indexmethode gemäß Absatz 2, sind folgende Kriterien zu beachten:
1.Ziffer eins
ob die Indexmethode Begriffsdefinitionen wie Gewichtung und Klassifizierung der Komponenten und Behandlung nicht mehr bestehender Komponenten beinhaltet sowie
2.Ziffer 2
ob der Index eine adäquate Benchmark für die Art der Hedgefonds, auf welche er sich bezieht, darstellt.
(4)Absatz 4,Bei der Beurteilung der Verfügbarkeit von Informationen gemäß Abs. 2 sind folgende Kriterien zu beachten:Bei der Beurteilung der Verfügbarkeit von Informationen gemäß Absatz 2, sind folgende Kriterien zu beachten:
1.Ziffer eins
ob eine klare Beschreibung dessen zur Verfügung steht, was der Index darzustellen versucht;
2.Ziffer 2
ob der Index einer unabhängigen Prüfung unterzogen wird und in welchem Umfang diese stattfindet;
3.Ziffer 3
in welcher Häufigkeit der Index veröffentlicht wird und ob dieser Umstand die Bewertung des Fondsvermögens beeinträchtigt.
(5)Absatz 5,Bei der Beurteilung der Behandlung der Indexkomponenten gemäß Abs. 2 durch den Indexanbieter sind zumindest folgende Kriterien zu beachten:Bei der Beurteilung der Behandlung der Indexkomponenten gemäß Absatz 2, durch den Indexanbieter sind zumindest folgende Kriterien zu beachten:
1.Ziffer eins
Verfahren, welches der Indexanbieter bei der Durchführung einer Due-Diligence-Prüfung im Hinblick auf die bei der Berechnung des Nettoinventarwertes der Indexkomponenten angewandte Methode anwendet;
2.Ziffer 2
in welchem Umfang Informationen zu den Indexkomponenten und deren Nettoinventarwerte zur Verfügung stehen, einschließlich der Information, ob die Indexkomponenten investierbar sind;
3.Ziffer 3
ob die Zahl der Indexkomponenten eine hinreichende Diversifikation sicherstellt.
Zuletzt aktualisiert am28.11.2019
Gesetzesnummer20007420
DokumentnummerNOR40131309
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.